Gesetzliche Anforderungen an Bürgerbegehren nicht erfüllt

Am 12. Mai 2025 haben die Vertretungsberechtigten der Oberbürgermeisterin das Bürgerbegehren "Fahrrad-Entscheid Köln" mit den gesammelten Unterschriften übergeben.

Gegenstand des Bürgerbegehrens ist die folgende Fragestellung:

Sind Sie dafür, dass die Stadt Köln folgende Maßnahmen für den beschleunigten Ausbau des beschlossenen Radverkehrshauptnetzes bis 2030 umsetzt?

  1. Jährlich werden auf 40 km Straßen des Gelben Netzes (Kfz-Hauptverkehrsstraßen) Radwege gebaut oder umgebaut. Die Radwege sollen in beide Richtungen mindestens 2,5 m breit sein, vom Kfz-Verkehr baulich getrennt sein und an Kreuzungen nicht von freilaufenden Kfz-Rechtsabbiegerspuren gekreuzt werden.
  2. Jährlich werden 30 km Straßen des Grünen Netzes (Straßen mit geringerer Kfz-Belastung) zu Fahrradstraßen.
  3. Die Stadt begründet jährlich in einem Bericht ihr Vorgehen bei der Umsetzung.

Wird ein Bürgerbegehren eingereicht, entscheidet der Rat unverzüglich über dessen rechtliche Zulässigkeit. Bei der Feststellung der Zulässigkeit handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum: Sofern nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Rat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen. Eine Entscheidung über den Antrag in der Sache erfolgt dann nicht mehr.

Die eingereichten Unterschriften wurden von der Verwaltung geprüft. Die Vertretungsberechtigten haben 32.726 Unterschriften übergeben. Unterschriftsberechtigt sind die zur Kommunalwahl in Köln wahlberechtigten Personen. Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass 28.276 Unterschriften gültig sind. Das Quorum von mindestens 24.616 Unterschriften kommunalwahlberechtigter Kölner Bürger*innen ist damit erfüllt. Es erfüllt jedoch nicht die die gesetzlichen Anforderungen aus § 26 Gemeindeordnung NRW an die Fragestellung.

Mit einem Bürgerbegehren wird beantragt, dass die Bürger*innen selbst an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. Das Bürgerbegehren muss aus sich heraus widerspruchsfrei und so verständlich sein, dass die Bürger*innen erkennen, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben. Diese Vorgabe erfüllt das Bürgerbegehren "Fahrrad-Entscheid Köln" nicht. Es reicht nicht aus, dass die Bürger*innen die Zustimmung zu einem allgemeinen Leitthema, hier der Beschleunigung der Umsetzung des Radverkehrshauptnetzes in der Stadt Köln, kundtun können. Welche Straßen zum Radverkehrshauptnetz gehören, ist dem Begehren selbst nicht zu entnehmen und welche Straßen umgebaut werden sollen, bleibt offen.

Zudem darf ein Bürgerbegehren nur eine Sachfrage zur Abstimmung stellen. Unzulässig ist es daher, die Themen des Aus- und Umbaus von Radwegen und der Einrichtung von Fahrradstraßen gemeinsam zur Abstimmung zu stellen. Denn es handelt sich um zwei unterschiedliche verkehrsplanerische Instrumente, für deren Umsetzung wiederum unterschiedliche tatsächliche wie verkehrsrechtliche Maßstäbe gelten.

Sofern der Rat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens in seiner kommenden Sitzung am Donnerstag, 3. Juli 2025, feststellt, können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Unter SessionNet | Bürgerbegehren "Fahrrad-Entscheid Köln" - Prüfung der Zulässigkeit kann die Verwaltungsvorlage im Ratsinformationssystem der Stadt Köln abgerufen werden Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit