Gesetzliche Regelungen zu Ostern 2026

Die Stadt Köln weist auf die besonderen Regelungen und Veranstaltungsverbote des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz) für die Tage vor Ostern hin.

An Gründonnerstag, 2. April 2026, ab 18 Uhr, sind alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

An Karfreitag, 3. April, 0 Uhr, bis Karsamstag, 4. April 2026, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen. Unzulässig sind auch alle Unterhaltungsveranstaltungen (beispielsweise Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter) einschließlich sämtlicher, auch klassischer Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, dann aber erst nach der Hauptzeit des Gottesdienstes, also ab 11 Uhr.

Ebenfalls nicht erlaubt sind alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken, sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen – und zwar bis zum nächsten Tag, Karsamstag, 4. April 2026, 6 Uhr.

Darüber hinaus müssen an Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso dürfen nach Feiertagsgesetz an Karfreitag keine Wohnungsumzüge stattfinden. Nicht erlaubt ist auch der Betrieb von Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen.   Erlaubt sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, ebenso Arbeiten, die der Erholung dienen, etwa der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios. Öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo.

An Ostersonntag, 5. April, und Ostermontag, 6. April 2026, gelten die üblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW).

Die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln beantwortet Fragen unter der Telefonnummer 0221/221-29879. In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten nur von der Bezirksregierung Köln gestattet werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit