Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 5. Juli 2018.
Präambel
Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen.
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er steht für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie zum Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit et cetera.
I. Sitzungen des Integrationsrates
1. Allgemeines
§ 1 Einberufung des Integrationsrates
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein.
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse.
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt.
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben.
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden.
§ 3 Anträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben.
§ 4 Anfragen
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen.
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben.
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten.
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12 Uhr der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren.
§ 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/ Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.
(3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
(4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Absatz 1, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei eine öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrats sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Teilnehmerinnen/ Teilnehmer mit beratender Stimme
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertreterinnen/ Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates e. V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expertinnen/ Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ ihren Vertreter vor.
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter beziehungsweise die Leiterin/ der Leiter des Kommunale Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil.
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht.
2. Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Integrationsratsmitglieder beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen,
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
§ 12 Zusatz- und Änderungsanträge
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden.
§ 13 Redeordnung
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden.
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang.
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden.
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/ der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen.
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.
§ 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Absatz 3 jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Aufhebung der Sitzung,
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15),
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16),
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung,
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise,
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 littera a bis g ist in der Reihenfolge littera a, b, c und so weiter abzustimmen.
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 littera h bedarf es keiner Abstimmung.
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 15 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrages hinweisen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden.
§ 16 Schluss der Beratung oder Rednerliste
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat.
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen.
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden.
§ 17 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die Vorsitzende/ der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen.
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt.
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
§ 18 Persönliche Erklärungen
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen.
§ 19 Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor.
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen.
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§ 20 Abstimmungsverfahren
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
§ 21 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen.
§ 22 Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Absatz 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss gewählt.
§ 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Absatz 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt.
3. Ordnung in den Sitzungen
§ 24 Ordnungsbestimmungen
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung.
II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 25 Niederschrift
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/ den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten.
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen.
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren.
III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise
§ 27 Koordinierungsrunde
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen.
§ 28 Arbeitskreise
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen.
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt.
IV. Finanzmittel
§ 29 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln.