„Kunstmeile“ Rodenkirchen und stadtweiter „Tag des Veedels“ beschlossen

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am Donnerstag, 10. September 2020, auf Grundlage des Ladenöffnungsgesetzes NRW nachfolgende verkaufsoffene Sonntage für das zweite Halbjahr 2020 beschlossen:

Sonntag, 25. Oktober 2020, 13 bis 18 Uhr (Anlass: "Kunstmeile" in Rodenkirchen)

Sonntag, 8. November 2020, 13 bis 18 Uhr (Anlass: Stadtweiter "Tag des Veedels")

Auf Grund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens konnten aktuell die genehmigten Verkaufsstellenöffnungen im Zeitraum 26. April 2020 bis 31. August 2020 nicht stattfinden. Die Interessen- und Werbegemeinschaften haben auf Empfehlung der Verwaltung die während der Zeit vom Rat genehmigten Verkaufsstellenöffnungen zurückgenommen.

Auf Grund der Wirkung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW bedurfte es in allen Fällen keiner Aufhebung der vom Rat genehmigten ordnungsbehördlichen Verordnung. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW hatte mit Erlass vom 9. Juli 2020 Möglichkeiten eröffnet, die dem Kölner Handel Chancen eingeräumt haben. Vor dem Hintergrund dieses Erlasses wurde in weiteren Dialogrunden eine Verkaufsstellenöffnung im Stadtgebiet Köln erörtert. Geplant waren eigentlich vier stadtweite verkaufsoffene Sonntage. Wegen der Urteilsfindung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE) zum Erlass der NRW-Landesregierung waren zwei der ursprünglich geplanten Termine nicht in dieser Form aufrecht zu erhalten.

Bei der "Rodenkirchener Kunstmeile" am 25. Oktober 2020 handelt es sich indes um eine bereits genehmigte Veranstaltung aus der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 6. Februar 2020, die jedoch coronabedingt abgesagt und im 2. Halbjahr 2020 nachgeholt werden sollte.

Die Sonntagsöffnung am 8. November 2020 kann auf anderer Rechtsgrundlage gerechtfertigt werden:

Der "Tag des Veedels" prägt als stadtweite Veranstaltung den Charakter des Tages und wird viele Menschen anziehen. Ein die Sonntagsöffnung rechtfertigendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) liegt daher vor. Daneben kann ein "Tag des Veedels" insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie und die Auswirkungen auf das öffentliche Leben mit einer stadtweiten Öffnung die wirtschaftlichen Schäden abmildern und die Folgen für die Öffentlichkeit können aufgrund der Kontaktbeschränkungen minimiert werden.

Weitere, bereits für das erste Halbjahr genehmigte, dann abgesagte und bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das zweite Halbjahr erneut genehmigte verkaufsoffene Sonntage:

  • 27. September 2020 – Dellbrück (Straßenfest)
  • gemäß derzeitiger Coronaschutzverordnung nicht möglich.
  • 11. Oktober 2020 – Porz-Mitte (Musikalischer Herbst).
  • Dieser Termin kann auch ohne Anlass durchgeführt werden, da hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW (Gefährdung des Einzelhandels) anerkannt wurde.
  • 25. Oktober 2020 – Lindenthal (Street Gallery)
  • Dieser Termin muss unter den zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung noch geprüft werden.
  • 8. November 2020 – Braunsfeld (Martinsmeile)
  • Dieser Termin kann auch ohne Anlass durchgeführt werden, da hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW (Gefährdung des Einzelhandels) anerkannt wurde.
  • 29.November 2020 – Porz-Mitte (Porzer Adventsmarkt)
  • Dieser Termin kann auch ohne Anlass durchgeführt werden, da hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW (Gefährdung des Einzelhandels) anerkannt wurde.
  • 13. Dezember 2020 – Kernbereich Innenstadt (Weihnachten in Köln)
  • Dieser Termin muss unter den zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung noch geprüft werden.

Grundsätzlich stehen alle genannten Termine unter dem Vorbehalt der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die Termine werden unter den zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Regelungen der CoronaSchVO NRW noch geprüft.

Wichtig: Die Einhaltung der Coronaschutzverordnung und die darin enthaltenen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus müssen selbstverständlich durch die den veranstaltenden und daran teilnehmenden Unternehmen gewährleistet werden.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit