Mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer am 1. Januar 2005 im Stadtgebiet Köln ergeben sich für Nutzer*innen von Zweitwohnungen viele Fragen. Zu deren Klärung soll dieser Katalog beitragen.

Häufig gestellte Fragen zur Zweitwohnungssteuer

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?
Wer ist steuerpflichtig?
Was ist eine Zweitwohnung?
Warum wird die Steuer erhoben?
Wie kann ich den Meldestatus korrigieren?
Welche Unterlagen benötige ich zur Ummeldung ?
Wie wird die Steuer bemessen?
Wie wird die Steuer erhoben?
Muss die Steuer für das ganze Jahr gezahlt werden, auch wenn die Zweitwohnung nur wenige Monate genutzt wurde?
Muss ich als Inhaber*in einer Eigentumswohnung oder einer eigengenutzten zweiten Wohnung beziehungsweise einer Einliegerwohnung im selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus auch Steuern zahlen?
Müssen Studierende mit Hauptwohnsitz im ehemaligen Kinderzimmer Zweitwohnungssteuer zahlen?
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?
Wenn die Zweitwohnung von mehreren Personen genutzt wird, muss dann jeder die volle Steuer entrichten?

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 (ZwStS). Der Satzungstext ist im Amtsblatt 55 der Stadt Köln vom 22. Dezember 2004 veröffentlicht. Zwischenzeitlich wurde die siebte Änderungssatzung vom 1. Dezember 2022 erlassen. Diese wurde im Amtsblatt 49 vom 16. Dezember 2022 veröffentlicht.

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Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet Köln Inhaber*in (Eigentümer*in, Mieter*in, Nutzungsberechtigte) einer oder mehrerer Wohnungen ist. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 1983 ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des gleichen Gemeindegebietes befindet.

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Was ist eine Zweitwohnung?

Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich die Inhaber*in nicht dauernd, sondern nur vorübergehend aufhält. Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

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Warum wird die Steuer erhoben?

Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Vergnügungssteuer oder die Hundesteuer, zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).

Darüber hinaus genießen auch Inhaber*innen einer Zweitwohnung die Vorteile der Kölner Infrastruktur und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den der Stadt entstehenden Kosten zu beteiligen.

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Wie kann ich den Meldestatus korrigieren?

Falls Sie feststellen, nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet zu sein, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren. Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde.

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Welche Unterlagen benötige ich zur Ummeldung ?

Zur Beantwortung melderechtlicher Fragen stehen Ihnen die Beschäftigten der Kundenzentren zur Verfügung.

Kundenzentren in den Bezirksrathäusern
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Wie wird die Steuer bemessen?

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete, die Miete, die laut jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraumes gültigem Mietspiegel für die Stadt Köln für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen wäre.

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Wie wird die Steuer erhoben?

Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung (Erklärung zur Zweitwohnungssteuer, siehe unten). Nach Abschluss des Steuererklärungsverfahrens wird die Erteilung des Steuerbescheides erfolgen. Nach den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung ist die gesamte Steuer für zurückliegende Zeiträume innerhalb eines Monats an die Stadtkasse Köln zu entrichten. Ansonsten ist die Steuer regelmäßig jeweils zur Hälfte am 1. April (für den Zeitraum Januar bis Juni) und 1. Oktober (für den Zeitraum Juli bis Dezember) fällig.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt.

Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Beiblatt zur Zweitwohnungssteuer
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Muss die Steuer für das ganze Jahr gezahlt werden, auch wenn die Zweitwohnung nur wenige Monate genutzt wurde?

Wir erheben die Zweitwohnungssteuer nur für volle, nicht aber für angefangene Monate. Wenn jemand beispielsweise am 26. Januar 2010 in eine Zweitwohnung einzieht und am 15. April wieder auszieht, besteht eine Steuerpflicht nur für die Monate Februar und März.

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Muss ich als Inhaber*in einer Eigentumswohnung oder einer eigengenutzten zweiten Wohnung beziehungsweise einer Einliegerwohnung im selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus auch Steuern zahlen?

Der Rat hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2011 den einstimmigen Beschluss gefasst, bei Fällen, in denen sich Haupt- und Nebenwohnung im gleichen Gebäude befinden, auf eine Besteuerung zu verzichten.

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Müssen Studierende mit Hauptwohnsitz im ehemaligen Kinderzimmer Zweitwohnungssteuer zahlen?

Ja, auch Student*innen müssen die Zweitwohnungssteuer bezahlen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2007 (Aktenzeichen: 21 K 2275/06).

Das Verwaltungsgericht Köln hat insbesondere auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln festgestellt, dass dies auch für Studierende gilt, die noch mit Erst- oder Hauptwohnsitz bei den Eltern (Kinderzimmer) gemeldet sind. Diese Auffassung hat zwischenzeitlich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sinngemäß in seinem Beschluss vom 17.02.2010 bestätigt (1 BvR 529/09). Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem ausgeführt, dass der Begriff der Aufwandsteuer in Artikel 105 Abssatz 2a Grundgesetz für die Zweitwohnungssteuer nicht fordert, dass Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung (Verfügungsgewalt) verfügen muss.

Bitte beachten Sie außerdem, dass Studierende typischerweise gar nicht unter die Kölner Zweitwohnungssteuersatzung fallen, weil sie nach melderechtlichen Kriterien regelmäßig ihren Hauptwohnsitz am Studienort unterhalten und sich damit entsprechend anmelden müssen. Dieses wird von uns überprüft. Nähere Informationen zum Melderecht erhalten Sie in der Rubrik Bürgerservice unter: Alle Themen/An- und Ummelden.

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Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben:

  • für Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
  • für Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
  • für Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
  • für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,
  • wenn sich Haupt- und Nebenwohnung im selben Gebäude befinden,
  • und für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines*einer nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, beziehungsweise Lebenspartner*in, dessen*deren eheliche, beziehungsweise lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Voraussetzung ist, dass sich dieser*diese überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche beziehungsweise die lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind (wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat).
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Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?

Nein. Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Schwerbehinderte, Rentner*innen) vor.

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Wenn die Zweitwohnung von mehreren Personen genutzt wird, muss dann jeder die volle Steuer entrichten?

Nein. In diesen Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (Fläche der individuell genutzten zuzüglich der anteiligen Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume).

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Downloadservice

Die Satzung und die Formulare haben wir hier für Sie bereitgestellt:

Zweitwohnungssteuersatzung 1. Dezember 2022
PDF, 143 kb

Kontakt

Sollte eine von Ihnen gesuchte Information fehlen, erhalten Sie weitere Auskünfte unter unserer Service-Hotline der Zweitwohnungssteuer:
Telefonnummer 0221 / 221-21152.