Vorhandene städtische Objekte für gemeinwohlorientierte Entwicklung nutzen
Mit der Beschlussvorlage zum "Erbbaurecht-Baustein 2" schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln vor, das Erbbaurecht als Instrument der Stadtentwicklung über den Wohnungsbau hinaus auch auf den Bereich der soziokulturellen Nutzungen auszuweiten.
Zielsetzung ist es, eine tragfähige Lösung für soziokulturelle gemeinnützige Einrichtungen anzubieten. Mit dem Baustein 2 sollen städtische Objekte, die ihren ursprünglichen Nutzungszweck verloren haben und die in der Regel in sanierungsbedürftigem Zustand sind, als kommunales Vermögen dauerhaft erhalten und für eine direkt gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung nutzbar gemacht werden.
Der reguläre Erbbauzins bei Neubegründung von Erbbaurechten von vier Prozent pro Jahr des Verkehrswerts des Grundstücks kann auf 0,75 Prozent reduziert werden, um mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzusehen ist.
Werden erhebliche Investitionen, zum Beispiel zur Erfüllung von Denkmalschutzauflagen, aus Eigenmitteln vorgenommen, ist die Aussetzung des Erbbauzinses für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Maßnahme muss zuvor mit der Stadt abgestimmt sein. Zudem besteht eine Pflicht zur Reinvestition sämtlicher Erträge in den Betrieb.