Jede*r Einwohner*in der Gemeinde, die*der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder zusammengeschlossen als Gruppe mit einer Eingabe an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden unter Vorsitz von Max Christian Derichsweiler zu wenden.


Sitzungsdienst des Ausschusses

Telefon: 0221 / 221-26144

Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen

Aufgaben des Ausschusses

Seit der Reform der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung im Jahre 1994 gibt es für die Bürgerinnen und Bürger in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten mehr Beteiligungsmöglichkeiten. So können Anregungen oder Beschwerden an den Rat oder eine Bezirksvertretung gerichtet werden. Weitere partizipative Instrumente sind der Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren oder der Bürgerentscheid.

Wenn Sie also ein Anliegen haben, über das nur ein politisches Gremium (Rat, Ausschuss, Bezirksvertretung) entscheiden kann, dann reichen Sie eine Eingabe nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ein. Nach § 24 GO NRW hat jede*r Einwohner*in der Gemeinde, die*der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform (schriftlich oder per E-Mail) mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.

Zur Behandlung der Eingaben an den Rat der Stadt Köln hat der Rat einen Ausschuss für Anregungen und Beschwerden gebildet. Je nach Zuständigkeit können Sie sich also an den Ausschuss oder die zuständige Bezirksvertretung wenden.

Nach Beteiligung der zuständigen Fachverwaltung wird Ihre Eingabe eingehend im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden oder in der Bezirksvertretung beraten. Sie werden zu der Sitzung eingeladen und erhalten Gelegenheit, Ihre Eingabe vor den Politikerinnen und Politikern zu erläutern.

Zu den Anregungen und Beschwerden kann der Ausschuss Empfehlungen, zum Beispiel an den Rat oder die Verwaltung aussprechen. Die Bezirksvertretungen können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche selbst entscheiden. Es gibt aber auch Angelegenheiten, für die ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgeschrieben ist und bei denen der Ausschuss oder die Bezirksvertretungen in der Regel nicht tätig werden können. Dies ist etwa der Fall bei Dienstaufsichtsbeschwerden oder wenn die Möglichkeit von Rechtsmitteln oder formellen Rechtsbehelfen (zum Beispiel Widersprüche, Klagen) gegeben ist.

Bei der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen können Sie sich auch über weitere Möglichkeiten kommunalpolitischer Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, zum Beispiel durch einen Einwohnerantrag (§ 25 GO NRW) oder durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26 GO NRW), informieren.