Städtische Allgemeinverfügung setzt bestehende EU-Regelung für Köln um

Die am 17.Juni 2020 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlichte Allgemeinverfügung untersagt den Verkauf von Lebensmitteln, denen Cannabidiol (CBD), also als Cannabidiol-Isolate oder mit Cannabidiol angereicherte Hanf-Extrakte, zugesetzt wurden.  

Zum Hintergrund: CBD und CBD-Extrakte werden gemäß Novel-Food-Katalog der Europäischen Union als neuartig eingestuft. Nachzulesen im Internet mit dem Eintrag "Cannabinoids". Neuartige Lebensmittel dürfen gemäß einer EU-Verordnung (Nummer 2015/2283) in der Europäischen Union jedoch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Zulassung besitzen.  

Da für CBD keine Zulassung vorliegt, dürfen solche Extrakte nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Das gilt auch, wenn diese Extrakte Lebensmitteln zugesetzt werden. Die städtische Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen um, die sich aus der erwähnten EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel ergeben.  

Nicht erlaubt sind damit so genannte CBD-Öle (also Öle, denen CBD-reiche Hanf-Extrakte zugesetzt werden), sofern sie als Lebensmittel (und dazu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel) in den Verkehr gebracht werden.  

Weiterhin erlaubt bleiben beispielsweise Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein, die aus Nutzhanfpflanzen gewonnen werden. Produkte, die keine Lebensmittel sind, sind von der Allgemeinverfügung ebenfalls nicht betroffen, beispielsweise Produkte, die von Tier-Heilpraktikern eingesetzt werden.  

Zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgt durch die Stadt eine aktive Information der Betriebe, die nach Kenntnis der städtischen Lebensmittelüberwachung mit solchen Produkten handeln.

EU Novel food catalogue Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit