Mit dem Bürgerbegehren können Sie als Bürger*in beantragen, dass der Rat oder eine Bezirksvertretung über eine Angelegenheit entscheidet. Das Bürgerbegehren wird durch die Oberbürgermeisterin oder bei bezirklichen Angelegenheiten durch den*die Bezirksbürgermeister*in entgegengenommen. Kern des Begehrens ist eine "zur Entscheidung zu bringende Frage". Sie muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Nachdem die Verwaltung die Voraussetzungen nach der Gemeindeordnung geprüft hat, stellt der Rat fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

Bei zulässigen Bürgerbegehren entscheiden Rat beziehungsweise Bezirksvertretung über den Antrag in der Sache selbst. Folgt das zuständige Gremium bei dieser Entscheidung dem Sachantrag des Bürgerbegehrens, ist das Verfahren beendet.

Entspricht das Gremium dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Informationen zum Bürgerentscheid

Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die nachfolgenden Punkte:

  • Der Rat oder die Bezirksvertretung müssen für die in dem Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.
  • Darüber hinaus enthält § 26 der Gemeindeordnung NRW einen "Negativkatalog", der bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Rat vorbehält. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Bürgerbegehren, das die Auflösung der Ämter einer Gemeindeverwaltung und die Einführung von Fachbereichen zum Ziel hat. Ebenfalls nicht zulässig wäre ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auch die kommunalen Steuern und Abgaben können nicht über ein Bürgerbegehren abgeschafft oder gesenkt werden.
  • Über die Angelegenheit darf in den letzten zwei Jahren nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.
  • Ein Bürgerbegehren kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden. Richtet sich ein Bürgerbegehren jedoch gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
  • Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden.
  • Der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage muss enthalten sein. Sie muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit "Ja" oder ausschließlich mit "Nein" geantwortet werden kann.
  • Das Bürgerbegehren muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird das Begehren aus formalen Gründen scheitern.
  • Die Vertretungsberechtigten von Bürgerbegehren sind nicht verpflichtet einen Kostendeckungsvorschlag zu erarbeiten. Vielmehr teilt die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens schriftlich eine Einschätzung zu den Kosten mit, die mit der Umsetzung des Vorschlags des Bürgerbegehrens voraussichtlich verbunden sind. Diese Kostenschätzung ist dann bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
  • Das Bürgerbegehren muss bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen, denen in der Sitzung des zuständigen Gremiums Gelegenheit gegeben werden kann, den Antrag zu erläutern.
  • Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürger*innen unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW). Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bürger*innen in der Stadt beziehungsweise dem Stadtbezirk.

    Ein Bürgerbegehren auf Stadtgebietsebene muss von mindestens drei Prozent der Bürger*innen, also der zur Teilnahme an der Kommunalwahl Berechtigten, unterzeichnet sein.
  • Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so richtet sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften nach der Zahl der im betroffenen Stadtbezirk wohnenden Bürger*innen.
  • Über die exakte Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informiert Sie das Wahlamt.

Kontakt

Wir sind Ihnen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Nutzen Sie unser Beratungsangebot und wenden sich an die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen.

Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen