Wenn Sie als Kandidat*in, Partei oder politische Vereinigung zu einer Wahl zugelassen sind, dürfen Sie in den sechs Wochen vor der Wahl im öffentlichen Straßenraum Wahlwerbung betreiben. Je nach Format müssen Sie uns vorab informieren oder eine Genehmigung beantragen.
Wir haben die wichtigsten Regelungen für die Kommunalwahl 2025 auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Details entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung unter "Vorgaben und Regeln".
Bitte beachten Sie: Für Wahlwerbung zur Integrationsratswahl 2025 müssen Sie immer eine Genehmigung beantragen.
Zeitraum für Plakatwerbung im öffentlichen Raum
- Kommunal- und Integrationsratswahl: 1. August 2025, 15 Uhr, bis 20. September 2025, 24 Uhr
- Eventuelle Stichwahl für die Wahl des*der Oberbürgermeister*in: Verlängerung bis 4. Oktober 2025, 24 Uhr
Vorab-Informationen an uns und Antrag für Sonderformate
Was wir von Ihnen benötigen, hängt bei der Kommunalwahl von der Art der Wahlwerbung ab. Bitte senden Sie uns alle Informationen und Anträge per E-Mail. Für Wahlwerbung für die Integrationsratswahl benötigen Sie immer eine Genehmigung von uns.
Plakate bis DIN A0 an Lichtmasten
- Vorab-Meldung einer Ansprechperson mit Anschrift, E-Mail-Adresse und telefonischer Erreichbarkeit
- Meldung der Anzahl und Örtlichkeiten der Plakate
- keine Genehmigung erforderlich
Formate größer DIN A0
- Formloser Antrag mindestens drei Wochen vor Aufstellung
- Aufstellung nur nach Genehmigung durch uns
Informationsstand innerhalb der Kölner Ringstraßen
- Formloser Antrag mindestens zwei Wochen vor Betrieb
- Betrieb nur nach Genehmigung durch uns
Informationsstand außerhalb der Kölner Ringstraßen
Sie müssen uns weder informieren noch einen Antrag stellen.
Gebühren
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung ist immer gebührenfrei.
Vorgaben und Regeln
Die genauen Regelungen für Wahlwerbung zur Kommunalwahl finden Sie hier:
Regelwidrige Wahlwerbung
Wenn Ihnen Plakate oder Aufsteller auffallen, die den Regelungen der Allgemeinverfügung widersprechen, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular oder per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich über Ort und Anbringung der Plakate entscheiden. Für die Inhalte der Wahlwerbung sind allein die Parteien verantwortlich.
Verstöße gegen die Regelungen in der Genehmigung ahnden wir nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Möglich sind gebührenpflichtige Verwarnungen in einer Höhe von bis zu 35 Euro oder Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in drei- oder vierstelliger Höhe.