Wichtige Änderungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 werden auch beruflich zwingende Übernachtungen besteuert.

Übergangsweise sind beruflich zwingende Beherbergungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben, von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern (Übergangszeitraum).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den "Aktuellen Hinweisen zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)" sowie den Antworten auf "Häufig gestellte Fragen zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) für Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024", die auf dieser Seite hinterlegt sind.

 

Die Anmeldung zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) für das 2. Quartal 2024 – Abgabefrist: 15. Juli 2024 - erfolgt auf dem bis zum 30. Juni 2024 und den Übergangszeitraum gültigen Vordruck für Beherbergungsbetriebe (Beherbergungen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum: Steueranmeldung).

Die Antworten auf "Häufig gestellte Fragen zur Kulturförderabgabe für Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024 sowie den Übergangszeitraum" und alle für Beherbergungen vor dem 1. Juli 2024 gültigen Formulare finden Sie ebenfalls hier.

Online-Steueranmeldung (nur für Bestandsobjekte* möglich)

*Eine Online-Anmeldung ist nur möglich, sofern für das Objekt schon ein Kassenzeichen vergeben ist und dem Steueramt bereits eine Steuererklärung bzw. Anmeldung schriftlich vorliegt. Die benötigte PIN für die Authentifizierung erhalten Sie formlos auf Antrag.

Online-Steueranmeldung (für Beherbergungen nach dem 31. Dezember 2019)

Hinweis für beruflich zwingende Beherbergungen im „Übergangszeitraum“

Die Ausnahme von der Besteuerung für beruflich zwingende Beherbergungen kann im Online-Steueranmeldeverfahren nicht über das 2. Quartal 2024 hinaus erfasst werden. Falls einzelne Gäste Ihres Hauses unter die Ausnahmeregelung fallen, ist die komplette Steueranmeldung für das 3. Quartal 2024 in Papierform vorzunehmen.

Wenn Sie Gäste mit Check-In vor dem 1. Juli 2024 und Check-Out nach dem 30. Juni 2024 beherbergt haben, die nachweislich beruflich veranlasst in Köln waren, nutzen Sie bitte alternativ den Vordruck Steueranmeldung (für Beherbergungen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum). Dort wählen Sie das 3. Quartal 2024 (gegebenenfalls auch 4. Quartal 2024) aus. Bitte vermerken Sie neben der Zeitangabe den Begriff "Übergangszeitraum".

Vordrucke für Beherbergungsbetriebe

Beherbergungen ab 1. Juli 2024: Steueranmeldung (folgt in Kürze)
Beherbergungen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum: Steueranmeldung
Beherbergungen bis 31. Dezember 2019: Abgabenerklärung

Vordrucke für Gäste (forms for guests)

Für Beherbergungen ab 1. Juli 2024:

Für Beherbergungen bis 30. Juni 2024 verwenden Sie bitte die Vordrucke aus den
Häufig gestellten Fragen (FAQ) bis zum 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum

Weitere Informationen

Aktuelle Hinweise zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)

Häufig gestellte Fragen / frequently asked questions

Zu Beherbergungen ab 1. Juli 2024

Zu Beherbergungen bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum

Service-Hotline und E-Mail

Sollte eine von Ihnen gesuchte Information fehlen, können Sie sich an die Service-Hotline der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) wenden oder eine E-Mail schreiben:

Telefonnummer:   0221 / 221-96913

Anfragen per E-Mail