Im Originalwortlaut

© Stadt Köln

GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN STÄDTEN
RIO DE JANEIRO (FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN) UND KÖLN (BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND)

IN ANBETRACHT der strategischen Partnerschaft zwischen Deutschland und Brasilien, deren Ziel die Intensivierung der bilateralen Beziehungen auf allen Ebenen ist;  

IN ANBETRACHT des im Dezember 2009 von Deutschland und Brasilien unterzeichneten Memorandum of Understanding über eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels;  

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Verpflichtungen aus den 1992 in Rio de Janeiro beschlossenen UN-Konventionen auf lokaler Ebene umzusetzen;  

IN ANBETRACHT der kulturellen Gemeinsamkeiten beider Städte sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Bürgern;  

IN ANBETRACHT der Bedeutsamkeit die Zusammenarbeit in den Bereichen Stadtentwicklung, Wasser- und Abfallwirtschaft sowie im Management von Fließgewässern, im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs, im Bereich Mobilität von Tourismus und Handel, im Bereich Sicherheit und Logistik von wirtschaftlichen und sportlichen Großveranstaltungen sowie im Bereich Technologie und Innovation anzuregen;  

IN ANBETRACHT der Bereitschaft zur Erweiterung der akademischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen der Architektur und Stadtentwicklung;

beschließen die STADT RIO DE JANEIRO, nachfolgend "RIO DE JANEIRO" genannt, hierbei vertreten durch ihren Bürgermeister Herrn Eduardo da Costa Paes und die STADT KÖLN, nachfolgend "KÖLN" genannt, hierbei vertreten durch ihren Oberbürgermeister Herrn Jürgen Roters, die Unterzeichnung der vorliegenden GEMEINSAMEN ABSICHTSERKLÄRUNG, die durch die Klauseln und Bestimmungen der folgenden Artikel geregelt wird.

ARTIKEL 1- GEGENSTAND  
Gegenstand der vorliegenden Gemeinsamen Absichtserklärung ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Städten mittels der Förderung gemeinsamer Aktivitäten und des Erfahrens- und Informationsaustausches sowie Wissenstransfers in den verschiedenen Bereichen der Kommunal­regierungen mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen beiden Städten und ihren Bürgerinnen und Bürgern zu erweitern und zu vertiefen sowie die bereits vorhandenen Verbindungen auszubauen.  
Die Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten erfolgt durch spezi­fische Projekte von gemeinsamen Interesse, die nach ausdrück­licher und vorheriger Absprache vereinbart und von beiden Seiten gemeinschaftlich erarbeitet werden und deren Schwerpunkte die Realisierung der in RIO DE JANEIRO stattfindenden FIFA-Fußball­ Weltmeisterschaft 2014 und der Olympischen Spiele 2016 sind.      

ARTIKEL 2 - MAßNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT  
Zur Konkretisierung der vorliegenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit werden insbesondere folgende Maßnahmen festgelegt:

  1. Maßnahmen zur dezentralen Zusammenarbeit sowie zu internationalen Beziehungen auf Städteebene;
  2. Maßnahmen zum Management mittlerer und großer Veranstaltungen mit besonderem Schwerpunkt auf Sportveranstaltungen;
  3. Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Umwelt- und Katastrophenschutz, mit besonderem Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit und Innovation;
  4. Maßnahmen der Verwaltung zum Management öffentlicher Basisdienstleistungen;
  5. Förderung von Aktivitäten zur Stärkung der kulturellen, sozialen und bürgerschaftlichen Bindungen zwischen den beiden Städten;
  6. Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Städten.  

ARTIKEL 3 - FORM DER ZUSAMMENARBEIT  
Die Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Absichtserk­lärung elfolgt durch:

  • Informationsaustausch;
  • Technische Konsultationen;
  • Schulung von Fachleuten;
  • Bereitstellung von Fachleuten;
  • Durchführung von Kongressen, Schulungen, Seminaren, Symposien, Versammlungen, Konferenzen;
  • Begegnungs- und Austauschprogramme.

Weitere Formen der Zusammenarbeit nach Absprache.

ARTIKEL 4 - FINANZIERUNG UND KOSTEN  
Die vorliegende Gemeinsame Absichtserklärung begründet für beide Seiten keinerlei Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen zu fi­nanziellen Leistungen gegenüber der jeweils anderen Seite. Sollten durch die im Rahmen von Einzelvereinbarungen geplanten Aktivitäten Kosten entstehen, werden beide Seiten für die Beschaf­fung der für die gemeinsamen Aktivitäten notwendigen Mittel Sorge tragen, wobei die Kosten unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils von der Seite gedeckt werden, bei der sie entstehen, sei es hinsichtlich der Einbeziehung von Fachleuten oder auch des Einsatzes von Material oder Ausrüstung durch die jeweilige Seite.

ARTIKEL 5 - ÜBERPRÜFUNGS- UND KOORDINIERUNGSMASSNAH­MEN  
Für eine angemessene Koordinierung, Überprüfung, Begleitung und Bewertung der Aktivitäten der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Gemeinsamen Absichtserklärung wird in jeder Stadt eine Arbeitsgruppe gegründet, die von dem jeweiligen Leiter für internationale Angelegenheiten in Rio de Janeiro und in Köln koordiniert wird.    

ARTIKEL 6 - GÜLTIGKEIT, ÄNDERUNG, BEENDIGUNG  
Die vorliegende Gemeinsame Absichtserklärung tritt mit ihrer Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit in Kraft. Sie kann in beiderseitigem Einverständnis schriftlich mit Angabe der neuen Gültigkeit geändert werden. Jede Seite kann zu jeder Zeit die Gemeinsame Absichtserklärung der Gegenseite schriftlich mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist für aufgehoben erklären. Die vorgezogene Aufhebung dieser Absichtserklärung darf nicht laufende Aktivitäten beeinträchtigen, die während der Gültigkeit be­gonnen wurden.    

ARTIKEL 7 - BEKANNTMACHUNG  
Nach Unterzeichnung wird auf Kosten von RIO DE JANEIRO ein Auszug der Gemeinsamen Absichtserklärung im Amtsblatt der Stadt RIO DE JANEIRO (Diario Oficial do Municipio do Rio de Janeiro) veröffentlicht.    

ARTIKEL 8 - DIREKTE ABSPRACHEN  
Die Seiten verpflichten sich dazu, mögliche Fragen, die bei der Auslegung und Durchführung der vorliegenden Gemeinsamen Absichtserklärung entstehen, in direkten Absprachen auf freundschaftlichem Wege zu lösen. Diese in gegenseitigem Einverständnis vereinbarte Gemeinsame Absichtserklärung wird in zweifacher Ausfertigung in portugiesischer und deutscher Sprache unterzeichnet, wobei beide Fassungen gleichermaßen rechtsgültig sind. 

Rio de Janeiro, 19. September 2011

Gez. EDUARDO PAES
RIO DE JANEIRO         

Gez. JÜRGEN ROTERS 
KÖLN