Dem Ausschuss Kunst und Kultur gehören 13 stimmberechtigte Mitglieder an. Ausschussvorsitzende ist Dr. Eva Bürgermeister (SPD).


Sitzungsdienst des Ausschusses

Telefon: 0221 / 221-23657

Entscheidungsbefugnisse

Der Ausschuss Kunst und Kultur entscheidet über: 

  1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen;
  2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro;
  3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro;
  4. Förderkonzepte für die Kulturbereiche;
  5. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (zum Beispiel Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei Kosten bis einschließlich 1,8 Millionen Euro (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu berücksichtigen);
  6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von Denkmälern (zum Beispiel Baudenkmäler, Standbilder, Brunnen), bei Kosten von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro;
  7. Restaurierung von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen für die Museen und die Archive bei Kosten von mehr als 120.000 Euro bis einschließlich 1,2 Millionen Euro;
  8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt;
  9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen;
  10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten;
  11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten;
  12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung.

Vorberatung

Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:

  1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. m GO;
  2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen;
  3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen;
  4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen;
  5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte.