Für diese Werbeanlagen benötigen Sie keine Baugenehmigung:
Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²
Wichtig: Liegt eine örtliche Bauvorschrift für den Standort der Webeanlage vor, zum Beispiel eine Baugestaltungs- oder Werbesatzung, müssen Sie die Werbeanlage meist bereits ab einer Größe von 0,5 m² beantragen!
Warenautomaten
Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden. Das gilt nicht für Werbeanlagen im Außenbereich.
Schilder, die Inhaber*in und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind.
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Metern sowie
Werbeanlagen, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Alle hier nicht aufgeführten Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig. Diese Seite informiert Sie über die notwendigen Schritte: Werbeanlagen
Bitte beachten Sie
Bei der maximalen Größe von 1 m² ist die Bruttofläche gemeint, also die Fläche nach den Außenmaßen. Die Größe von 1 m² gilt zudem für die Summe mehrerer einzelner Werbeanlagen, zum Beispiel am Gebäude – einschließlich hinzukommender Werbeanlagen. Wird die Werbeanlage ohne eigene Unterlage direkt auf einer Wand oder Fensterscheibe angebracht, bemisst sich ihre Ansichtsfläche bei unregelmäßiger Form nach dem Rechteck, das die Anlage umschließt.
An Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen oder in deren Nähe, müssen Sie die Werbung eigenverantwortlich mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, Stadtkonservator*in, abstimmen, die Kontaktdaten finden Sie als Link unten.
Bei der Planung müssen Sie außerdem das örtliche Planungsrecht beachten, insbesondere wenn Werbe- oder Baugestaltungssatzungen vorliegen. Ob für Ihr Grundstück eine solche Satzung vorliegt, erfahren Sie über den Link unten.
Bei Werbung an der Stätte der Leistung sollten Sie vor Antragstellung prüfen, ob der Betrieb oder das Gewerbe, für das geworben werden soll, bauaufsichtlich genehmigt ist. Gegebenenfalls müssen Sie einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen.
Antragsberatung Bauen
Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Antragsberatung Bauen. Wir beraten Sie zu Verfahrensfragen und zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere hinsichtlich des Baurechts. Eine verbindliche Klärung Ihres Vorhabens ist erst im Verfahren möglich.