Aktuelle Hinweise zur Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer)

Am 6.Februar 2024 hat der Rat  die vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 beschlossen. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2024. Die Änderungen basieren auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 (vgl. Beschluss 1 BvR 2868/15, u. a.). Hiernach können die Kommunen örtliche Aufwandsteuern auch auf beruflich veranlasste Übernachtungen erheben. Die durch die Ausweitung der Steuer erzielten Mehreinnahmen werden unter anderem dem sozialen Strukturförderfond zu Gute kommen, um die Wohlfahrtsverbände bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Ab dem 1. Juli 2024 werden auch beruflich zwingende Übernachtungen besteuert.
Berufliche zwingende Übernachtungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben, sind übergangsweise weiterhin von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern (sogenannter Übergangszeitraum).

Ausnahmen von der Besteuerung
Grundbedarf Wohnen
Übernachtungen, die der Deckung des Grundbedarfs "Wohnen" dienen (Obdachlose/Geflüchtete) sowie Übernachtungen, die dadurch veranlasst sind, dass die normalerweise bewohnte Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist (zum Beispiel wegen Brand, Wasserschaden, Umbauarbeiten), unterliegen weiterhin nicht der Besteuerung. Zur Befreiung von der Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung ist eine Erklärung des Beherbergungsgastes auf amtlichem Vordruck erforderlich. Der Vordruck zur Vorlage im Beherbergungsbetrieb wird in Kürze unter "Vordrucke für Beherbergungsgäste" zur Verfügung gestellt.

Klassenfahrten
Von der Schulleitung genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen unterliegen nicht der Besteuerung. Der Vordruck zur Vorlage im Beherbergungsbetrieb wird in Kürze unter "Vordrucke für Beherbergungsgäste" zur Verfügung gestellt.

Übernachtungen wegen medizinisch notwendiger Behandlungen
Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten müssen, sowie aus medizinischen Gründen erforderlich Begleitpersonen werden auf Antrag nachträglich befreit und erhalten eine Erstattung der gezahlten Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Der formlose Antrag mit entsprechenden Nachweisen ist an das Steueramt der Stadt Köln zu richten.

Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung
Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die nachweislich eine Begleitung benötigen (Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis), sind von der Übernachtungssteuer befreit. Hierdurch soll die zusätzliche Belastung von Menschen mit Behinderung vermieden werden. Für die Befreiung füllt die Begleitperson den Vordruck „Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) aus. Der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "B" muss im Hotelbetrieb vorgelegt werden. Der Vordruck wird in Kürze unter "Vordrucke für Beherbergungsgäste" zu Verfügung gestellt

Dauer der Besteuerung
Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens 6 Monate erhoben.