Werbeanlagen können ein Baudenkmal bereichern und schmücken. Sie können es aber auch entstellen und somit den Denkmalwert erheblich beeinträchtigen. Daher muss sich Werbung in der Dimensionierung, Positionierung und Gestaltung der Fassadengliederung unterordnen.
Folgende Punkte müssen Sie aus denkmalpflegerischer Sicht beachten:
Mögliche Orte zum Anbringen der Werbung:
- nur am Ort der Leistung – Fremdwerbungen sind nicht erlaubnisfähig
- im Erdgeschoss
- im Schaufenster (keine vollflächige Beklebung)
- unmittelbar über dem Ladenlokal
- an der Brandwand
- als freistehender Werbeträger
- Großflächige Werbeanlagen an frei stehenden Giebelwänden sind nicht erlaubnisfähig
Mögliche Werbeträger:
- auf die Fassade gemalte Werbeschriften
- ein Ausleger zwischen Oberkante Schaufenster und Unterkante Fenster im ersten Obergeschoss
- plastische Einzelbuchstaben an der Fassade oder Neonschriftzüge
- Werbeträger mit Abstand hinter dem Schaufenster
- bewegliche Werbemedien (zum Beispiel Fahnen)
- Leuchtkästen an der Fassade sind nicht erlaubnisfähig
Bitte informieren Sie sich, ob für Ihr Gebiet eine Werbe- oder
Gestaltungssatzung existiert. Werbeanlagen sind in den meisten Fällen auch baugenehmigungspflichtig. Nähere Informationen finden Sie bei unserem Bauaufsichtsamt.
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. So können wir in enger Zusammenarbeit Lösungen erarbeiten, die auch denkmalpflegerische Kriterien erfüllen.
Für Werbeanlagen an Baudenkmälern benötigen Sie eine Erlaubnis zur Veränderung eines Baudenkmals.