Wenn Sie als Direktkandidat*in, Partei oder politische Vereinigung zu einer Wahl zugelassen sind, dürfen Sie in den sechs Wochen vor der Wahl im öffentlichen Straßenraum Wahlwerbung betreiben. Je nach Format müssen Sie uns vorab informieren oder eine Genehmigung beantragen.
Wir haben die wichtigsten Regelungen auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Details entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung unter "Vorgaben und Regeln".
Zeitraum
Wir informieren Sie rechtzeitig vor der nächsten Wahl über die genauen Fristen für das Platzieren und Entfernen der Wahlwerbung.
Vorab-Informationen an uns und Antrag für Sonderformate
Was wir von Ihnen benötigen, hängt von der Art der Wahlwerbung ab. Bitte senden Sie uns alle Informationen und Anträge per E-Mail.
Plakate bis DIN A0 an Lichtmasten
- Vorab-Meldung einer Ansprechperson mit Anschrift, E-Mail-Adresse und telefonischer Erreichbarkeit
- Meldung der Anzahl und Örtlichkeiten der Plakate bis spätestens 9. Juni 2024
- keine Genehmigung erforderlich
Großformate größer DIN A0
- Formloser Antrag mindestens drei Wochen vor Aufstellung
- Aufstellung nur nach Genehmigung durch uns
Informationsstand innerhalb der Kölner Ringstraßen
- Formloser Antrag mindestens zwei Wochen vor Betrieb
- Betrieb nur nach Genehmigung durch uns
Informationsstand außerhalb der Kölner Ringstraßen
Sie müssen uns weder informieren noch einen Antrag stellen.
Gebühren
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung ist immer gebührenfrei.
Vorgaben und Regeln
Je nach Art der Wahlwerbung gelten verschiedene Regeln für die Anbringung und den Betrieb der Wahlwerbung. Details veröffentlichen wir rechtzeitig vor der Wahl.
Regelwidrige Wahlwerbung
Wenn Ihnen Plakate oder Aufsteller auffallen, die den Regelungen der Allgemeinverfügung widersprechen, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular oder per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich über Ort und Anbringung der Plakate entscheiden. Für die Inhalte der Wahlwerbung sind allein die Parteien verantwortlich.
Verstöße gegen die Regelungen in der Genehmigung ahnden wir nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Möglich sind gebührenpflichtige Verwarnungen in einer Höhe von bis zu 35 Euro oder Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in drei- oder vierstelliger Höhe.