Rechtliche Prüfung der Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs (MIV)
Die Verwaltung hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Deutzer Freiheit zum Anlass genommen, aktuell laufende und anstehende Maßnahmen, die als Verkehrsversuch geplant wurden sowie Maßnahmen, die den Individualverkehr maßgeblich beschränken und auf Grundlage von § 45 StVO angeordnet wurden, rechtlich zu prüfen. In einer Mitteilung für den Verkehrsausschuss am Dienstag, 23. Januar 2024, werden die Ergebnisse dieser Prüfung dargestellt.
Fahrradstraße Trankgasse/Komödienstraße
Die Trankgasse und Komödienstraße gehören zum Interventionsraum "Kernzone" des „Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln“, der am 5. Mai 2009 vom Rat der Stadt Köln angenommen worden ist. Basierend auf mehreren Beschlüssen hat die Verwaltung für diesen Bereich ein Verkehrskonzept erstellt.
In der ersten Stufe sollten vorab verkehrliche Maßnahmen umgesetzt werden, die keiner baulichen Eingriffe bedürfen. Im Rahmen dieser sogenannten Zwischenlösung ist die Trankgasse zwischen Marzellenstraße und "Am Domhof" als Fahrradstraße eingerichtet worden. Laut § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Var. 2 StVO können notwendige straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen werden. Damit entspricht die Fahrradstraße in der Trankgasse den rechtlichen Vorgaben.
Verkehrsversuch Dellbrücker Hauptstraße
Seit 2018 ist die Dellbrücker Hauptstraße im Abschnitt zwischen der Bergisch Gladbacher Straße und der Stadtbahntrasse eine Tempo-20-Zone und im Bereich zwischen der Idastraße und der Kemperbachstraße ist zusätzlich eine Halteverbotszone eingerichtet. Ergänzend wurden zusätzliche Fußgängerüberwege zu bereits bestehenden markiert.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Maßnahme lassen sich auf § 45 Abs. 1d StVO zurückführen. Danach können in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion auch Zonen-Tempolimits von weniger als 30 km/h angeordnet werden, sogenannte verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche.
Vor und nach Umsetzung wurden jeweils Verkehrserhebungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebungen liegen vor, die Auswertung der Nacherhebung befindet sich in der finalen Phase. Mit Abschluss der Auswertung erfolgt eine Vorstellung der Ergebnisse in den zuständigen Gremien. Bis dahin gelten die umgesetzten Maßnahmen auf der Dellbrücker Hauptstraße unverändert.
Verkehrsführungskonzept Altstadt
Am 26. März 2019 hat der Verkehrsausschuss nach Vorberatung durch die Bezirksvertretung Innenstadt das Verkehrsführungskonzept Altstadt (Vorlage Nr. 1360/2020) als Zielkonzept für die verkehrliche Entwicklung des Bereichs rund um die "Via Culturalis" beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Umgestaltung und Anpassung von öffentlichen Verkehrsflächen zu veranlassen, um die Straßenräume in der Kölner Altstadt aufzuwerten. Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgte im Sommer 2020. Nach Prüfung ist es in diesem Fall notwendig, noch eine Teileinziehung beziehungsweise straßenrechtliche Umwidmung, bei der die Verkehrsfläche dem Kfz-Verkehr entzogen wird, vorzunehmen. Dieses Teileinziehungsverfahren wird zeitnah eröffnet.
Fußgängerzone Ehrenstraße/Breite Straße
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat am 25. August 2022 die Umwandlung der Ehrenstraße in eine Fußgängerzone, freigegeben für den Fahrradverkehr, beschlossen (Vorlage Nr. 2381/2022). Im Unterschied zur Deutzer Freiheit wurde diese Maßnahme nicht versuchsweise vorgesehen, sondern ist als Vorgriff für den baulichen Umbau (Stufe 2) gedacht und somit auf Dauer angelegt. Auch hier ist eine Teileinziehung beziehungsweise Umwidmung notwendig. Dieses Teileinziehungsverfahren wird zeitnah eröffnet.
Autofreie Fahrradstraße Eigelstein
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat auf Grundlage der Vorlagen Nr. 3336/2020 und 0243/2021/1 am 11. März 2021 die Umsetzung der Fahrradstraße Eigelstein beschlossen. Diese sieht eine weitgehend autofreie Verkehrsführung zwischen der Eigelsteintorburg und der Machabäerstraße vor.
Der überwiegende Ausschluss des Kfz-Verkehrs erfordert eine Änderung des straßenrechtlichen Widmungsinhaltes. Insoweit unterscheidet sich das Anordnen einer Fahrradstraße ohne Kfz-Freigabe nicht von der Einführung einer Fußgängerzone. Die Verwaltung wird prüfen, ob anstelle der Anordnung einer Fahrradstraße stattdessen eine Fußgängerzone mit Freigabe für den Radverkehr die geeignetere Ausgestaltung für die autofreien Bereiche des Eigelsteins sein könnte. Die Frage, ob die autofreien Bereiche zu einer Fußgängerzone angepasst werden sollen, wird in der Aprilsitzung der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) zur Entscheidung vorgelegt. Für eine Umwandlung zur Fußgängerzone wäre ebenfalls eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich.
Verkehrsversuche Venloer Straße und Bayenthal/Marienburg
Die Ergebnisse zur rechtlichen Überprüfung des Verkehrsversuches Venloer Straße und Bayenthal/Marienburg sind bereits 2023 erfolgt. Für den laufenden
Verkehrsversuch Venloer Straße wird auf die Vorlagen Nr. 2688/2023 sowie 2488/2023 verwiesen. Für den inzwischen abgeschlossenen
Verkehrsversuch Bayenthal/Marienburg wird auf die Vorlage Nr. 2131/2023 verwiesen.