Zum 1. Januar 2026 ist die 18. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (BVO NRW) vom 17. März 2023 auf Grundlage des § 75 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) in Kraft getreten. 

Die aktuelle Änderungsverordnung verbessert insbesondere die Situation der Beihilfeberechtigten im Bereich der Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen. Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht vollständig ist und Sie daraus keinen Rechtsanspruch ableiten können:

  • Zur Anerkennung der Kur- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme ist im Vorfeld kein amtsärztliches Gutachten mehr erforderlich. Die Beihilfekasse entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung. Die von Ihnen vorgelegte ärztliche Verordnung muss hierfür alle Informationen enthalten, die zur Anerkennung benötigt werden. 
  • Sofern die Beihilfekasse die Maßnahme anerkennt, haben Sie ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides Zeit, die Rehabilitation zu beginnen.
  • Der Zuschuss zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung erhöht sich auf 200 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb oder außerhalb von Nordrhein-Westfalen durchführen.
Hinweise und weitere Informationen zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen oder Anschlussheilbehandlungen
PDF, 131 kb

Darüber hinaus erfolgte zum 1. Juli 2025 (Entstehen der Aufwendungen) rückwirkend eine Anpassung der Pflegeregelungen an die des Sozialgesetzbuches. Die beihilfefähigen Zeiträume bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege betragen nun jeweils acht Wochen pro Kalenderjahr.

Unsere Merkblätter haben wir bereits an die neuen Regelungen angepasst.

Merkblätter