Die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration fand am 14. September 2025 statt. Bis zum 31. Oktober 2025 hieß das Gremium "Integrationsrat". Hier finden Sie grundlegende Informationen zur Wahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt zur Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind Personen, die
- nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und/oder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben
Darüber hinaus müssen die Personen am Wahltag:
- 16 Jahre alt sein
- sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhalten
- mindestens seit dem 29. August 2025 in Köln ihre Hauptwohnung haben
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten oder sie nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, mussten Sie sich bis zum 29. August 2025 auf Antrag ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen,
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber*innen sind
Bei Fragen zu Ihrer Wahlberechtigung können Sie uns kontaktieren. Wir beantworten gerne Ihre Fragen.
Teilnahme an der Wahl
Sie können auf drei Wegen an der Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teilnehmen:
- Urnenwahl: Sie geben Ihre Stimme am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr im Wahlraum Ihres Stadtbezirks persönlich ab. Alle Wahlgebäude sind für Rollstuhlfahrende zugänglich.
- Briefwahl: Sie geben Ihre Stimme per Brief ab. Ihre Briefwahlunterlagen erhalten Sie nur auf Antrag.
- Direktwahl: Bei dieser Sonderform der Briefwahl können Sie vor dem Wahltag persönlich in einem städtischen Gebäude wählen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Durchführung der Wahl benötigen, erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt:
Wer wird gewählt?
Gewählt werden 22 Vertreter*innen der in Köln lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte beziehungsweise mit internationaler Familiengeschichte. Diese bilden gemeinsam mit elf Ratsmitgliedern den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration für die Dauer von fünf Jahren.
Wer darf kandidieren?
Als Kandidat*in aufstellen lassen dürfen sich sowohl Personen, die zur Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration wahlberechtigt sind, als auch Personen, die zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Wahlvorschläge können Einzelbewerber*innen und Gruppen einreichen, sogenannte Listenwahlvorschläge. Für jeden Wahlvorschlag mussten mindestens 100 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus Köln gesammelt und bis zum Fristablauf am 7. Juli 2025, 18 Uhr, eingereicht werden.
Wahl- und Stimmbezirke
Bei der Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integrationgelten für die Stimmabgabe an der Urne die gleichen Stimmbezirke wie bei der Kommunalwahl. Anders als bei der Kommunalwahl ist der Stimmzettel zur Wahl des Ausschusses in allen Stimmbezirken gleich.
Wahlordnung
In der Wahlordnung des Integrationsrates können Sie beispielsweise nachlesen, ob Sie an der Wahl teilnehmen dürfen, also wahlberechtigt sind. Dort ist auch geregelt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um bei der Wahl zu kandidieren. Die Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates finden Sie hier:
Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Veröffentlichungen zur Wahl:
Kontakt zum Wahlamt
Bei Fragen rufen Sie uns bitte unter 0221 / 221-34567 an oder nutzen unser Kontaktformular: