Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie

Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Zudem sind in diesem Ausschuss zahlreiche Vertreter*innen verschiedener Verbände sowie sachkundige Einwohner*innen als beratende Mitglieder tätig (mindestens 42 beratende Mitglieder). Ausschussvorsitzender ist Dr. Ralf Heinen.


Sitzungsdienst des Ausschusses

Telefon: 0221 / 221-24954

Entscheidungsbefugnisse

Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - entscheidet über:

  1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen;
  2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen;
  3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung;
  4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als 400.000 Euro bis einschließlich 1,8 Millionen Euro; ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6.6 der Zuständigkeitsordnung;
  5. Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII;
  6. Programme und Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben;
  7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger.

Vorberatung

Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:

  1. Satzung für das Jugendamt;
  2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. m GO;
  3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder;
  4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden;
  5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind.