Dem Finanzausschuss gehören 13 stimmberechtigte Mitglieder an. Ausschussvorsitzender ist Dr. Gerrit Krupp (SPD).


Sitzungsdienst des Ausschusses

Telefon: 0221 / 221-24649

Entscheidungsbefugnisse

Der Finanzausschuss entscheidet über:

  1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als 60.000 Euro bis einschließlich 180.000 Euro, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;
  2. Erlass von Ansprüchen gemäß § 27 Abs. 3 KomHVO NRW bei Beiträgen von mehr als 12.000 Euro bis einschließlich 60.000 Euro mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO;
  3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht.

Vorberatung

Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:

  1. Entscheidungen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. h bis j, o bis q und t GO;
  2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;
  3. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen im Sinne des § 25 Absatz 1 KomHVO NRW; 4. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 400.000 Euro.

Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. l, m, n Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wie

  1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten;
  2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen;
  3. Veränderungen von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen;
  4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten;
  5. Aufgabe von Beteiligungen;
  6. Umstrukturierung von Beteiligungen;
  7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung;
  8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen.