Bei Neueinstellungen muss Immunität nachgewiesen werden

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz soll die Ausbreitung der Masern in Deutschland eingedämmt werden. Das Masernschutzgesetz betrifft auch in Köln alle Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kindertagestätten und Asylbewerberunterkünfte sowie medizinische Einrichtungen. Hierdurch sollen besonders empfindliche Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.

Zunächst gilt das neue Gesetz für Neueinstellungen ab dem 1. März 2020. Der Nachweis der Immunität für nach 1970 geborene Personen erfolgt durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder die Vorlage des Impfpasses mit dem Nachweis der Masern-Schutzimpfungen. Bei vor 1970 geborenen Personen wird eine Immunität angenommen.

Für bereits Beschäftigte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt und dem Betriebsärztlichen Dienst werden bei der Stadt Köln zurzeit Regelungen für die Überprüfung der Immunität bei den entsprechenden Mitarbeitenden erarbeitet und interne Maßnahmen abgestimmt. Die betroffenen städtischen Einrichtungen werden mit Informationen versorgt und entwickeln ab dem 1. März 2020 Verfahren zur Überprüfung der Masernimmunität für ihre Einrichtung.

Auf der Internetseite https://www.masernschutz.de/ werden von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) häufig gestellte Fragen rund um den Masernschutz und das Masernschutzgesetz beantwortet. Neben allgemeinen Informationen zum Masernschutzgesetz werden nähere Informationen zu rechtlichen Aspekten, zur Masernerkrankung und zur Masernimpfung gegeben.

Zudem werden auf folgenden Internetseiten häufige Fragen zum Masernschutzgesetz beantwortet:

https://www.stadt-koeln.de/artikel/03052/index.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Masernschutz Alles Wissenswerte rund um den Masernschutz und das Masernschutzgesetz Impfpflicht Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit