Ausschreibung zur Förderung von Projekten in der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit

Wir setzten uns aktiv für die Umsetzung der Ziele zur nachhaltigen Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals / SDG) ein. Sie haben zum 1. Januar 2016 mit einer Laufzeit von 15 Jahren bis 2030 die Millenniumsentwicklungsziele (Millennium Development Goals / MDG) abgelöst. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses zur Realisierung des "Aktionsprogramms der Stadt Köln zur Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele" vom 18. Dezember 2008 engagieren wir uns weltweit gegen Armut, Not und Ungerechtigkeit. Wir fördern Projekte zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit zu verschiedenen Themen der nachhaltigen Entwicklung in Köln mit Strahlkraft im Globalen Süden. Dem Aspekt Anerkennung und Förderung der Umsetzung der UN-Menschenrechte kommt bei der Vergabe der Fördermittel eine besondere Bedeutung zu. Sie sind nicht zuletzt Grundlage der ausformulierten 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030. 

Im Hinblick auf die "Europäische Charta der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene" begrüßen wir Projekte, die in ihrer Planung und Umsetzung Gleichstellungsaspekte berücksichtigen. 

Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Die Antragsfrist für die Vergaberunde 2024 endet am 31. März 2024!

Die Agenda 2030 zur nachhaltigen Entwicklung der Vereinten Nationen

Förderrichtlinie

A. Förderschwerpunkte

© UN

Generell sind laufende oder geplante Vorhaben förderfähig, die einen eindeutigen Schwerpunkt in Bildungs- oder Öffentlichkeitsarbeit haben und die Bewusstseinsbildung zu den internationalen Aspekten der 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Nationen, insbesondere SDG 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" und den UN-Menschenrechten sowie deren Umsetzungsmöglichkeiten fördern.

Dies können beispielsweise sein:

  • Projekte von Kölner Schulen, Kirchengemeinden, Vereinen oder Institutionen, die Projektwochen oder Unterrichtsreihen zum Themenfeld durchführen,
  • internationale Kooperationen oder Schulpartnerschaften mit Gruppen oder Schulen in Entwicklungsländern,
  • Medienprojekte zur Bewusstseinsförderung zu den 17 nachhaltigen Entwicklungszielen (zum Beispiel Schüler*innenzeitungen, sonstige Publikation, Internetberichte, Radio- und Filmbeiträge)
  • sonstige Maßnahmen oder Veranstaltungen, die insbesondere Jugendliche (Schüler*innen) einbeziehen und/oder einen Öffentlichkeitsschwerpunkt aufweisen.

B. Rahmenbedingungen für die Förderung

1. Was kann gefördert werden?

Zuwendungen werden nur für einzelne, inhaltlich und finanziell abgrenzbare Vorhaben gewährt (Projektförderung). Es können nur Projekte gefördert werden, die mit den unter A. genannten Förderschwerpunkten übereinstimmen. Es müssen aber nicht alle Förderschwerpunkte oder Bereiche der Entwicklungsziele abgedeckt werden.

Bei der Vergabe von Fördermitteln sind die folgenden Kriterien besonders wichtig:

  • Transparenz und Verständlichkeit des Projektes für die Bürger*innen,
  • Nachhaltigkeit des Vorhabens,
  • Bürger*innenbeteiligung und Bürger*innennähe bei der Planung und Umsetzung des Projektes,
  • Zusammenbringen von verschiedenen sozialen Gruppen (zum Beispiel jüngere und ältere Menschen, Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern, Menschen mit und ohne Behinderungen),
  • Neue und innovative Ansätze bei dem Projekt,
  • Vorbildcharakter des Projektes, sodass zur Übernahme der Projektidee angeregt wird.
  • Lokaler Bezug zur Stadt Köln,
  • Nutzen und Effizienz des Projektes bezogen auf die Zielgruppe und das thematisierte Problemfeld,
  • Globaler Bezug, insbesondere in Hinblick auf die Lebensverhältnisse der Menschen des Nordens im Vergleich zu den Ländern des Südens und Ostens,
  • Handlungsorientiert, das heißt das Projekt eröffnet und motiviert zu neuen Handlungsoptionen zum Einsatz für eine gerechtere Welt.

Es müssen aber nicht alle Kriterien erfüllt sein.

2. Was nicht gefördert wird!

Nicht gefördert werden Projekte,

  • die kommerziell oder parteipolitisch ausgerichtet,
  • die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundgesetztes vereinbar sind. Dazu gehören beispielsweise Projekte mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung sowie mit rassistischen, antisemitischen, queerfeindlichen oder homophoben Inhalten. 
    Demonstrationen und vergleichbare Aktionen jeglicher Art sind von einer Projektförderung ebenfalls ausgeschlossen. 
  • die touristische Maßnahmen wie Bürger- und Gremienreisen oder private Austauschaktivitäten darstellen. Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten kombiniert sind.

3. Wer kann einen Zuschuss beantragen?

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen,
  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) und
  • Kirchengemeinden
  • weitere Gruppen, Netzwerke und Institutionen

mit Sitz in Köln. Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Allerdings können mehrere juristische Personen einen gemeinsamen Antrag stellen.

4. Wie hoch sind die Zuschüsse?

Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten, jedoch höchstens 3.000 Euro. Bei Projekten von zwei und mehr Kooperationspartnern aus Köln (gemeinsamer Antrag) beträgt die Fördersumme grundsätzlich höchstens 6.000 Euro.

Die Zuschüsse werden anteilig bis zur Höchstgrenze gewährt. Bei Projekten, die außergewöhnlich wichtig für die KEZ sind, kann im besonders begründeten Einzelfall ein höherer Zuschuss (Förderquote oder Fördersumme) gewährt werden.

Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Berücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Beispiel

  • Gelder von Sponsor*innen,
  • Förderungen durch Stiftungen,
  • Anderer Fördermittel,
  • Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder

nicht zu einer Überfinanzierung führen.

Zudem können für ein Projekt nicht gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der Städtepartnerschaften und der kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit beantragt werden! Beantragte Förderungen bei anderen Dienststellen der Stadt Köln sind im Antragsverfahren ebenfalls zwingend anzugeben!

5. Welche Kosten können bezuschusst werden? Fördermittel und Abrechnung des Projektes?

Ein Zuschuss kann nur für projektbezogene Sachkosten, wie

  • Reisekosten
  • Druckkosten
  • Raummieten
  • Beschaffung von Verbrauchsmaterialien gewährt

werden.

Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW.

Landesreisekostengesetzes NRW

Ebenfalls können projektbezogene Honorare sowie ehrenamtlich erbrachte Leistungen bezuschusst werden, wie beispielsweise:

  • Künstler*innengagen
  • Vortragshonorare
  • Übersetzer*innen
  • Gutachten

Ehrenamtliche Eigenleistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung werden wie folgt anerkannt: Pro geleistete Arbeitsstunde ist eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 Euro festzusetzen. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Nicht zuschussfähig sind:

  • Institutionelle Kosten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt stehen, zum Beispiel Büromiete, Kopiergerät, allgemeine Gehaltszahlungen und Ähnliches 
  • Zuführungen zu Rücklagen
  • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (Ausnahme Anerkennung ehrenamtlicher Leitungen, siehe oben)
  • Spenden
  • Kosten, die durch Fehlverhalten entstanden sind

Besonderer Hinweis:

Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung!

6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durchgeführt werden?

Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorhaben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die Fördermittel können ansonsten zurückgefordert werden. Wurde ein Projekt bereits vor Antragstellung begonnen, leitet sich daraus kein Rechtsanspruch auf Förderung ab!

7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse und wann können Zuschüsse zurückgefordert werden?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Köln. Mit der Bereitstellung von Mitteln für die internationale Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten oder regelmäßigen Gewährung von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn 

  • das Projekt nicht durchgeführt wurde,
  • die Mittel entgegen der Angaben im Projektantrag verwendet wurden,
  • sich nach der Durchführung des Projektes Umstände herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten.

Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder die Mittel nur teilweise anders verwendet, können Zuschüsse anteilig zurückgefordert werden.

Ein Förderbetrag kann nur anteilig zurückgefordert werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausgaben geringer sind als der zur Förderung ausgezahlte Betrag.

Im Bewilligungsbescheid können im Einzelfall dazu genauere Bestimmungen getroffen werden.

8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin hingewiesen werden?

Sofern ein Zuschuss durch die Stadt Köln im Rahmen der "Projektförderung Kommunale Entwicklungszusammenarbeit" gewährt wird, verpflichtet sich die/der Zuschussempfänger*in, in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Es ist ausschließlich das offizielle Logo der Stadt Köln zu verwenden. Es kann in digitaler Form bei der Dienststelle Europa und Internationales angefordert werden. Der Stadt Köln wird das Recht eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen Veröffentlichungen zu erwähnen.

9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gegenüber der Stadt Köln?

Die/der Förderungsempfänger*in ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich wesentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt ergeben,

  • Wenn sich der Förderungszwecks ändert,
  • Die/der Förderungsempfänger*in seine Tätigkeit einstellt,
  • Die Fördermittel nicht verbraucht werden.

C. Verfahrensablauf

1. Was muss im Antrag stehen?

Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur Förderung der internationalen Dimension der nachhaltigen Entwicklungsziele sind mit den beigefügten Vordrucken schriftlich in getippter Form zu stellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name der antragstellenden Organisation mit Rechtsform und die vertretungsberechtigter Person,
  • Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Email, gegebenenfalls Homepage),
  • Unterschrift der/des Antragstellers*in,
  • Projektname,
  • Name und Kontaktdaten der Projektpartner*innen
  • Genaue Projektbeschreibung, unter Angabe von:
    • Art und Ziel des Projektes,
    • Bezug zu einem oder mehreren der 17 nachhaltigen Entwicklungsziele,
    • Ort, Zeit oder Zeitraum,
    • Teilnehmer*innenzahl,
    • Zielgruppe
  • Finanzplan, unter Angabe
    • Der Gesamtkosten sowie detailliert nach Einzelkosten,
    • weiterer bewilligter oder beantragter Zuschüsse,
    • andere Einnahmen, zum Beispiel Teilnahmegebühren, Gelder von Sponsor*innen
    • des gegebenenfalls daraus resultierenden Eigenanteils
  • Bankverbindung (IBAN und BIC)

Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann die Stadt Köln aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare Dokumente verlangen.

Für die Antragstellung sind die im Internet veröffentlichten Formulare zu verwenden. Formal unzureichende Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.

2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Die Fristen werden jährlich, in der Regel im Januar, auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. Verspätete Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.

Anträge für eine Förderung 2024 sind bis zum 31.03.2024 einzureichen.

Anträge sind zu richten an:

 

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin

Europa und Internationales
Unter Goldschmied 6
50667 Köln

 

Anträge können auch in elektronischer Form unter der folgenden Adresse eingereicht werden:

E Mail zum Antrag

Die/der Absender*in muss klar erkennbar und der Antrag unterschrieben sein.

Bitte nutzen Sie zur Übermittlung des Antrages das sichere Kontaktformular und fügen Sie die Antragsunterlagen als Dateianhang bei. Im Übrigen gelten in Hinblick auf die Übermittlung von Daten die Hinweise unter:

Hinweise zur Übermittlung von Daten

Zur Fristwahrung gilt das Datum der Zustellung der Email unter der oben genannten Adresse.

3. Wer entscheidet über die Vergabe von Zuschüssen?

Die Dienststelle Europa und Internationales entscheidet gemeinsam mit Vertreter*innen anderer Ämter in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Das Ergebnis wird den Antragsteller*innen schriftlich mitgeteilt.

4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden (Abrechnung und Verwendungsnachweise)?

Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes sind der Dienststelle Europa und Internationales

  • Ein Sachbericht,
  • Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Kosten und Einnahmen (weitere Zuschüsse, Teilnahmebeiträge, Eintrittsgelder),
  • Ein Stundennachweis bei ehrenamtlich erbrachten Leistungen,
  • Eine Versicherung über die Richtigkeit der Angaben und zur Aufbewahrung von Einzelnachweisen

vorzulegen. Bitte beachten Sie dazu auch Abschnitt B, Punkt 6.

Der Sachbericht muss die Durchführung des Projektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das Projekt in der beantragten Form nicht durchgeführt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wurden, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. Als Nachweis für die Durchführung können unter anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikationen, Teilnehmer*innenlisten dienen.

Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellarische Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanzplan enthalten.

Es müssen keine Einzelbelege, z. B. Quittungen, Kontoauszüge oder sonstige Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwendungsnachweis).

Zuschussempfänger*innen verpflichten sich, alle Unterlagen und Nachweise bis zehn Jahre nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. Die Stadt Köln ist als Zuschussgeberin verpflichtet, regelmäßig stichprobenartig Belegprüfungen vorzunehmen. Die/der Zuschussempfänger*in muss eine unterschriebene Erklärung über die Ordnungsmäßigkeit der Angaben und der Mittelverwendung abgeben, (siehe oben).

Die Dienststelle Europa und Internationales kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von den vorangegangenen Regelungen abweichende Bestimmungen festlegen. 

5. Wann wird der Zuschuss überwiesen?

In der Regel werden beantragte Zuschüsse erst nach Bewilligung des Projektes überwiesen. Die Überweisung kann nur auf ein in Deutschland geführtes Konto überwiesen werden. Eine Barauszahlung von Zuschüssen ist nicht möglich.

6. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie trat am 7. Februar 2017 in Kraft.

7. Datenschutz

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist seit dem 28. Mai 2018 umzusetzen. Die Stadt Köln hat ihre Datenschutzrichtlinien daran angelehnt und in Anerkennung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 28. Mai 2018 angepasst.

Mit der Antragsstellung akzeptiert jede Antragstellerin / jeder Antragsteller automatisch die nachfolgende Datenschutzerklärung!

Datenschutzerklärung zum Verfahren "Fördertopf Entwicklungszusammenarbeit" Antragsvordruck
Kalkulations- und Abrechnungsbogen
Versicherung über die Richtigkeit der Angaben und zur Aufbewahrung von Einzelnachweisen

Sie können uns Ihre Projektanträge per Post oder auch eingescannt über ein gesichertes Kontaktformular zusenden.

Formular: Projektförderung im Bereich Internationales