Gesamtbetrag der Einkünfte
Für die Ermittlung der Einkünfte sind die steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich, da die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetztes in jedem Jahr ermittelt werden müssen. Für die jeweiligen Aufwendungen sind die Einkünfte des Vorjahres zugrunde zu legen. Die steuerrechtlichen Vorschriften sind auch in den Fällen maßgebend, in denen bei einer Personengesellschaft die Höhe der Entnahmen durch Gesellschafterbeschluss eingeschränkt ist. Das Einkommensteuergesetz kennt derzeit folgende sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen aus Einlagen bei Sparkassen),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zum Beispiel Mieteinnahmen aus einem Wohnhaus),
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel Renten aus der Sozialversicherung).
Den Einkünften nach § 2 Absatz 3 und 5a Einkommensteuergesetz werden hinzugerechnet:
- die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz und dem Bruttobetrag bei erstmaligen Rentenbezug ab dem 1. januar 2022 und
- ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d Einkommensteuergesetz.
Seit dem 1. Januar 2009 werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte die Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz mit einem besonderen Steuersatz besteuert wurden oder die der Kapitalertragssteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Absatz 5 Einkommensteuergesetz unterlegen haben, hinzugerechnet.
Elternzeit, Beurlaubung aus familiären Gründen, Freistellung im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit
Während der Elternzeit (§ 74 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen), der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 64 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) oder der Freistellung im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 67 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) wird auch dann eine Beihilfe zu den Aufwendungen der*des Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in gezahlt, wenn diese*r im Kalenderjahr vor der Antragstellung und/oder im laufenden Kalenderjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz) erzielt und diese mehr als die maßgebliche Einkünftegrenze betragen haben beziehungsweise betragen. Voraussetzung ist, dass die*der Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in der beihilfeberechtigten Person
- selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamt*in oder Richter*in) steht und
- aufgrund der Abwesenheit aus den vorstehenden Gründen keine eigenständige Beihilfeberechtigung hat, aber aufgrund der Rechtsstellung in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamt*innen mit Besoldung als besondere Fürsorgeleistung Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen erhalten kann.
Für den Fall, dass die*der Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in bei einer*einem anderen Dienstherr*in beziehungsweise Arbeitgeber*in beschäftigt ist, gilt dies nur dann, wenn der*die andere Dienstherr*in beziehungsweise Arbeitgeber*in bei Beamt*innen beziehungsweise Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die sich beurlauben lassen und nach dem Recht der*des anderen Dienstherr*in beziehungsweise Arbeitgeber*in berücksichtigungsfähige Personen werden, entsprechend verfährt.
Werden von der*dem Ehepartner*in beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner*in neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch weitere Einkünfte (zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung) erzielt und überschreitet die Summe aller Einkünfte die maßgebliche Einkünftegrenze, besteht zu den entsprechenden Aufwendungen leider kein Beihilfeanspruch.
Hat die*der berücksichtigungsfähige Ehepartner*in oder eingetragene Lebenspartner*in keine Einkünfte mehr und erklärt die beihilfeberechtigte Person, dass im laufenden Kalenderjahr der Gesamtbetrag der Einkünfte der*des Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in die maßgebliche Einkünftegrenze nicht überschreiten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe gezahlt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist ein Nachweis über die Höhe der Einkünfte zu erbringen. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen, die in den Kalenderjahren entstanden sind, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte der*des Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in die maßgebliche Einkünftegrenze überschritten hat.
Einkünftegrenzen
| Entstehen der Aufwendungen | Einkünfte im Jahr | Einkünftegrenze in Euro |
|---|---|---|
| 2022 | 2021 | 20.000 |
| 2023 | 2022 | 21.071 |
| 2024 | 2023 | 21.995 |
| 2025 | 2024 | 23.001 |
| 2026 | 2025 | 23.861 |
Stand: März 2026