Ordnungsbehördliche Verordnung zum Lärmschutz am Donnerstag Thema im Rat

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Stadt Köln im Verfahren zum nächtlichen Lärmschutz am Brüsseler Platz ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Das Gericht beschloss am 5. März 2026, dass ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bis 15. Mai 2026 umgesetzt wird (Az. 9 M 37/25).  

Nach Auffassung des Gerichts sei die Stadt ihrer Verpflichtung, wirksame Maßnahmen zum Schutz der gesetzlichen Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) und der Anwohner*innen vor gesundheitsgefährdendem Lärm zu ergreifen, bislang nicht ausreichend nachgekommen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wäre grundsätzlich bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich gewesen. Die eingeräumte Frist berücksichtigt unter anderem, dass die Stadt derzeit eine neue rechtliche Regelung in Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung vorbereitet.  

Bereits zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Stadt Köln verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr am Brüsseler Platz sicherzustellen (Beschluss vom 28. September 2023, Az. 8 A 2519/18). Das Gericht stellte fest, dass dort regelmäßig Lärmwerte oberhalb von 60 dB(A) auftreten würden, die als gesundheitsschädigend gelten.  

Im nun laufenden Vollstreckungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln beschlossen, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die gerichtlichen Vorgaben dauerhaft umzusetzen. Lärmmessungen aus Mai und Juli 2025 zeigten, dass die Grenzwerte weiterhin nicht eingehalten wurden. Zugleich wird der Stadtverwaltung im Beschluss eine unzureichende Geschwindigkeit bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen vorgehalten.  

Die Verwaltung hat eine ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) für den Bereich des Brüsseler Platzes vorbereitet, um die gerichtlichen Vorgaben rechtssicher umzusetzen. Die geplante Regelung sieht ein Alkoholkonsumverbot und Alkoholmitführverbot ab 21 Uhr im Umfeld des Platzes vor. Ziel ist es, die Lärmbelastung so zu reduzieren, dass der maßgebliche Wert von 60 dB(A) zur Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr eingehalten wird. Der Rat der Stadt Köln soll darüber in seiner Sitzung am kommenden Donnerstag, 19. März 2026, entscheiden.  

Aus Sicht der Verwaltung stellt das Alkoholkonsum- und Mitführverbot derzeit das mildeste, geeignete und verhältnismäßige Mittel dar, um die gerichtlichen Anforderungen umzusetzen. Bislang wurde dieses Verbot über eine Allgemeinverfügung geregelt. Das Landes-Immissionsschutzrecht Nordrhein-Westfalen sieht allerdings ausdrücklich ordnungsbehördliche Verordnungen als Rechtsinstrument vor, um Regelungen vor Ort aufzustellen. Die derzeitige Allgemeinverfügung kann daher rechtlich nur temporär eingesetzt werden: Eine ordnungsbehördliche Verordnung schafft dagegen eine rechtssichere Grundlage und ermöglicht es, Verstöße verwaltungstechnisch per Bußgeldverfahren effektiver zu ahnden.  

Parallel zur geplanten Regelung wird die Stadt Köln weitere Lärmmessungen am Brüsseler Platz vornehmen lassen. Die Ergebnisse sollen vor Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist am 15. Mai 2026 vorliegen. Auf dieser Grundlage soll bewertet werden, ob die Maßnahmen geeignet sind, die Einhaltung der Nachtruhe sicherzustellen. Sollten die Messungen ergeben, dass der Wert von 60 dB(A) überschritten wird, muss über weitergehende Maßnahmen entschieden werden.  

Die ordnungsbehördliche Verordnung soll zunächst ohne zeitliche Befristung gelten. Bei neuen Erkenntnissen kann sie überprüft und gegebenenfalls angepasst oder aufgehoben werden.  

Das Verwaltungsgericht Köln hat bislang ausschließlich die Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochen. In welchem Umfang künftig Zwangsgelder festgesetzt werden könnten, wird im Beschluss nicht genannt. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass Maßnahmen zu einer Reduzierung der Lärmimmissionen vor Ort unter 60 db(A) führen. Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, die gerichtlichen Vorgaben fristgerecht umzusetzen und gleichzeitig eine verhältnismäßige und rechtssichere Regelung für den Brüsseler Platz zu schaffen.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit