Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Zudem sind in diesem Ausschuss zahlreiche Vertreter*innen verschiedener Verbände sowie sachkundige Einwohner*innen als beratende Mitglieder tätig (mindestens 42 beratende Mitglieder). Ausschussvorsitzender ist Dr. Ralf Heinen.
Sitzungsdienst des Ausschusses
Telefon: 0221 / 221-24954
Entscheidungsbefugnisse
Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - entscheidet über:
- Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen;
- Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen;
- Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung;
- Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro; ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6.6 der Zuständigkeitsordnung;
- Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII;
- Programme und Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben;
- Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger.
Vorberatung
Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:
- Satzung für das Jugendamt;
- Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. m GO;
- Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder;
- Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden;
- Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind.