Was ist der Integrationsrat?

  • Ansprechpartner des Rates der Stadt Köln und der Stadtverwaltung bei Fragen der Chancengerechtigkeit für Migrantinnen und Migranten
  • Besteht aus 22 direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kölner Migrantinnen und Migranten, sowie aus 11 Ratsmitgliedern
  • Der Integrationsrat wird alle fünf Jahre neu gewählt – das nächste Mal am 13. September 2020. Er ist ein demokratisch gewähltes Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig und auf Augenhöhe austauschen über Fragen:
    - der Chancengerechtigkeit in Köln,
    - der gleichberechtigte Teilhabe,
    - zu Fragen der Migration und Integration.

Funktion als Mitglied des Integrationsrates

Als Mitglied des Integrationsrates 

  • nehmen Sie jährlich an circa sieben Sitzungen teil. Die Sitzungen des Integrationsrates finden nachmittags statt und dauern circa zwei Stunden. Sie erhalten für Ihre Teilnahme pro Sitzung des Integrationsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von je 41,70 Euro
  • haben Sie ein Recht darauf, für diese politische Arbeit von Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden   
  • erhalten Sie Informationen über alle migrationsrelevanten Themen in der Stadt   
  • haben Sie Zugang zu allen geplanten Beschlüssen des Rates zum Thema Migration
  • erhalten Sie über ein iPad Zugang auf alle Sitzungsunterlagen des Integrationsrates
  • diskutieren Sie die geplanten Beschlüsse mit den Ratsmitgliedern und stimmen darüber ab

Was wir Ihnen anbieten

  • Regelmäßige Diskussion und Austausch mit Ratsmitgliedern auf Augenhöhe   
  • Inhaltliche Vorbereitung zu den Sitzungen des Integrationsrates mit fachkundigen Expertinnen und Experten in verschiedenen Facharbeitskreisen zu Themen wie:

 - Kultur und Sport (FAK 1)

 - Geflüchtete, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftliches Engagement (FAK 2)

 - Erziehung, Bildung und Beruf (FAK 3

 - Gesundheit, Senioren und Soziales (FAK 4)

 - allgemeine Rechtsfragen, Interkulturelle Öffnung und Antidiskriminierung (FAK 5)

  • Die Sitzungen der fünf thematischen Facharbeitskreise  finden in den frühen Abendstunden statt und dauern circa zwei Stunden.
  • Sie erhalten für Ihre Teilnahme pro Sitzung eines Facharbeitskreises ein Sitzungsgeld in Höhe von je 41,70 Euro
  • Die Möglichkeit, Anträge an den Rat und Anfragen an die Verwaltung zu stellen.
Weitere Informationen

Bewerbung zur Wahl am 13. September 2020

  • Als Kandidatin oder Kandidat zu den Integrationsratswahlen muss gemäß § 9 Absatz 1 IRWahlO Ihre Kandidatur am 48. Tag (27. Juli 2020) vor der Wahl beim Wahlamt vorliegen.
  • Interessierte Kandidatinnen und Kandidaten müssen am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhalten und seit mindestens 3 Monaten in Köln ihre Hauptwohnung haben (§ 7 Absatz (1) Nrn. 1 und 2 IRWahlO)
  • Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. (§7 Absatz (2))
  • Sie bewerben sich bei den wahlberechtigten Kölnerinnen und Kölnern mit Migrationshintergrund um ein Mandat im Integrationsrat.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach § 27 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) findet die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates am Tag der Kommunalwahl statt. Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 4. September 2019 wurde der Wahltag für die Kommunalwahl auf den 13. September 2020 festgelegt.  

Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Köln findet daher am 13. September 2020 statt.  

Für diese Wahl wird ab dem 15. Juni 2020 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert, gemäß § 9 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14. Mai 2020 (IRWahlO).  

Die notwendigen Vordrucke können bei dem

Wahlamt der Stadt Köln

Dillenburger Straße 68-70

51105 Köln-Kalk  

 

Telefon:          0221 / 221 21212

Fax:               0221 / 221 21911

E-Mail:           wahlen@stadt-koeln.de  

 

schriftlich, per Fax oder per E-Mail angefordert oder abgeholt werden. Für die Abgabe der Unterlagen ist mit dem Wahlamt ein Termin zu vereinbaren.  

