Aktueller Bericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln liegt vor

Wohnraum ist in Köln seit 2014 durch die Kölner Wohnraumschutzsatzung vor zweckfremder Nutzung beispielsweise durch Umnutzung als Gewerberaum, Kurzzeitvermietung oder Leerstand besonders geschützt. Im zweiten Halbjahr 2021 hat das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln zu insgesamt 217 (zum Vergleich 2. Halbjahr 2020: 346) Wohneinheiten Wiederzuführungsverfahren im Rahmen der Wohnraumschutzsatzung eingeleitet. Ein solches Verfahren wird eröffnet, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Zweckentfremdet genutzter Wohnraum wird dann wieder der Wohnnutzung zugeführt.  

Die Zahl der von neuen Verfahren betroffenen Wohnungen ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (2. Halbjahr 2020) Dies geht aus dem aktuellen Bericht "Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln" hervor. Der Rückgang ist vor allem auf die Auswirkungen der inzwischen langandauernden Pandemie zurückzuführen. Die Kurzzeitvermietung an Tourist*innen ist nach wie vor von dem seit 2020 stark eingebrochenen Reisemarkt betroffen. Durch den Wegfall von Präsenzmesseveranstaltungen fallen auch Messegäste als Übernachtungsgäste weitgehend weg. Außerdem besteht die Annahme, dass der große Anteil der während der fortdauernden Pandemie im Homeoffice arbeitenden Kölner*innen eine stärkere soziale Kontrolle schafft. Nachbar*innen können sowohl auf leerstehende als auch zur Kurzzeitvermietung zweckentfremdete Wohnungen im Haus oder Umfeld leichter aufmerksam werden. Dies könnte die Hemmschwelle für derartige unerlaubte Zweckentfremdungen erhöhen.  

Bei der Anzahl der offenen (laufenden) Verfahren zeigt sich erstmals ein leichter Rückgang. Es wurden also mehr Fälle abgeschlossen, als neu hinzugekommen sind. Die Ursachen hierfür liegen einerseits im geringeren Zuwachs an Neufällen, aber zum Teil auch in der zum 1. Juli 2021 erfolgten Rechtsänderung. In NRW gilt seit 1. Juli 2021 das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW). Das neue Gesetz trifft landesweit einheitliche Grundsatzregelungen unter anderem zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung. Die Kölner Wohnraumschutzsatzung wurde an dieses neue Gesetz angepasst. So wird Wohnungsleerstand seither erst dann als Zweckentfremdung definiert, wenn er die Dauer von sechs Monaten überschreitet. Zuvor waren es drei Monate. Außerdem hat das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln in der Vergangenheit schrittweise mehr Mitarbeitende eingestellt, was sich positiv auf die Bearbeitungsdauer der Fälle auswirkt.

Der vollständige Bericht Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit