Wenn Sie mit Ihrem Beihilfebescheid einmal nicht einverstanden sind, müssen Sie einen form- und fristgerechten Widerspruch einlegen.

Unser Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen hat nun eine juristische Einschätzung auf Grundlage der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse abgegeben, ob ein Widerspruch über die BeihilfeNRWApp zugelassen werden kann. Demnach können Sie Widersprüche nun über die BeihilfeNRWApp einlegen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Widerspruch handschriftlich unterschreiben, abfotografieren und in dieser Form über die BeihilfeNRWApp übermitteln.

Daneben haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihren Widerspruch schriftlich oder elektronisch bei der Beihilfekasse einzulegen. Bitte beachten Sie, dass ein nicht qualifiziert signiertes Widerspruchsschreiben in Gestalt einer unterschriebenen PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist, weder die Schriftform noch die elektronische Form wahrt. Rechtsgrundlage ist hier § 70 Absatz 1 Satz 1 VWGO in Verbindung mit § 3a Absatz 2 VwVfG NRW.

Ein nicht formgerechter Widerspruch kann auch nicht in Bezug auf die Fristwahrung zu Grunde gelegt werden.