Der Name einer Person kann sich im Laufe des Lebens auf unterschiedliche Weise ändern, sei es durch Eheschließung oder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die verschiedenen Möglichkeiten einer Namensänderung, ob Vorname und/oder Familienname, möchten wir Ihnen hier vorstellen und erläutern.
Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens
Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen, solange Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft besteht.
Doppelnamen
Es gibt verschiedene Arten von Doppelnamen:
- Sie führen den Doppelnamen von Anfang an als Geburtsnamen.
- Sie fügen Ihrem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen Ihren Familiennamen hinzu, wenn Ihr Familienname nicht zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftnamen gewählt wurde.
- Sie haben den Doppelnamen im Wege der Einbenennung oder Adoption erworben.
Obwohl es in Deutschland Doppelnamen in der ein oder anderen Form gibt, ist es nach deutschem Recht nicht möglich, seinem Kind einen Doppelnamen als Geburtsnamen zu erteilen, der aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters besteht. Im Wege der Einbenennung oder Adoption ist das Bilden eines Doppelnamens wiederum möglich.
Die häufigste vorkommende Form eines Doppelnamens ist das Hinzufügen des eigenen Familiennamens an den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen.
Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben, wieder annehmen.
Sie wollen einen Familiennamen wieder annehmen, den Sie früher einmal geführt haben und der nicht durch Ihre Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft verändert wurde? Dann kommt nur ein Antrag auf Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht.
Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenamen
Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihr*e Ehegatt*in Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Diese Namenserteilung nennt man Einbennung.
Angleichung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wenn Sie Vertriebene*r oder Spätaussiedler*in sind, haben Sie, Ihre Ehegatten und Ihre Kinder die Möglichkeit, Ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie Ihren Vatersnamen abzulegen.
Angleichung nach Einbürgerung
Wenn Sie Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und Ihr Name nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen ist, können Sie Ihren Namen an das deutsche Recht angleichen.
Das ist beispielsweise interessant, wenn Sie nach Ihrem Heimatrecht keinen Vor- und Familiennamen erworben haben, sondern eine sogenannte Namenskette.
Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft. Dieses löst das Transsexuellengesetz und die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ab.
Künftig können Sie Ihren jeweiligen Geschlechtseintrag mitsamt des oder der Vornamen ändern lassen. Eine Anmeldung zur Erklärung ist seit 1. August 2024 möglich.
Änderung des Vornamens wegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
Bei Ihnen liegt eine anerkannte Variante der Geschlechtsentwicklung vor? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vornamen und die Angabe des Geschlechts in Ihrem Geburtenregister ändern zu lassen. Dabei können Sie beliebige neue Vornamen wählen.
Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Wenn Sie Ihren Namen ändern möchten, jedoch keine der oben genannten Möglichkeiten auf Sie zutrifft, könnte eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz für Sie in Betracht kommen.
Vornamen und/oder Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Standesamt
Gülichplatz 1-3
50667 Köln -
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- Telefon
- 115 oder 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-22391
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Standesamt
- Öffnungszeiten
-
Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1, 5, 7 und 9 (Haltestelle Heumarkt)
Stadtbahn-Linie 5 (Haltestelle Rathaus)
Stadtbahn-Linien 16 und 18 (Haltestelle Dom/Hbf)
Bus-Linien 106, 132 und 133 (Haltestelle Heumarkt)
S-Bahn-Linien: S 6, S 11, S 12 und, S 13, S19, RB 25 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Köln Hauptbahnhof)
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