KOOPERATIONSVERTRAG
zwischen
der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin
und
der Stadt Dnipro, vertreten durch den Bürgermeister
über
die Zusammenarbeit in den Bereichen Energieeffizienz, Wissenschaft, Technik und Kultur.
Präambel
Die Stadt Köln und die Stadt Dnipro (im Folgenden "Parteien" genannt) haben am 29.06.2022 einen Letter of Intent (LOI) unterzeichnet. Damit haben sie kundgetan, dass die Stadt Köln beabsichtigt, die Stadt Dnipro durch kurzfristige humanitäre Maßnahmen sowie langfristige Maßnahmen zur Selbstbefähigung und zur Integration in die europäischen Städtepartnerschaften zu unterstützen sowie gemeinsam entwicklungspolitische Zusammenarbeit zu initiieren. Auf Grundlage von zwei der Stadt Köln am 16.05.2022 sowie am 09.06.2022 übersandten Listen mit dringend benötigten Gütern konnte bereits kurzfristige humanitäre Hilfe geleistet werden. Mit Abschluss des Kooperationsvertrages werden die im Letter of Intent benannten längerfristigen Maßnahmen im Rahmen einer Partnerschaft auf Augenhöhe insbesondere bezüglich des gemeinsamen Interesses an der Vertiefung, Verstärkung und dem Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Energieeffizienz, Wissenschaft, Technik und Kultur konkretisiert. Die Parteien haben hierzu wie folgt vereinbart:
Artikel 1
Die Parteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel des Austausches, des gegenseitigen Lernens und der gegenseitigen Unterstützung in allen im LOI benannten Themenfeldern, vornehmlich in den folgenden Bereichen:
- Energieeffizienz und Qualifizierung von Energiespezialisten
- Abwasserversorgung/-entsorgung und Hochwasserschutz
- Sportaustausch
- Technologien zur Erhaltung von Archivmaterial
- Austausch der Stadtbibliotheken
Artikel 2
1. Für alle in Artikel 1 genannten Themenfelder richten die Parteien Arbeitsgruppen ein, welche die konkrete Ausgestaltung der Themenfelder festlegen.
2. Die Parteien führen ihre Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags in Übereinstimmung mit dem ukrainischen Recht und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie im Rahmen der Zuständigkeiten, die durch das ukrainische und das deutsche Recht festgelegt sind, aus.
3. Zur Umsetzung der Themenfelder dieses Kooperationsvertrages können die Parteien eigenständige Vereinbarungen über die konkreten Bereiche der bilateralen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland abschließen. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Themenfelder dieses Kooperationsvertrages entstehenden Rechtsverhältnisse werden durch das jeweils nationale Recht der Staaten der Parteien geregelt.
Artikel 3
1. Die Parteien tauschen Informationen und Arbeitserfahrungen aus, die sich auf ihre Arbeit in den in Art. 1 dieses Kooperationsvertrages genannten Bereichen sowie auf sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse beziehen.
2. Die Parteien informieren einander rechtzeitig über Änderungen im nationalen Recht ihrer Staaten, die sich auf die Erfüllung dieses Vertrages sowie möglicher in Anlehnung dieses Vertrages abgeschlossener Verträge (vgl. Art. 2 Abs. 3) auswirken können.
Artikel 4
1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Kooperationsvertrag werden mit der gegenseitigen, schriftlich verfassten Zustimmung der Parteien vorgenommen und als Protokolle festgehalten, welche als deren Bestandteil gelten.
2. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel dieses Vertrages werden durch Beratungen zwischen den Parteien gelöst.
Artikel 5
1. Dieser Kooperationsvertrag gilt zunächst für drei Jahre beginnend mit Datum der Unterzeichnung. Nach Ablauf des Zeitraums entscheiden die Parteien gemeinsam über die Form und den Zeitraum der weiteren Zusammenarbeit.
2. Dieser Kooperationsvertrag endet in drei Monaten, nachdem bei einer der Parteien eine schriftliche Mitteilung der jeweils anderen Partei über deren Vorhaben, diesen Kooperationsvertrag zu beenden, eingegangen ist (ordentliche Kündigung) oder mit sofortiger Wirkung, sollten sich die politischen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung derartig ändern, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist (außerordentliche Kündigung).
3. Die Umsetzung der Projekte und Programme durch die Parteien, welche nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrags vereinbart wurden und zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Rahmenvertrags nicht abgeschlossen sind, wird durch die Beendigung dieses Kooperationsvertrags im Falle einer ordentlichen Kündigung nicht berührt, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung schriftlich vereinbart. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung findet eine weitere Umsetzung der Projekte und Programme durch die Parteien nicht statt.
Artikel 6
Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis. Finanzielle Verpflichtungen ergeben sich aus diesem Kooperationsvertrag nicht.
Artikel 7
Dieser Kooperationsvertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Dieser Kooperationsvertrag wurde in zwei Urschriften - jede in ukrainischer und deutscher Sprache - angefertigt, wobei die beiden Fassungen juristisch gleichermaßen gültig sind.
Gez. am 27. Oktober 2022
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
Borys Filatov
Bürgermeister der Stadt Dnipro