Sterben Kinder vor, während oder unmittelbar nach der Geburt, bricht für Eltern und Angehörige eine Welt zusammen. Der Tod zerstört jäh die mit der Elternschaft verbundenen Hoffnungen, Wünsche und Zukunftsperspektiven. Anfang und Ende eines Lebens schließen unbarmherzig einen Kreis. Die Hinterbliebenen fallen nicht selten in ein tiefes seelisches Loch und bleiben in ihrer Hilflosigkeit allein. Noch schwerer wird der Umgang mit dieser Situation, wenn die Angehörigen das Leid nicht teilen können, sondern es mit einem Mantel des Schweigens zugedeckt wird. Wir fühlen uns verpflichtet, Verstorbenen das letzte Geleit zu geben und Trauernden in aufrichtiger Anteilnahme beizustehen. Das gilt ganz besonders für tote Kinder, deren Eltern und Familien in dieser schweren Zeit Trost benötigen. 

Information zur Beisetzung von Tot- und Fehlgeborenen

Die Tot- oder Fehlgeburt als ungewolltes Ende einer Schwangerschaft stellt für die betroffenen Eltern eine schwere seelische Belastung dar. In dieser schwierigen Lebenslage sind die Hinterbliebenen insbesondere auf die Beratung und Unterstützung der betreuenden Ärzt*innen, Pflegekräfte und Seelsorger*innen in den Kliniken angewiesen.

Die nachfolgenden Informationen bieten eine Hilfestellung zur Erstberatung der Eltern, die über die Beisetzung ihres tot- oder fehlgeborenen Kindes entscheiden müssen.

Beurkundung von Tot- und Fehlgeborenen

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen totgeborenen und fehlgeborenen Kindern.

Totgeborene Kinder haben zum Zeitpunkt der Geburt entweder ein Körpergewicht von mindestens 500 Gramm oder zumindest die 24. Schwangerschaftswoche erreicht. Bei zuvor geborenen Kindern unter 500 Gramm spricht man von fehlgeborenen Kindern.

Nach dem aktuellen Personenstandsgesetz können neben den totgeborenen auch fehlgeborene Kinder dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall stellt das Standesamt der anzeigenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung aus.

Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen

Obgleich für die Eltern keine Bestattungspflicht besteht, haben sie nach § 14 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein Westfalen einen Anspruch auf Beisetzung ihres tot- oder fehlgeborenen Kindes.

Wenn die Fehlgeburt, der Schwangerschaftsabbruch oder die Totgeburt in einer Einrichtung erfolgt, hat die Trägerin/der Träger der Einrichtung sicherzustellen, dass die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen auf eigene Kosten unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten.

Verschiedene Kliniken in Köln verfügen auf den städtischen Friedhöfen über eigens angelegte Gräberfelder für die Sammelbeisetzung der Tot- und Fehlgeborenen. Andere Kliniken veranlassen Sammelbeisetzungen in die nachfolgend erläuterten Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene.

Wünschen Eltern eine eigene individuelle Bestattung ihres Kindes, dann tragen sie alle Kosten.

Grabstätten für Tot- und Fehlgeborene

Wir bieten auf verschiedenen Friedhöfen Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene an:

Friedhof Steinneuerhof, Kapellenstraße, 50997 Köln
Friedhof Lehmbacher Weg, 51109 Köln
Nordfriedhof, Pallenbergstraße, 50739 Köln
Gemeinschaftsgrabfeld für Tot- und Fehlgeborene auf Flur 034F des Kölner Nordfriedhofs "Fluss des Lebens"
Gemeinschaftsgrabfeld für Tot- und Fehlgeborene auf Flur 130F des Kölner Nordfriedhofs "Universum" Westfriedhof, Venloer Straße 1132, 50829 Köln
Ostfriedhof, Dellbrücker Mauspfad, 51069 Köln
Gemeinschaftsgrabfeld für Tot- und Fehlgeborene auf Flur 020F des Kölner Ostfriedhofs "Schmetterlingsfeld" Südfriedhof, Hönninger Platz 25, 50969 Köln
Gemeinschaftsgrabfeld für Tot- und Fehlgeborene auf Flur 025F des Kölner Südfriedhofs "Sternenfeld"

Die Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene werden als Einzelgräber nach § 21 der Friedhofssatzung der Stadt Köln für einen Zeitraum von 3 Jahren vergeben. Die Eltern legen die 60 mal 60 Zentimeter große Grabstätte an und stellen die Pflege sicher. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- beziehungsweise Steinplatte in der Größe von maximal 12 mal 20 Zentimeter angebracht werden.

Für das dreijährige Grabnutzungsrecht werden Gebühren in Höhe von derzeit 52 Euro erhoben. Die Beisetzung des kleinen Sarges wird mit Gebühren in Höhe von 194 Euro in Rechnung gestellt.

Neben Einzelgräbern für Tot- und Fehlgeborene bieten wir auch die Beisetzung in thematisch gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern an. Die Gebühren von Einzelgräbern und Gräbern in Gemeinschaftsgrabfeldern sind hierbei gleich, allerdings übernehmen wir die Errichtung und die pflegerische Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabfelder für Tot- und Fehlgeborene.

Gemeinschaftsgrabfelder gibt es auf dem Nord-, Ost- und Südfriedhof. Auf dem Nordfriedhof ist die erste Gemeinschaftsanlage unter dem Namen "Fluss des Lebens" bereits 2010 eröffnet worden und seitdem eine wichtige Anlaufstelle und Begegnungsstätte für trauernde Eltern. Aufgrund der zwischenzeitlich begrenzten Bestattungsfläche auf diesem Gräberfeld wurde 2014 ein weiteres Gemeinschaftsgrabfeld für Tot- und Fehlgeborene mit der Themenüberschrift "Universum" auf dem Nordfriedhof angelegt. Das Konzept einer Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeborene wurde auf dem Kölner Südfriedhof in Form eines Sterns umgesetzt. Ende Oktober 2015 erfolgte dann auf dem Kölner Ostfriedhof die Eröffnung eines weiteren Gemeinschaftsfeldes für Tot-und Fehlgeborene. Die Gestaltung orientiert sich diesmal an dem Symbol des Schmetterlings.

Neben der Bestattungsmöglichkeit in einer als Einzelgrab oder als Gemeinschaftsgrab angelegten Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene können sich Eltern auch für den Erwerb aller anderen, auf den Kölner Friedhöfen angebotenen Grabarten entscheiden. Die Gebühren für die Grabnutzungsrechte sind in diesem Fall jedoch deutlich höher. Darüber hinaus käme eventuell auch die Beisetzung in ein bereits bestehendes Familiengrab in Betracht.

Beratungsangebot unserer Friedhofsverwaltung

Für Rückfragen zu den städtischen Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene und die weiteren Bestattungsmöglichkeiten sowie zur Abwicklung der Beisetzung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

  • 0221 / 221-32072
  • 0221 / 221-25124