und die Antworten
1. Was ist die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)? 2. Wofür wird die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) verwendet? 3. Was wird besteuert? 4. Was ist ein Beherbergungsbetrieb? 5. Was versteht man unter kurzfristiger Vermietung? 6. Sind beruflich zwingende Übernachtungen von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ausgenommen? 7. Welche Ausnahmen von der Übernachtungssteuer gibt es? 7 a) Obdachlose/Asylsuchende 7 b) Geflüchtete ukrainische Staatsbürger*innen 7 c) Vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung 7 d) Im Beherbergungsbetrieb gemeldete Personen 7 e) Schülerreisen 7 f) Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung 7 g) Zwingend notwendige medizinische Behandlungen 8. Sind Schwerbehinderte von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) befreit? 9. Bin ich von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) befreit, wenn ich mich mehrere Monate aus beruflichen Gründen in Köln aufhalten muss? 10. Müssen Kölner Bürger*innen auch die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) bezahlen? 11. Wer ist Abgabenschuldner*in und wer ist Abgabenentrichtungspflichtige*r? 12. Wie wird die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) bemessen? 13. Welche Leistungen zählen zur Bemessungsgrundlage? 14. Wonach bemisst sich die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe), wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde? 15. Ist die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) umsatzsteuerpflichtig? 16. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer)? 17. Wie ist das Besteuerungsverfahren ausgestaltet? 18. Was ist für die verschiedenen Veranlagungszeiträume zu beachten, und wo finden Beherbergungsbetriebe die entsprechenden Steuererklärungs- bzw. Anmeldeformulare? 19. Kann die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) auch in elektronischer Form erklärt bzw. angemeldet werden? 20. Besteht bei Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden (sogenannte no shows), auch eine Abgabenpflicht? 21. Fällt die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) auch bei Stornogebühren an? 22. Werden die beim Beherbergungsbetrieb eingereichten Erklärungen überprüft? Wer ist verantwortlich, wenn ein Gast falsche Angaben macht? 23. Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Köln die Erstattung der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) beantragen? 24. Gibt es ein Formular "Erstattungsantrag"? 25. Verstößt das Einholen der Erklärungen des Gastes gegen die Datenschutzbestimmungen? 26. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe? 27. Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) erhalten? 28. Wo finde ich Informationen zur Ausnahme von der Besteuerung für beruflich zwingende Beherbergungen bis 30.06.2024 (und Übergangszeitraum)?1. Was ist die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)?
Die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie besteuert entgeltliche Beherbergungen im Kölner Stadtgebiet.
Die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) leistet insbesondere einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des kommunalen Haushaltes und ermöglicht es, Projekte und Maßnahmen durchzuführen, die ohne eine solche Abgabe nicht oder schwieriger zu finanzieren wären.
2. Wofür wird die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) verwendet?
Die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) sind seit Einführung der Steuer für die Bereiche Kultur, Bildung, Soziales und Tourismus verwendet worden, ohne dass hierzu eine Verpflichtung aus der Abgabe heraus besteht.
3. Was wird besteuert?
Mit der Übernachtungssteuer wird der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in einem Beherbergungsbetrieb besteuert.
Dies ist unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird (no-shows, siehe Punkt 20).
Wichtige Änderung:
Seit dem 1. Juli 2024 sind beruflich bedingte Übernachtungen nicht mehr von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ausgenommen.
4. Was ist ein Beherbergungsbetrieb?
Beherbergungsbetriebe sind beispielsweise Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Privatwohnungen, Ferienwohnungen, Wohnmobilstandplätze mit Strom, Wasser und Sanitärräumen, Campingplätze -oder ähnliche Einrichtungen, die kurzfristige entgeltliche Beherbergungsmöglichkeiten anbieten.
Keine Beherbergungsbetriebe sind:
Wohnräume, die ausschließlich mit dem Ziel des Abschlusses längerfristiger Mietverträge für mehr als ein halbes Jahr angeboten und vermietet werden.
5. Was versteht man unter kurzfristiger Vermietung?
Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauchsüberlassung nicht mehr als sechs Monate beträgt.
6. Sind beruflich zwingende Übernachtungen von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ausgenommen?
Nein. Beruflich veranlasste Übernachtungen sind ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ausgenommen. Übergangsregelung: Beruflich zwingende Übernachtungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben und sich über den 30. Juni 2024 hinaus erstrecken, sind von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern.
