Rat beschließt "Förmliche Festsetzung als städtebaulicher Entwicklungsbereich"
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2018 eine weitere Weichenstellung für die städtebauliche Entwicklung des Deutzer Hafens vorgenommen. Er hat die von der Verwaltung vorgelegten vorbereitenden Untersuchungen für das Areal zur Kenntnis genommen und zugleich eine Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Deutzer Hafen" beschlossen.
Im Juni 2015 hatte der Rat in einer Grundsatzentscheidung die Umnutzung des Deutzer Hafens von der derzeitigen Hafen- und Gewerbenutzung zu einem neuen, urban gemischten Quartier mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung sowie weiteren Einrichtungen des Gemeinbedarfs beschlossen. Zur Konkretisierung der Planungen wurde von der Verwaltung die Durchführung eines kooperativen Verfahrens mit einer breiten Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Flächen der Großmühle im Deutzer Hafen wurden zwischenzeitlich durch die Entwicklungsgesellschaft "moderne stadt" (Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der Gemeindeentwicklung mbH) erworben und in die Umplanung mit einbezogen.
Die Ergebnisse der vom Rat in 2016 in Auftrag gegebenen vorbereitenden Untersuchung liegen nun vor. Danach sind die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben, um eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches beschließen zu können. Die danach mögliche "Förmliche Festsetzung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach dem besonderen Städtebaurecht" wird der Stadt stärkere Eingriffsmöglichkeiten in Eigentumsrechte als das allgemeine Städtebaurecht ermöglichen. Davon verspricht sich die Stadt eine zügige und koordinierte Umsetzung der Planungsziele für das Hafengelände.
Die städtebauliche Neuordnung des Deutzer Hafens ist durch einen umfassenden Handlungsbedarf begründet und erfordert angesichts der bestehenden Restriktionen, Herausforderungen und Risiken ein Bündel von Planungs-, Ordnungs- und Baumaßnahmen mit hohem Koordinationsbedarf. Die zahlreichen, erforderlich werdenden Einzelmaßnahmen weisen einen untrennbaren räumlichen Zusammenhang auf, so dass nur ein umfassender, gebietsbezogener Ansatz zielführend ist. Die notwendige Steuerung des Prozesses bedarf daher einer formellen Absicherung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches, die über die Instrumente der Bauleitplanung hinausgeht.
Hintergrund:
Bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme handelt es sich um eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Das städtebauliche Vorhaben muss insbesondere den Charakter einer Gesamtmaßnahme haben, die darauf angelegt ist, für einen bestimmten Bereich ein Geflecht mehrerer Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählt unter anderem die Wiedernutzung größerer brachliegender oder mindergenutzter innerstädtischer Gebiete, wie hier im Deutzer Hafen. Die vorbereitenden Untersuchungen sind nach dem Baugesetzbuch erforderlich, um eine ausreichende Beurteilungsgrundlage dafür zu schaffen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen "Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs" vorliegen.