Wenn Sie als Direktkandidat*in, Partei oder politische Vereinigung zu einer Wahl zugelassen sind, dürfen Sie in den sechs Wochen vor der Wahl im öffentlichen Straßenraum Wahlwerbung betreiben. Je nach Format müssen Sie uns vorab informieren oder eine Genehmigung beantragen.

Wir haben die wichtigsten Regelungen auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Details entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung unter "Vorgaben und Regeln".

Zeitraum

Plakatwerbung bis maximal DIN A0 dürfen Sie ab Freitag, 17. Januar 2025, 15 Uhr, ausschließlich an Lichtmasten anbringen. Sie müssen die Plakatwerbung bis Mittwoch, 26. Februar 2025, 24 Uhr, vollständig entfernen. 

Vorabinformation oder Antrag für Sonderformate

Was wir von Ihnen benötigen, hängt von der Art der Wahlwerbung ab. Bitte senden Sie uns alle Informationen und Anträge per E-Mail.

E-Mail an strassennutzungen@stadt-koeln.de

Plakate bis DIN A0 an Lichtmasten 

  • Vorab-Meldung einer Ansprechperson mit Anschrift, E-Mail-Adresse und telefonischer Erreichbarkeit 
  • Meldung der Anzahl und Örtlichkeiten der Plakate bis spätestens 23. Februar 2025
  • keine Genehmigung erforderlich

Großformate größer DIN A0

  • Formloser Antrag mindestens drei Wochen vor Aufstellung
  • Aufstellung nur nach Genehmigung durch uns

Informationsstand innerhalb der Kölner Ringstraßen

  • Formloser Antrag mindestens zwei Wochen vor Betrieb
  • Betrieb nur nach Genehmigung durch uns

Informationsstand außerhalb der Kölner Ringstraßen

Sie müssen uns weder informieren noch einen Antrag stellen. Es gelten die Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung.

Gebühren

Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung ist immer gebührenfrei.

Vorgaben und Regeln

Je nach Art der Wahlwerbung gelten verschiedene Regeln für die Anbringung und den Betrieb der Wahlwerbung.

Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Regelung der Wahlwerbung zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 auf dem Gebiet der Stadt Köln
PDF, 402 kb

Regelwidrige Wahlwerbung

Wenn Ihnen Plakate oder Aufsteller auffallen, die den Regelungen der Allgemeinverfügung widersprechen, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular oder per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich über Ort und Anbringung der Plakate entscheiden. Für die Inhalte der Wahlwerbung sind allein die Parteien verantwortlich.

Kontaktformular E-Mail an strassennutzungen@stadt-koeln.de

Verstöße gegen die Regelungen in der Genehmigung ahnden wir nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Möglich sind gebührenpflichtige Verwarnungen in einer Höhe von bis zu 35 Euro oder Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in drei- oder vierstelliger Höhe.

Rechtliche Voraussetzungen

Sondernutzungssatzung im Kölner Stadtrecht
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)