Erschütterungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind von menschlichen Tätigkeiten verursachte Boden- und Gebäudeschwingungen.


Erschütterungen können nach BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen sein, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Ein Schutzanspruch besteht somit, wenn Erschütterungen Gefahren verursachen können oder eine Erheblichkeit bezogen auf Nachteile oder Belästigungen gegeben ist. Da Belästigungen vom subjektiven persönlichen Empfinden abhängig ist und bei manchen Tätigkeiten Erschütterungen nicht zu vermeiden sind (zum Beispiel bei Sprengarbeiten), wird für die Beurteilung, ob Erschütterungen als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind, als objektive Grundlage die DIN 4150 -Erschütterungen im Bauwesen - herangezogen.

Verursacher von Erschütterungen sind industrielle Quellen, zum Beispiel Pressen, Hämmer, Sägewerke, oder Baustellen, wie zum Beispiel Vibratoren, Sprengungen, aber auch in erheblichem Umfang Verkehr, vor allem Schienenverkehr.

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