Auf die Bestimmungen des § 9 IRWahlO wird hingewiesen. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:  

1. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgerinnen/Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen wahlberechtigten Personen sowie Bürgerinnen/Bürgern (Einzelbewerberin/Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2. Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte sowie jede Bürgerin/jeder Bürger der Stadt Köln benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

3. Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann ein Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.

4. Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

5. Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten.

6. Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerberin/Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

7. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Bei Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit haben (§ 27 Absatz 3 Nrn. 3 und 4 GO NRW, § 6 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 IRWahlO), ist der Nachweis der Wahlberechtigung in geeigneter Weise mit Einreichung der Unterstützungsunterschriften zu führen. Kann in diesen Fällen die Wahlberechtigung im Einzelfall nicht festgestellt werden, ist die Unterstützungsunterschrift ungültig.

8. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

9. Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält.  

Die Wahlvorschläge können frühestens ab dem 15. Juni 2020 eingereicht werden und sind gemäß § 9 Absatz 1 IRWahlO spätestens bis zum  

Montag, 27. Juli 2020, 18 Uhr  

bei dem Wahlamt der Stadt Köln, Dillenburger Straße 68-70, 51105 Köln, einzureichen.  

Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, daher können nach diesem Zeitpunkt keine Wahlvorschläge angenommen und keine fehlerhaften Wahlvorschläge korrigiert werden. Es wird daher dringend empfohlen, Wahlvorschläge frühzeitig vor dem 27. Juli 2020 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Wer darf wählen ?

Wählen dürfen u.a. gemäß § 6 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14. Mai 2020 (IRWahlO) beispielsweise

  • Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis haben
  • nichtdeutsche Kölnerinnen und Kölner aus einem EU-Mitgliedsstaat,
  • Deutsche, die noch eine andere Staatsangehörigkeit haben          
  • Personen, die in Deutschland eingebürgert worden sind         
  • Kinder von ausländischen Eltern, die durch ihre Geburt Deutsche geworden sind         
  • Aussiedlerinnen und Aussiedler         
  • Staatenlose Personen         
  • Geflüchtete, die eine Anerkennung als Schutzberechtigte haben (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz)

Außerdem muss sie oder er am Tag der Wahlen ...

  • 16 Jahre alt sein,         
  • seit einem Jahr in Deutschland leben,         
  • mindestens seit dem 28. August 2020 in der Stadt, in der sie oder er wählt, den Hauptwohnsitz haben.

Achtung:

Wer sich nicht in Köln, sondern in einer anderen Stadt hat einbürgern lassen, wird keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Bitte beantragen Sie beim Wahlamt die Eintragung ins Wählerverzeichnis und fügen eine Kopie ihrer Einbürgerungsurkunde bei.

Wer darf nicht wählen?

Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 6 Absatz (3) (IRWahlO) Nummer 1 und 2 beispielsweise

  • auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  • Asylbewerberinnen/Asylbewerber 
  • Personen mit einer Duldung
  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung

Wahlordnung

Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14. Mai 2020  

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein.  

§ 2 Wahlorgane

Wahlorgane sind

1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter,

2. der Wahlausschuss,

3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,

4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und

5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand.  

§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter

(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt.

(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

§ 4 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvorstände gemäß § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzerinnen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer bestellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewahlen.

(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer,

1.  auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder

2.  die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind.

§ 7 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und

2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.

§ 8 Wahltag

Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.

§ 9 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kommunalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.

(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten.

(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig.

(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält.  

§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Beseitigung aufzufordern.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt.

(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind.

§ 12 Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen.

(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfahren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.

(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.  

§ 13 Wahlbenachrichtigung

Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen

Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung NRW.  

§ 15 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme.

(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuweisen.

(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag

a) ihren/seinen Wahlschein und

b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist.

§ 16 Stimmzählung

(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstandes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen gemeinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung erfolgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden.

(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschriften über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag.

(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW.

(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.  

§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.

(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich bekannt.

§ 18 Wahlprüfung

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.

§ 19 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 20 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW wird hingewiesen. Diese lauten wie folgt:  

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

Häufig gestellte Fragen und Antworten

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