Die Wahl zum Integrationsrat findet am 14. September 2025 statt. Hier finden Sie grundlegende Informationen zur Wahl.
Wer darf wählen?
Sie sind in jedem Fall wahlberechtigt, wenn Sie von uns eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Die Wahlbenachrichtigung versenden wir voraussichtlich ab 16. August 2025. Sollten Sie nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung aus Köln wegziehen, sind Sie am Wahltag nicht mehr wahlberechtigt.
Wahlberechtigt zur Integrationsratswahl sind Personen, die
- nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und/oder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben
Darüber hinaus müssen die Personen am Wahltag:
- 16 Jahre alt sein
- sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhalten
- mindestens seit dem 29. August 2025 in Köln ihre Hauptwohnung haben
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten oder sie nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, müssen Sie sich bis zum 29. August 2025 ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Mehr dazu erfahren Sie unter "Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis".
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen,
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber*innen sind
Bei Fragen zu Ihrer Wahlberechtigung können Sie uns kontaktieren. Wir beantworten gerne Ihre Fragen.
Teilnahme an der Wahl
Sie können auf drei Wegen an der Integrationsratswahl teilnehmen:
- Urnenwahl: Sie geben Ihre Stimme am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr im Wahlraum Ihres Stadtbezirks persönlich ab. Alle Wahlgebäude sind für Rollstuhlfahrende zugänglich.
- Briefwahl: Sie geben Ihre Stimme per Brief ab. Ihre Briefwahlunterlagen erhalten Sie nur auf Antrag.
- Direktwahl: Bei dieser Sonderform der Briefwahl können Sie vor dem Wahltag persönlich in einem städtischen Gebäude wählen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Durchführung der Wahl benötigen, erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt:
Was passiert wann?
Wahlbenachrichtigung
Wir versenden die Wahlbenachrichtigungen voraussichtlich ab 16. August 2025.
Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten oder sie nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, müssen Sie sich bis zum 29. August 2025 ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, um wählen zu dürfen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei uns stellen.
Wenn Sie sich in Köln haben einbürgern lassen, liegen uns die Daten hierzu in der Regel vor und wir tragen sie automatisch ins Wählerverzeichnis ein. Dann müssen Sie nichts tun. Bei Fragen hierzu können Sie uns kontaktieren.
Wenn Sie sich in einer anderen Stadt als Köln haben einbürgern lassen, senden Sie uns bitte eine Kopie Ihrer Einbürgerungsurkunde zusammen mit dem offiziellen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis. Sie müssen auch einen Antrag auf Eintragung stellen, wenn Sie sich für eine frühere Integrationsratswahl schon einmal ins Kölner Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
Wie kann ich den Antrag stellen?
Sie können Ihren Antrag per E-Mail, über unser Kontaktformular oder persönlich stellen. Wenn Sie ihn per E-Mail oder Kontaktformular stellen, schicken wir Ihnen ein Antragsformular zu. Dieses füllen Sie aus, unterschreiben es handschriftlich und schicken es uns mit den geforderten Unterlagen als Scan per E-Mail zurück. Alternativ können Sie uns den Antrag auch per Post zuschicken.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, Unterlagen zu drucken und/oder einzuscannen, können Sie den Antrag auch persönlich bei uns stellen. Bitte bringen Sie dazu die erforderlichen Unterlagen mit und kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten vorbei. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Dillenburger Straße 68-70
51105 KölnÖffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr
Stadt Köln
Wahlamt
Was, wenn ich in den Wochen vor der Wahl umziehe?
Wenn Sie als wahlberechtigte Person in den Wochen vor der Wahl umziehen, kann sich Ihre An-, Um- oder Abmeldung je nach Zeitpunkt auf Ihre Wahlberechtigung auswirken.
Sie ziehen innerhalb Kölns um?
Wenn Sie innerhalb Kölns umziehen und sich ab dem 11. August 2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihres alten Stimmbezirks eingetragen und wahlberechtigt. Eine Umschreibung in den neuen Stimmbezirk ist nicht möglich, auch nicht auf Antrag. Wenn Sie am Wahltag nicht vor Ort in Ihrem alten Stimmbezirk wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen oder nutzen Sie die Direktwahl.
Sie ziehen neu nach Köln?
Wenn Sie neu nach Köln ziehen und sich vom 11. bis 29. August 2025 anmelden, tragen wir Sie automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Sie sind in Köln wahlberechtigt. Sie erhalten per Post eine Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie sich ab dem 30. August 2025 anmelden, sind Sie für die Integrationsratswahl nicht wahlberechtigt.
Sie ziehen aus Köln weg?
Wenn Sie aus Köln wegziehen und sich vom 11. August bis 12. September 2025 in Ihrer neuen Gemeinde anmelden oder Ihren Wohnsitz in Deutschland abmelden, streichen wir Sie aus dem Kölner Wählerverzeichnis. Wenn Sie bereits Briefwahlunterlagen in Köln beantragt haben, werden diese ungültig.
Wer wird gewählt?
Gewählt werden 22 Vertreter*innen der in Köln lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte beziehungsweise mit internationaler Familiengeschichte. Diese bilden gemeinsam mit elf Ratsmitgliedern den Integrationsrat für die Dauer von fünf Jahren.
Wer darf kandidieren?
Als Kandidat*in aufstellen lassen dürfen sich sowohl Personen, die zur Integrationsratswahl wahlberechtigt sind, als auch Personen, die zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Wahlvorschläge können Einzelbewerber*innen und Gruppen einreichen, sogenannte Listenwahlvorschläge. Für jeden Wahlvorschlag mussten mindestens 100 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus Köln gesammelt und bis zum Fristablauf am 7. Juli 2025, 18 Uhr, eingereicht werden.
Wahl- und Stimmbezirke
Bei der Integrationsratswahl gelten für die Stimmabgabe an der Urne die gleichen Stimmbezirke wie bei der Kommunalwahl. Anders als bei der Kommunalwahl ist der Stimmzettel zur Integrationsratswahl in allen Stimmbezirken gleich.
Ehrenamtliche Wahlhelfer*innen
Für die Durchführung der Kommunalwahl und Integrationsratswahl suchen wir rund 8.500 Wahlhelfer*innen. Hier erfahren Sie mehr zu diesem Ehrenamt:
Wahlordnung
In der Wahlordnung des Integrationsrates können Sie beispielsweise nachlesen, ob Sie an der Wahl teilnehmen dürfen, also wahlberechtigt sind. Dort ist auch geregelt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um bei der Wahl zu kandidieren. Die Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates finden Sie hier:
Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Veröffentlichungen zur Wahl:
Kontakt zum Wahlamt
Bei Fragen rufen Sie uns bitte unter 0221 / 221-34567 an oder nutzen unser Kontaktformular: