Mit dem Bürgerbegehren können Sie als Bürger*in beantragen, anstelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden. Es wird durch die Oberbürgermeisterin oder bei bezirklichen Angelegenheiten durch die Bezirksbürgermeisterin oder den Bezirksbürgermeister entgegengenommen. Nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen entscheidet der Rat unverzüglich über dessen Zulässigkeit.

Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, entscheidet der Rat, bei bezirklichen Angelegenheiten die Bezirksvertretung, über den Antrag in der Sache selbst. Folgt die jeweils zuständige Vertretung bei dieser Entscheidung dem Sachantrag des Bürgerbegehrens, ist das Verfahren beendet.

Entspricht die jeweilige Vertretung dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Informationen zum Bürgerentscheid

Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die nachfolgenden Punkte:

  • Der Rat oder die Bezirksvertretung müssen für die in dem Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.
  • Darüber hinaus enthält § 26 der Gemeindeordnung NRW (GO) einen "Negativkatalog", der bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Rat vorbehält. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Bürgerbegehren, das die Auflösung der Ämter einer Gemeindeverwaltung und die Einführung von Fachbereichen zum Ziel hat. Ebenfalls nicht zulässig wäre ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auch die kommunalen Steuern und Abgaben können nicht über ein Bürgerbegehren abgeschafft oder gesenkt werden.
  • Über die Angelegenheit darf in den letzten zwei Jahren nicht bereits schon ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.
  • Ein Bürgerbegehren kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden. Richtet sich ein Bürgerbegehren jedoch gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  • Der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage muss enthalten sein. Sie muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit "Ja" oder ausschließlich mit "Nein" geantwortet werden kann. Das Bürgerbegehren muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird das Begehren aus formalen Gründen scheitern.
  • Die Vertretungsberechtigten von Bürgerbegehren sind aufgrund einer Änderung der rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Bürgerbegehren nicht mehr verpflichtet einen Kostendeckungsvorschlag zu erarbeiten. Vielmehr teilt die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens schriftlich eine Einschätzung zu den Kosten mit, die mit der Umsetzung des Vorschlags des Bürgerbegehrens voraussichtlich verbunden sind. Diese Kostenschätzung ist dann bei der Sammlung der Unterschriften (zum Beispiel auf den Unterstützungsunterschriftenlisten) anzugeben.
  • Drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden kann, den Antrag zu erläutern.
  • Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürger*innen unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 GO NRW). Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bürger*innen in der Stadt beziehungsweise dem Stadtbezirk.

    Gemäß § 26 Absatz 4 der Gemeindeordnung muss ein Bürgerbegehren auf Stadtgebietsebene von mindestens drei Prozent der Bürger*innen, also der zur Teilnahme an der Kommunalwahl Berechtigten, unterzeichnet sein, um Zulässigkeit zu erlangen.

    Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so orientiert sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften an der Zahl der im betroffenen Stadtbezirk wohnenden Bürger*innen.
  • Über die exakte Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informiert Sie das Wahlamt. Ebenfalls ist hier ein Muster einer Unterschriftenliste erhältlich.

Kontakt

Seit Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung hat es in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Begehren gegeben, die wegen vermeidbarer Mängel unzulässig waren. Nutzen Sie unser Beratungsangebot und wenden sich an die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen.

Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen