Viele Tier- und Pflanzenarten weltweit sind vom Aussterben bedroht. Ein Hauptgrund dafür ist bei vielen Arten der internationale Handel. Dabei wird mit lebenden Exemplaren oder Erzeugnissen wie Elfenbein, Pelzen oder Möbeln und Instrumenten aus geschützten Hölzern gehandelt. Der Handelsartenschutz überwacht den Handel mit geschützten Arten. Dadurch werden illegale Naturentnahmen verhindert oder begrenzt.
Wer lebende oder tote Exemplare geschützter Arten besitzt, verkaufen oder kaufen möchte, muss sich an einige gesetzliche Regelungen halten.
Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Handel mit geschützten Arten und zur Haltung geschützter Tiere. Zu vielen Themen finden Sie außerdem Links zu weiterführenden Informationen.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die geltenden Gesetze
Seit 1973 gibt es das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), die wichtigste internationale Regelung im Handelsartenschutz. Es schützt vom Handel bedrohte Arten weltweit. Bei regelmäßig stattfindenden Konferenzen werden neue Arten ergänzt.
In der Europäischen Union werden die Regelungen von CITES für bedrohte Arten durch die EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) umgesetzt. Auf nationaler Ebene in Deutschland ist der Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt.
Informationen zu den einzelnen Gesetzen finden Sie hier:
Definition: Was ist ein Exemplar einer Art?
Im Artenschutzrecht wird jedes lebende oder tote Tier und jedes Teil eines Tieres als Exemplar bezeichnet. Dasselbe gilt auch für Pflanzen. Auch Produkte, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt werden, gelten als Exemplar.
Eine Klaviertaste aus Elfenbein und ein lebender Afrikanischer Elefant sind im Artenschutzrecht also beide ein Exemplar der Art Afrikanischer Elefant. Deshalb werden sie rechtlich gleich behandelt. Der Schutzstatus des Exemplars hängt also nur von der genauen Art des Tieres oder der Pflanze ab. Von dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen.
Schutzstatus: Ist mein Exemplar geschützt? Und was ist der Schutzstatus?
Ob eine Art geschützt ist, können Sie am einfachsten mithilfe der Datenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) herausfinden. Sie zeigt außerdem den geltenden Schutzstatus an.
Es werden zwei Schutzkategorien unterschieden: "besonders geschützt" oder "streng geschützt". Dabei ist "streng" ein höherer Schutzstatus als "besonders". Je nach Schutzstatus gelten unterschiedlich strenge Regeln.
Sind Sie sich beim Schutzstatus unsicher, fragen Sie gerne bei uns nach!
Weitere Informationen zum Schutzstatus und den gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier:
Rechtliche Grundlage: BNatSchG §7 Abs. 3 Nr. 13 ff.
Nachweispflicht: Welche Papiere benötige ich für mein Exemplar?
Für besonders geschützte Arten gilt ein Besitzverbot, von dem es einige Legalausnahmen gibt. Das heißt, dass Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützte Exemplare besitzen dürfen. Dazu gehören die legale Nachzucht, die Einfuhr oder Naturentnahme vor Unterschutzstellung und die legale Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung.
Wer ein Exemplar einer besonders oder streng geschützten Art besitzt, muss deshalb die Nachweispflicht erfüllen. Sie müssen nachweise können, dass Ihr Exemplar eine legale Herkunft hat. Bei besonders geschützten Arten genügt dafür, je nach Sachverhalt, eine Rechnung, ein Zuchtnachweis oder ein Herkunftsnachweis. Bei streng geschützten Arten nach EG-Verordnung Nr. 338/97 Anhang A ist dies in der Regel eine EU-Vermarktungsbescheinigung.
Nur mit dem erforderlichen Nachweis dürfen sind Sie das Exemplar besitzen. Kaufen Sie niemals Exemplare geschützter Arten ohne den entsprechenden Nachweis!
Weitere Informationen finden Sie unter:
Rechtliche Grundlage: BNatSchG §44 Abs. 2; §45 und §46
Meldepflicht: Muss ich mein geschütztes Tier anmelden?
Für fast alle geschützten, lebenden Wirbeltiere gilt die Meldepflicht (auch Anzeigepflicht). Die Tiere müssen unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf oder der Geburt, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Verstorbene oder abgegebene Tiere müssen ebenfalls abgemeldet werden.
Die Untere Naturschutzbehörde Köln überprüft regelmäßig den Bestand von Haltern und Züchtern im Rahmen von Kontrollen.
Für die An- und Abmeldung nutzen Sie gerne das unten verlinkte Online-Meldeformular. Dieses kann direkt an uns übermittelt werden.
Im Downloadbereich der verlinkten Info-Seite finden Sie außerdem eine PDF-Version zum Ausdrucken, falls Sie das Formular per Post senden möchten.
In Anlage 5 der BArtSchV sind einige Arten aufgelistet, die von der Meldepflicht ausgenommen sind.
Rechtliche Grundlage: BArtSchV §7 sowie Anlage 5
Kennzeichnungspflicht: Muss mein Tier gekennzeichnet werden?
Für alle streng geschützten Wirbeltiere und auch viele besonders geschützten Vögel gilt die Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass jedes dieser Tiere individuell gekennzeichnet und erkennbar sein muss. Je nach Art gibt es verschiedene Kennzeichnungsmethoden: ·
- Geschlossener Ring (in vorgeschriebener Größe): alle gezüchteten Vogelarten
- Transponder: Säugetiere, große Reptilien, große Vögel wie Papageien
- Fotodokumentation: Landschildkröten und weitere ausgewählte Reptilien
Auf folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen zur Kennzeichnung Ihrer Tiere:
Rechtliche Grundlage: BArtSchV §12 bis §15, sowie Anlage 6
Vermarktung: Was muss ich bei Kauf oder Verkauf von geschützten Exemplaren beachten?
Für geschützte Arten gilt ein generelles Vermarktungsverbot. Es gelten die gleichen Ausnahmen, wie für den Besitz. Wenn also die legale Herkunft des Exemplars nachgewiesen werden kann, so darf es vermarktet werden.
Eine Vermarktung muss immer mit den entsprechenden Nachweisen erfolgen. Bei besonders geschützten Arten ist dies ein Herkunftsnachweis.
Für die Vermarktung von Arten des Anhang A ist eine EG-Vermarktungsbescheinigung nötig. Diese Bescheinigung wird bei der Unteren Naturschutzbehörde Beantragt und dort ausgestellt. Alle nötigen Informationen und das Antragsformular finden Sie unter folgendem Link:
Rechtliche Grundlage: BNatSchG §44 Abs. 2; §45 Abs. 2 f.; Art.8 EG VO 338/97
Buchführungspflicht: Welche Vorschriften gibt es für Gewerbetreibende?
Gewerbliche Anbieter müssen die Buchführungspflicht für geschützte Arten erfüllen. Dafür sind Zugänge und Verkäufe nach folgendem Muster in ein Buch einzutragen:
| Lfd. Nr. | Eingangstag | Nähere Beschreibung | Name und Anschrift des Lieferanten | Abgangstag | Name und Anschrift des Käufers |
Die Buchführung muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden und ist der Unteren Naturschutzbehörde Köln gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen auf Verlangen vorzulegen.
Rechtliche Grundlage: BArtSchV §6
Spezielle Themen: Häufig auftretende Fälle
Hier finden Sie Seiten zu speziellen und häufig auftretenden Fällen und Fragen:
Verstöße – Welche Konsequenzen können Verstöße gegen die Regelungen des Artenschutzes haben?
Verstöße gegen die Meldepflicht und die Buchführungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden (BNatSchG §69).
Bei Verstößen gegen die Nachweispflicht kann die legale Herkunft der Exemplare in Frage gestellt werden. Dies kann zu Beschlagnahmungen und Einziehung durch die Untere Naturschutzbehörde führen (BNatSchG §72). Dies betrifft auch eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung bei besonders und streng geschützten Arten.
Die Vermarktung Arten des Anhang A ohne Vermarktungsbescheinigung stellt eine Straftat dar (BNatSchG §71 und §71a).
Sie haben noch Fragen oder Hinweise? – Kontaktieren Sie uns gerne!
Die Beratung und Aufklärung von Bürgerinnen und Bürgern zum Umgang mit geschützten Tier- und Pflanzenarten ist uns besonders wichtig. Auch für Hinweise auf Verstöße gegen den Artenschutz sind wir dankbar!
Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Hinweisen gerne unter folgenden Telefonnummern:
- Stadtbezirke Chorweiler, Kalk und Nippes: 0221 / 221-36566
- Stadtbezirke Ehrenfeld, Lindenthal und Mülheim: 0221 / 221-24877
- Stadtbezirke Innenstadt, Porz und Rodenkirchen: 0221 / 221-34142
Sie erreichen uns auch per E-Mail an: artenschutz@stadt-koeln.de oder über das Kontaktformular:
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