Die Städte und Gemeinden sind gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Aufwendungen erreichen oder übersteigen.

Er gilt auch dann als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchname der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.

Gelingt der Haushaltsausgleich nicht, ist ein Haushaltssicherungskonzepz aufzustellen.