Unter welchen Voraussetzungen eine Beherbergung bisher als beruflich zwingend veranlasst gewertet wurde, und wie Sie dies darlegen können, finden Sie in den Häufig gestellten Fragen zur Kulturförderabgabe
für Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024 sowie den Übergangszeitraum
Dort stehen auch die für Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024 und den Übergangszeitraum gültigen Formulare für Gäste zum Download zur Verfügung.
7. Welche Ausnahmen von der Übernachtungssteuer gibt es?
Insbesondere Aufwendungen, die dem Grundbedarf des Wohnens dienen, sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen. Die Ausnahmen für Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024 sind im Folgenden aufgeführt:
7 a) Obdachlose/Asylsuchende
Die Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden dient der Vermeidung von Obdachlosigkeit und unterliegt nicht der Besteuerung. Hierbei ist es unerheblich, ob die Unterbringung in einem Asylbewerber- beziehungsweise Flüchtlingswohnheim oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgt. Es besteht keine Erklärungspflicht der Untergebrachten. Die Beherbergungsbetreibenden reichen jährlich entsprechende Erklärungen ein.
7 b) Geflüchtete ukrainische Staatsbürger*innen
Einige aus der Ukraine Geflüchtete übernachten auf eigene Kosten vorübergehend in einem Hotel oder einem anderen Beherbergungsbetrieb in Köln. Da diese Beherbergung dem Grundbedarf des Wohnens dient, fällt – genauso wie bei der Unterbringung durch uns – keine Übernachtungssteuer an.
Den Gastgeber*innen ist ein amtliches Ausweisdokument der Ukraine vorzulegen. Zudem ist eine Erklärung mit dem Text "Ich bin aus der Ukraine geflüchtet." in deutscher, englischer oder ukrainischer Sprache zu unterzeichnen, um die Befreiung von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) nachzuweisen.
Die Gastgeber*innen sind verpflichtet, eine Kopie des Ausweisdokuments und die unterzeichnete Erklärung als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren (§ 7 Absatz 2 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) im Gebiet der Stadt Köln).
7 c) Vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung
Wenn die eigene Wohnung des Beherbergungsgastes (zum Beispiel wegen Brand, Wasserschaden, Umbauarbeiten) unbewohnbar ist, dient die Beherbergung dem Grundbedarf des Wohnens und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Erforderlich ist eine Erklärung des Beherbergungsgastes auf amtlichem Vordruck, dass die Beherbergung wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung erfolgt/e. Der Erklärung ist ein Nachweis beizufügen, in dem die unbewohnbare Immobilie konkret bezeichnet ist.
Die Erklärung ist grundsätzlich im Beherbergungsbetrieb abzugeben. Dieser muss die Erklärung des Beherbergungsgastes als Teil des Buchungsvorgangs aufbewahren (§ 7 Absatz 2 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) im Gebiet der Stadt Köln).
7 d) Im Beherbergungsbetrieb gemeldete Personen
Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen.
7 e) Schülerreisen
Die Teilnahme an von der Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen ist nicht abgabenpflichtig.
Zum Nachweis muss der Vordruck Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der
Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) von einer für die Schülerreise verantwortlichen mitreisenden Person vollständig ausgefüllt werden.
Dieser Erklärung fügen Sie eine Liste der weiteren teilnehmenden Personen bei, die folgende Angaben umfasst:
Beherbergungszeitraum
Name der Schule
Vorname, Nachname der Teilnehmenden
Funktion: Schüler*in/Begleitperson/Lehrer*in
7 f) Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung
Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die nachweislich eine Begleitung benötigen, sind von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) befreit.
Für die Befreiung füllt die Begleitperson den Vordruck Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der
Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) aus. Als Nachweis muss im Beherbergungsbetrieb der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "B" gezeigt werden. Der Beherbergungsbetrieb vermerkt auf dem Erklärungsvordruck, dass dieser Nachweis vorgelegt wurde.
7 g) Zwingend notwendige medizinische Behandlungen
Personen, die wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten, müssen die Übernachtungssteuer zunächst an den Beherbergungsbetrieb entrichten, sie können jedoch nachträglich eine Erstattung der Übernachtungssteuer beantragen. Dies gilt auch für aus medizinischen Gründen erforderliche Begleitpersonen.
Eine medizinische Behandlung wird als "zwingend notwendig" eingestuft, wenn hierfür ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes vorgelegt wird, in dem dieser angibt, wann die Behandlung durchgeführt wurde und bestätigt, dass die Behandlung zwingend notwendig war.
Ist aus medizinischen Gründen zudem die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, ist auch dies in einem ärztlichen Attest zu bescheinigen.
Der Erstattungsantrag ist formlos schriftlich an das Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Dem Antrag sind die oben genannten Nachweise zum Befreiungsgrund sowie eine Rechnungskopie beizufügen, aus der sich die Höhe der gezahlten Übernachtungssteuer ergibt (vergleiche auch Punkt 24 Erstattungsantrag).
8. Sind Schwerbehinderte von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) befreit?
Nein. Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung. (vergleiche Punkt 7f).
9. Bin ich von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) befreit, wenn ich mich mehrere Monate aus beruflichen Gründen in Köln aufhalten muss?
Nein. Die Ausnahme von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) für beruflich zwingende Übernachtungen gilt nur für Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024 (und den Übergangszeitraum).
Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe), wenn Sie einen Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten abgeschlossen haben oder unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
Bitte beachten Sie Meldepflichten sowie eine mögliche Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer.
10. Müssen Kölner Bürger*innen auch die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) bezahlen?
Ja. Wenn kein Steuerbefreiungsgrund beziehungsweise keine Ausnahme vorliegt (siehe Punkt 7) müssen auch Kölner Bürger*innen die Übernachtungssteuer zahlen.
11. Wer ist Abgabenschuldner*in und wer ist Abgabenentrichtungspflichtige*r?
Abgabenschuldner*in ist der Beherbergungsgast. Der*die Betreiber*in des Beherbergungsbetriebes ist Abgabenentrichtungspflichtige*r. Das heißt, er*sie muss die Übernachtungssteuer vom Beherbergungsgast einziehen und anschließend an die Stadt Köln abführen, sofern der Beherbergungsgast nicht rechtsverbindlich erklärt, dass eine Ausnahme von der Übernachtungssteuer vorliegt, (siehe Punkt 7).
Der*die Betreiber*in ist unter anderem auch verpflichtet, dem Steueramt Beginn und Ende der Betriebstätigkeit vorab mitzuteilen.
Die Pflichten der Abgabenentrichtungspflichtigen sind im Einzelnen in § 7 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Wenn der*die Abgabenentrichtungspflichtige den Pflichten zur Einziehung und Entrichtung der Übernachtungssteuer sowie zur Nachweisführung nicht ausreichend nachkommen sollte, kann er*sie neben dem Abgabenschuldner (Gast) beziehungsweise der Abgabenschuldnerin in die Haftung genommen werden.
Weitere Informationen zum Besteuerungsverfahren (Erklärung/Anmeldung/Entrichtung der Steuer) finden Beherbergungsbetriebe unter den Punkten 17 und 18.
12. Wie wird die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) bemessen?
Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Umsatzsteuer.
Beispiel:
Unterstellter Netto-Preis (inklusive Leistungen gemäß Punkt 13) 100,00 Euro
7% Umsatzsteuer auf Übernachtung 7,00 Euro
Bemessungsgrundlage (Nettopreis plus 7% Umsatzsteuer) 107,00 Euro
Übernachtungssteuer (5% der Bemessungsgrundlage) 5,35 Euro
13. Welche Leistungen zählen zur Bemessungsgrundlage?
Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes gilt für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent. Alle Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen und mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent belegt sind (insbesondere auch die Reinigungsgebühr), bilden die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Übernachtungssteuer, auch wenn diese Leistungen auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.
Dies trifft insbesondere auf folgende Leistungen zu:
- Überlassung von möblierten und mit anderen
Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Fernsehgerät,
Radio, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen - Stromanschluss
- Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
- Reinigung der gemieteten Räume (zum Beispiel Endreinigung)
- Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.
Für Beherbergungseinrichtungen, die keine Umsatzsteuer erheben müssen, ist diese Aufzählung ebenfalls zutreffend.
14. Wonach bemisst sich die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe), wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde?
Auch in diesen Fällen ist der Betrag als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, den der Beherbergungsgast für die reine Beherbergung gezahlt hat. Hierbei sind zwei Unterscheidungen zu beachten:
- Zahlung des Beherbergungspreises an die Veranstalter*in beziehungsweise die Reservierungsplattform (mittelbare Zahlung an den Beherbergungsbetrieb):
Wenn der Gast an die Reservierungsplattform zahlt, ist der gezahlte Betrag abzüglich der vom Gast zu entrichtenden Gebühr für die Nutzung der Plattform Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe). Wenn für den Beherbergungsbetrieb (Gastgeber) ebenfalls eine Gebühr anfällt, gehört diese zur Bemessungsgrundlage und ist in die Abgabenerklärung bzw. Steueranmeldung aufzunehmen. - Zahlung des Beherbergungspreises durch den Gast an den Beherbergungsbetrieb (unmittelbare Zahlung an den Beherbergungsbetrieb):
Der (gesamte) vom Beherbergungsgast an den Beherbergungsbetrieb gezahlte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) ist Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe).
15. Ist die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) umsatzsteuerpflichtig?
Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung können nur zwischen dem Betrieb und der Finanzverwaltung geklärt werden.
16. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer)?
Sollte bei gemeinsamer Unterbringung für einzelne Personen eine Ausnahme von der Besteuerung vorliegen, muss das Beherbergungsentgelt auf die einzelnen Personen aufgeteilt werden.
17. Wie ist das Besteuerungsverfahren ausgestaltet?
Die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) wurde bis zum 31. Dezember 2019 anhand der Steuererklärungen veranlagt. Das heißt alle für die Besteuerung relevanten Daten sind vom Steuerpflichtigen anzugeben. Seit dem 1. Januar 2020 wird die Steuer im Steueranmeldeverfahren erhoben. Hier ist neben der Angabe der Eckdaten der Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen und mitzuteilen.
a) Steuererklärungsverfahren (bis zum 31. Dezember 2019)
Für Beherbergungen, die bis zum 31. Dezember 2019 stattgefunden haben, gilt das sogenannte Steuererklärungsverfahren. Der Beherbergungsbetrieb erklärt die Bemessungsgrundlagen. Das Steueramt der Stadt Köln berechnet die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) und macht sie mittels Bescheid geltend.
b) Steueranmeldeverfahren (ab dem 1. Januar 2020)
Für alle Beherbergungen, die ab dem 1. Januar 2020 im Kölner Stadtgebiet stattfinden, wird die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) im Steueranmeldeverfahren erhoben.
Hiernach ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes bzw. der*die Abgabenentrichtungspflichtige verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Steueramt abzugeben.
Im Anmeldeverfahren berechnet der*die Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) selbst.
Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten; hierzu ergeht keine gesonderte Aufforderung.
Die Steueranmeldung gilt gemäß Paragraphen 164, 168 Abgabenordnung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ein Bescheid ist entbehrlich und wird nicht erstellt.
Sofern die*der Abgabenentrichtungspflichtige mit der Steueranmeldung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch zu erheben. Insoweit wird auf die Informationen auf dem Anmeldeformular verwiesen.
18. Was ist für die verschiedenen Veranlagungszeiträume zu beachten, und wo finden Beherbergungsbetriebe die entsprechenden Steuererklärungs- bzw. Anmeldeformulare?
Die Vordrucke zur Anmeldung beziehungsweise Erklärung der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) sind im Internetauftritt der Stadt Köln unter der Überschrift "Vordrucke für Beherbergungsbetriebe" hinterlegt und nach Veranlagungszeiträumen (beginnend mit dem Aktuellsten) sortiert.
Hierzu im Einzelnen:
a) Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024
Von Gästen, die nach dem 30. Juni 2024 anreisen, muss auch dann die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) eingezogen werden, wenn sie sich aus beruflicher Veranlassung in Köln aufhalten. Die Ausnahmeregelung für Geschäftsreisende entfällt ab 1. Juli 2024.
Der Vordruck für Steueranmeldungen ab dem 3. Quartal 2024 ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:
Übernachtungssteuer-Anmeldung (für Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024) - Link folgt in Kürze
b) Beherbergungen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum
Aus beruflich zwingenden Gründen veranlasste Beherbergungen, die bis zum 30. Juni 2024 stattgefunden haben bzw. ununterbrochen fortdauern, sind von der Besteuerung ausgenommen (Übergangszeitraum).
Für den sogenannten Übergangszeitraum verwenden Sie bitte ausnahmsweise auch für das 3. Quartal 2024 (und ggfs. das 4. Quartal 2024) das für Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024 geltende Anmeldeformular. Das Formular bietet die Möglichkeit zu erklären, in welcher Höhe die vereinnahmten Beherbergungsentgelte nicht der Besteuerung unterliegen, da die Beherbergungen beruflich zwingend veranlasst waren.
Der Vordruck für Steueranmeldungen betreffend Beherbergungen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 und den Übergangszeitraum ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:
Kulturförderabgabe-Anmeldung (für Beherbergungen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum)
c) Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019
Für Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019 gilt noch das Steuererklärungsverfahren. Nach diesem Verfahren reicht der*die Betreiber*in des Beherbergungsbetriebes eine Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck beim Steueramt ein. Darin erklärt er*sie die Bemessungsgrundlagen. Das Steueramt berechnet hieraus die Kulturförderabgabe und erteilt einen Bescheid. Die Abgabe ist dann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides an die Stadtkasse Köln zu entrichten.
Der Vordruck für die Abgabenerklärung ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:
Kulturförderabgabe-Erklärung (für Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019)
19. Kann die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) auch in elektronischer Form erklärt beziehungsweise angemeldet werden?
(Online-Steueranmeldung)
Für Beherbergungen ab dem 1. Januar 2020 kann die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) auch auf elektronischem Wege angemeldet werden. Hierfür ist eine PIN erforderlich, die Sie beim Steueramt der Stadt Köln beantragen können. Voraussetzung für die Teilnahme am Online-Verfahren ist, dass Sie mindestens einmal eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abgegeben haben.
Bitte beachten Sie:
Die Ausnahme von der Besteuerung für beruflich zwingende Beherbergungen, kann im Online-Steueranmeldeverfahren nur bis zum 30. Juni 2024 erfasst werden. Zur Erklärung der Ausnahme für beruflich zwingende Beherbergungen, die noch vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben und über den 30. Juni 2024 hinaus ununterbrochen fortdauern (Übergangszeitraum), nutzen Sie bitte alternativ den Vordruck "Steueranmeldung KFA (für Beherbergungen vom
1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum"
Dort wählen Sie das 3. Quartal 2024 (gegebenenfalls auch 4. Quartal 2024) aus.
20. Besteht bei Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden (sogenannte no shows), auch eine Abgabenpflicht?
Ja. Gegenstand der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Somit unterliegen auch Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden und nicht vorab storniert werden, der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe).
21. Fällt die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) auch bei Stornogebühren an?
Nein.
22. Werden die beim Beherbergungsbetrieb eingereichten Erklärungen überprüft? Wer ist verantwortlich, wenn ein Gast falsche Angaben macht?
Erklärt der Beherbergungsgast, dass seine Beherbergung nicht abgabenpflichtig ist, da ein Befreiungsgrund vorliegt, ist diese Erklärung vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren und dem Steueramt auf Verlangen vorzulegen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt beim Beherbergungsgast.
23. Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Köln die Erstattung der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) beantragen?
Der Beherbergungsgast kann die Erstattung der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) beim Steueramt der Stadt Köln beantragen. Die Erstattung erfolgt, wenn die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) vom Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) unterliegt.
Beherbergungszeiträume ab dem 1. Juli 2024
Von der Zahlung der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) sind ab dem 1. Juli 2024 insbesondere die aus den folgenden Gründen veranlassten Beherbergungen befreit:
Obdachlosigkeit; vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung; Begleitung von Menschen mit Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis; genehmigte Schülerreisen; Übernachtungen aufgrund einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln sowie deren nachweislich erforderliche Begleitpersonen. Nähere Informationen zu den einzelnen Befreiungstatbeständen finden Sie hier unter Punkt 7 a) bis g).
Wenn die Befreiungsgründe "Unbewohnbarkeit der Wohnung", "Schülerreise" oder "Begleitperson bei Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis" vorliegen, wird die Ausnahme von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) in der Regel bereits durch Vorlage des ausgefüllten Vordrucks "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)" im Beherbergungsbetrieb anerkannt. Wenn die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) dennoch eingezogen wurde (zum Beispiel aus Unkenntnis, wegen fehlender Belege oder anderen Gründen), besteht die Möglichkeit, beim Steueramt der Stadt Köln die Erstattung zu beantragen.
Dagegen müssen Personen, die wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten, die Übernachtungssteuer grundsätzlich zunächst an den Beherbergungsbetrieb entrichten. Sie können nachträglich eine Erstattung der Übernachtungssteuer beantragen. Dies gilt auch für aus medizinischen Gründen erforderliche Begleitpersonen.
