Stadt Köln informiert über Regeln des NRW-Feiertagsgesetzes
Die Stadt Köln weist darauf hin, dass an den drei Stillen Feiertagen im November – Allerheiligen (Sonntag, 1. November 2026), Volkstrauertag (Sonntag, 15. November 2026) und Totensonntag (Sonntag, 22. November 2026) – besondere Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) zu beachten sind.
An Allerheiligen und am Totensonntag sind jeweils von 5 bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen – einschließlich gewerblicher Tausch- oder Züchterausstellungen sowie Briefmarkentauschbörsen – nicht gestattet. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, sowie für Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.
Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen und Volksfeste sowie der Betrieb von Spielhallen, Wettannahmebüros und ähnlichen Unternehmen nicht erlaubt. Für musikalische und unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen jeder Art – etwa in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb, einschließlich Diskotheken – gilt eine Einschränkung von 5 bis 18 Uhr. Diese zeitliche Einschränkung von 5 bis 18 Uhr gilt ebenso für alle anderen öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, beispielsweise Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter sowie sämtliche – auch klassische – Theater- und Musikaufführungen, etwa Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliche Angebote, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder von ernstem Charakter sind.
Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den Stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Waschsalons und Autowaschanlagen, Fahrschulen, Videotheken und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen ebenfalls nicht zulässig. Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie etwa der Betrieb von Saunen, Bräunungsstudios und Fitnessstudios.
Das Ordnungsamt der Stadt Köln beantwortet Fragen zum Feiertagsgesetz NRW und zum Ladenöffnungsgesetz NRW, soweit sie das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer 0221/221-29879.
In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten nur von der Bezirksregierung Köln zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an: Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2–10, 50667 Köln.