Der Ältestenrat ist ein unabhängiges Kontrollgremium des Rates der Stadt Köln.

Vorsitz

Vorsitzender des Ältestenrates ist Notar a. D. Dr. Hans Custodis als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht. Er wird vom Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin berufen.

Mitglieder

  • Oberbürgermeisterin Henriette Reker
  • Christiane Martin
    Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/ Die Grünen
  • Christian Joisten
    Fraktionsvorsitzender SPD
  • Bernd Petelkau
    Fraktionsvorsitzender CDU
  • Jörg Detjen
    DIE LINKE
  • Ralph Sterck
    Fraktionsvorsitzender FDP

Aufgaben

Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören insbesondere

  • die Beratung zum Umgang mit dem Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
  • die Entgegennahme von Mitteilungen nach dem Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und die Feststellung von Verstoßen gegen diesen Leitfaden
  • die Prüfung der Einhaltung von Auskunftspflichten nach § 43 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW beziehungsweise § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz und § 6 der Hauptsatzung
  • die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 331 Absatz 3 Strafgesetzbuch sowie die Vorlage eines anonymisierten jährlichen Berichts an den Hauptausschuss

Die Beratungen des Ältestenrates sind vertraulich. Die Sitzungen sowie die Niederschriften der Sitzungen sind daher nicht öffentlich.

Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Der Leitfaden enthält Richtlinien zum Umgang mit Berater- und Honorarverträgen, Geldspenden und sonstigen Vorteilen, Reisen, Einladungen, Freikarten, Geschenken sowie eine Nachweispflicht über angenommene Zuwendungen.

Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln und Ehrenkodex

Annahme von Zuwendungen

Mandatsträger*innen des Rates und der Bezirksvertretungen können dem Ältestenrat die Annahme von Zuwendungen anzeigen, wie etwa die Teilnahme an Veranstaltungen, die Annahme von Geschenken oder Einladungen. 

Der Ältestenrat berät über die anonymisierten Meldungen und bewertet sie auf ihre Genehmigungsfähigkeit.

Erklärung nach Ziffer 3 des Leitfadens für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Auskunftspflicht nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Nach § 43 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW beziehungsweise § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind alle stimmberechtigten Mitglieder in Rat, Ausschüssen und Bezirksvertretungen verpflichtet, Auskunft zum Beispiel über ihre Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien zu geben. Die Erklärungen werden nach § 6 der Hauptsatzung auf unserer Internetseite im Ratsinformationssystem veröffentlicht.

Erklärung gemäß § 6 der Hauptsatzung
Zugang zum Ratsinformationssystem