Stadt Köln verzichtet befristet auf neues Vorkaufsrecht

Im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung hat der Rat der Stadt Köln vorläufig auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem neuen Denkmalschutzgesetz verzichtet. Dieser Verzicht ist befristet bis zum 31. Dezember 2022. In dieser Zeit wird das weitere Vorgehen geplant und den politischen Gremien die Gelegenheit gegeben, mit der gebotenen Gründlichkeit eine Entscheidung zum zukünftigen Vorgehen zu treffen. Dieser temporäre Verzicht soll sicherstellen, dass erhebliche zeitliche Verzögerungen und damit eventuell verbundene finanzielle Nachteile für Akteur*innen auf dem Kölner Immobilienmarkt vermieden werden.

Zum 1. Juni 2022 ist das neue nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz in Kraft getreten. Neu ist unter anderem, dass den Gemeinden beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zusteht. Neben den im Denkmalverzeichnis der Stadt Köln erfassten Baudenkmälern betrifft dies eine große Zahl von archäologischen Bodendenkmälern.

Letztere sind in keinem öffentlich zugänglichen Verzeichnis erfasst, unter anderem um sie vor Raubgräber*innen zu schützen. Es ist daher für Käufer*innen, Verkäufer*innen oder Notar*innen nicht erkennbar, ob ein Denkmal oder Bodendenkmal vorliegt und damit ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. In der Folge werden die Gemeinden bei allen einschlägigen Verkäufen um Erklärung über das Bestehen und die Ausübung eines denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Notariate gebeten. Diese Erklärung ist im Rahmen der Abwicklung dieser notariellen Kaufverträge von erheblicher Bedeutung, da von ihrem Eingang in der Regel die Fälligkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wird. Ohne diese Erklärung wird der Kaufvertrag notariell nicht weiter vollzogen. In der Praxis führt eine verzögerte Vorlage dieser Erklärung für die Verkäufer*innen dazu, dass diese ihren Kaufpreis erst später erhalten und in Folge beispielsweise eine neue Immobilie nicht erwerben oder sonstige Vorhaben nicht wie geplant umsetzen können. Für Käufer*innen kann eine Verzögerung beispielsweise dazu führen, dass abgeschlossene Finanzierungen nicht oder erst verspätet zustande kommen und gegebenenfalls Bereitstellungszinsen gezahlt werden müssen.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Gemeinden auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ganz oder teilweise, zum Beispiel für bestimmte Gebiete, verzichten können.

Die Vorlage Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit