Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23. März 2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW Seite 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW Seite 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabengläubiger
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe
Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
§ 4 Abgabensatz
- Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
- Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei
a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension):
der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit,
b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100 Euro je Gast und Übernachtung.
§ 5 Abgabenschuldner
- Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
- Sofern die Beherbergung auf Schiffen stattfindet, sind zusätzlich abgabenpflichtig,
die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und
diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. - Personen, die nebeneinander die Kulturförderabgabe schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
- Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche beziehungsweise ausgewählte Nachweise (zum Beispiel Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. - Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.
§ 8 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO)
Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
- Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
- Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3a KAG in Verbindung mit § 93 Absatz 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
§ 12 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 10 und 11 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 14 Erstattung
Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Kulturförderabgabe zu Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Stadt Köln geleistete Abgabe erstattet.
Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu stellen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen.