Ordnungsdienst der Stadt Köln zieht ein Resümee
Seit zwei Jahren gilt in Nordrhein-Westfalen die Coronaschutzverordnung zur Bekämpfung der Pandemie. Die erste Fassung trat am 23. März 2020 in Kraft, seither wurde sie regelmäßig geändert. Auch in Köln haben die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung der Regeln dieser Verordnung die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes gefordert.
Ordnungsamtsleiter Wolfgang Büscher betont:
Während viele städtische Mitarbeitende im Homeoffice arbeiten konnten, mussten die Außendienstmitarbeiter*innen des Ordnungsdienstes ihre Aufgaben zu jeder Zeit in Präsenz erledigen. Dabei forderte die sehr dynamische Rechtslage mit teilweise wöchentlichen Änderungen der Coronaschutzverordnung und zusätzlichen Allgemeinverfügungen der Stadt Köln eine hohe Flexibilität und Durchhaltevermögen aller Mitarbeitenden. Damit einhergehend mussten regelmäßig Aufgabenschwerpunkte neu gesetzt auch Tätigkeiten übernommen werden, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich des Ordnungsdienstes fallen, beispielsweise die Begleitung von Versammlungen.
Büscher unterstreicht:
Beeindruckend war die hohe Bereitschaft, mit neuen Dienstzeitmodellen einen infektiologischen Totalausfall der Abteilungen zu verhindern.
Mitunter schlug den Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes bei der Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz aggressives Verhalten entgegen, teilweise mit verbalen oder tätlichen Übergriffen. 108 Strafanträge mit Bezug zu Corona-Maßnahmen des Außendienstes wurden gestellt. Die Mehrheit der Bevölkerung hielt sich nach den Erfahrungen des Ordnungsdienstes jedoch an die Regeln, Vorgaben und Empfehlungen zur Eindämmung des Virus. Die Ordnungsdienstkräfte, die seit Beginn der Pandemie mehr als 45.000 Überstunden leisteten, ernteten immer wieder Lob und Dankbarkeit von den Kölner*innen.
Die mehr als 31.000 festgestellten Verstöße gegen die Corona-Regeln wurden konsequent geahndet. Der Ordnungsdienst stellte vom 23. März 2020 bis 22. März 2022 unter anderem folgende Corona-Verstöße fest:
- Verstöße gegen geltende Kontaktbeschränkungen - 7.610
- Verstöße gegen die Maskenpflicht in allen festgelegten Bereichen - 17.211
- Verstöße in Gastronomie-, Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben - 3.634
- davon Verstöße gegen Zugangsbeschränkungen (2G/3G) - 761
- Verstöße im Rahmen von Prostitution (Verbot, 3G bzw. 2G+) - 428
- Verstöße im Rahmen von Versammlungen/Demonstrationen - 250
- Verstöße auf Weihnachtsmärkten in 2021 (MNB-Pflicht, 2G) - 150
Bis Ende Februar 2022 wurden mehr als 7.800 Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt 1,9 Millionen Euro erlassen. Rund 100.000 Euro wurden durch Verwarngelder eingenommen. Die Verjährungsfrist bei Corona-Verstößen beträgt zwei Jahre.
Die Pandemie hatte vielseitige Auswirkungen auf andere ordnungsrechtliche Themen. So mussten zum Beispiel Evakuierungen im Falle von Kampfmittelfunden durch Weltkriegsblindgänger unter Corona-Bedingungen durchgeführt werden. Hierbei wurden Anlaufstellen für betroffene Bewohner*innen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen eingerichtet und Bewohner*innen, die sich in Quarantäne befanden, gesondert aus dem Evakuierungsradius gebracht.