Eine medizinische Behandlung wird als "zwingend notwendig" eingestuft, wenn hierfür ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes vorgelegt wird, in dem dieser angibt, wann die Behandlung durchgeführt wurde und bestätigt, dass die Behandlung zwingend notwendig war.
Ist aus medizinischen Gründen zudem die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, ist auch dies in einem ärztlichen Attest zu bescheinigen.
Erstattungsanträge sind formlos schriftlich an das Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Nähere Informationen, welche Unterlagen einzureichen sind, finden Sie hier unter Punkt 24: "Gibt es ein Formular Erstattungsantrag?"
Beherbergungszeiträume bis zum 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum
Beherbergungen, die bis zum 30. Juni 2024 stattgefunden haben, sind insbesondere dann von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ausgenommen, wenn sie beruflich zwingend veranlasst waren. Auch berufliche zwingende Beherbergungen, die vor dem 01. Juli 2024 begonnen haben und sich über den 30. Juni 2024 hinaus erstrecken, sind übergangsweise noch von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern.
Für Beherbergungszeiträume bis zum 30. Juni 2024 und den Übergangszeitraum ist dem Erstattungsantrag insbesondere die Erklärung des Beherbergungsgastes zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung mit entsprechenden Nachweisen beizufügen.
Das Erklärungsformular kann hier heruntergeladen werden
Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe
Unter welcher Voraussetzung eine Übernachtung als beruflich zwingend veranlasst gilt, und wie Sie dies darlegen können, finden Sie in den Häufig gestellten Fragen zur Kulturförderabgabe für Beherbergungen
bis zum 30. Juni 2024 sowie den Übergangszeitraum
Dort stehen alle für Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024 und den Übergangszeitraum gültigen Formulare für Gäste zum Download zur Verfügung.
24. Gibt es ein Formular "Erstattungsantrag"?
Nein, es gibt kein Antragsformular. Es genügt ein formloser schriftlicher Antrag an das Steueramt der Stadt Köln.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen (für diese Unterlagen finden Sie weiter unten entsprechende Formulare):
- eine Rechnungskopie, aus der sich die Höhe der gezahlten Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) ergibt.
- die "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" (für Übernachtungen bis 30. Juni 2024 und Übergangszeitraum) mit entsprechenden Nachweisen
oder
- die „Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)“ (für Übernachtungen ab 1. Juli 2024) mit entsprechenden Nachweisen
- bei zwingend notwendigen medizinischen Übernachtungen ist dem Antrag anstelle der vorgenannten Erklärungen ein ärztliches Attest beizufügen (siehe Punkt 7g). Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahme erst seit dem 1. Juli 2024 gilt.
Bitte vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben und Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Die Erklärungsformulare können hier heruntergeladen werden
Beherbergungen bis zum 30. Juni 2024:
"Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe"
Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024:
"Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)"
25. Verstößt das Einholen der Erklärungen des Gastes gegen die Datenschutzbestimmungen?
Nein.
Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW,) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden eingehalten.
Alle Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.
26. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe?
Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 (Abkürzung: KFA-Satzung) in der jeweils gültigen Fassung. Die KFA-Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln, Nr. 48, vom 19. November 2014, Seite 997 ff. veröffentlicht und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen nach dem 30. November 2014 anwendbar.
Die Satzung selbst beruht auf Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung (GO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Die Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) wird als örtliche Aufwandsteuer erhoben.
Die später geänderten Satzungen zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) finden Sie hier.
Die aktuellste Fassung der Satzung befindet sich an erster Stelle. Die älteren Fassungen sind in zeitlicher Abfolge (absteigend) darunter aufgelistet.
27. Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) erhalten?
Für Fragen zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) haben wir eine Hotline eingerichtet. Wir beantworten Ihre Fragen zur Abgabe fachkundig unter der Telefonnummer 0221 / 221-96913.
Montags bis donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr, sowie freitags von 9 bis 12 Uhr.
28. Wo finde ich Informationen zur Ausnahme von der Besteuerung für beruflich zwingende Beherbergungen bis 30. Juni 2024 (und Übergangszeitraum)?
Über den folgenden Link finden Sie Informationen zur Rechtslage bis zum 30. Juni 2024 und den Übergangszeitraum.