Regeln des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen müssen eingehalten werden

Auch in Zeiten von Corona sind an den drei stillen Feiertagen im November  – Allerheiligen (Dienstag, 1. November 2022), Volkstrauertag (Sonntag, 13. November 2022) und Totensonntag (Sonntag, 20. November 2022) –  besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) zu beachten.

An Allerheiligen und am Totensonntag sind von 5 bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Züchterausstellungen) sowie Briefmarkentauschbörsen nicht gestattet. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros, sowie von ähnlichen Unternehmen nicht erlaubt. Für musikalische und unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen jeder Art, wie in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich Diskotheken –, gilt die Einschränkung von 5 bis 18 Uhr. Gleiches gilt für alle anderen öffentlichen Unterhaltungs-Veranstaltungen, beispielsweise Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter sowie sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind.

Außerdem verbietet das Feiertagsgesetz NW an allen drei stillen Feiertagen bis 18 Uhr Tanzveranstaltungen.

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen untersagt, auch Wohnungsumzüge sind nicht gestattet.

Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, etwa der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und am Totensonntag sind keine weiteren besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit