Mit Änderung des § 26 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) im Oktober 2007 wurde dem Rat die Möglichkeit eingeräumt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder zu beschließen (für Köln somit mindestens 60 Stimmen), dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Eine solche Entscheidung des Rates kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Gemeinde wie im Rat hoch umstritten ist, und wenn von der Abstimmung durch die Bürger*innen erwartet werden kann, dass diese – ganz gleich wie sie ausgeht – zu einer Befriedung in der Gemeinde führen wird.

Nach einem solchen Ratsbeschluss gelten für den Ratsbürgerentscheid die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürger*innen beantragten Bürgerentscheid.

So darf in einem Ratsbürgerentscheid nur über solche Themen abgestimmt werden, die auch einem Bürgerbegehren zugänglich wären. Der Ausschlusskatalog des § 26 Absatz 5 GO NRW gilt also auch für den Ratsbürgerentscheid. Werden die Bürger*innen zur Abstimmung aufgerufen, so muss die Abstimmungsvorlage auch eine Aussage zur Kostendeckung enthalten.

Am Tag der Abstimmung haben es die Bürger*innen dann in der Hand, an Stelle des Rates zu entscheiden.

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