Das Grundsteuergesetz ermächtigt in Deutschland die Gemeinden, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben.

Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) und die unbebauten Grundstücke.

Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie vom jeweiligen Grundstücksbesitzer oder Immobilienbesitzer direkt an das Finanzamt zu zahlen ist. Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig.

Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien). Gemeinnützige Organisationen und die öffentliche Verwaltung erhalten Vergünstigungen oder Befreiungen.
Festgesetzt wird die Grundsteuer zwar pro Kalenderjahr, zu zahlen ist sie jedoch in vier Teilen einmal pro Quartal und zwar zu den festen Terminen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Dieses ist in § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt und gilt, da es ein Bundesgesetz ist, für alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer Deutschlands

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie im Bürgerservice