Wenn Sie den Stimmzettel nicht selbst lesen, das Kreuz setzen, ihn falten oder in die Wahlurne werfen können, dürfen Sie sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen lassen.
Die Person darf Ihnen ausschließlich bei der Durchführung helfen. Die Hilfsperson darf nicht:
- Einfluss auf Sie nehmen
- Ihre selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzen oder verändern
- in einem Interessenskonflikt stehen
Die Auswahl der Hilfsperson treffen Sie selbst. Sie können zum Beispiel eine vertraute Person oder einen*eine Wahlhelfer*in vor Ort bestimmen.
Die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Wobei genau darf eine Hilfsperson mir helfen?
Im Wahlraum: Die Hilfsperson darf Sie in die Wahlkabine begleiten und beim Ankreuzen sowie dem Falten und Einwerfen des Stimmzettels helfen.
Bei der Briefwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen, Falten und Einlegen der Wahlunterlagen in die Umschläge helfen. Außerdem darf sie Ihnen helfen, den Wahlbrief zur Post zu bringen.
Bei der Direktwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen, Falten und Einlegen der Wahlunterlagen in die Umschläge sowie dem Einwerfen in die Wahlurne helfen.
Welche Pflichten hat eine Hilfsperson?
Geheimhaltung: Die Hilfsperson ist verpflichtet, alles geheim zu halten, was sie durch die Unterstützung über Ihre Wahl erfährt.
Umsetzung des Willens der wählenden Person: Die Hilfsperson ist verpflichtet, Ihren Willen als wählende Person bei der Stimmabgabe umzusetzen. Bei der Briefwahl muss die Hilfsperson das bestätigen, indem sie die Versicherung an Eides statt unterzeichnet. Bei einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt macht sich die Hilfsperson strafbar.