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Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.

Benötigte Dokumente

  • Antragsformular

    Das Formular steht Ihnen unter Downloads und Infos zum Herunterladen zur Verfügung. Sie erhalten es auch in den Kundenzentren. Dort muss der Antrag auch abgegeben werden. Beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag erst bei Antragsabgabe unterschreiben.

  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister

    Sollten Sie in Deutschland geboren sein, legen Sie bitte dem Antrag eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister von Ihrem Geburtsstandesamt bei. Eine einfache Geburtsurkunde genügt nicht. Für den Fall, dass Sie im Ausland geboren sind und Ihre Geburt nicht bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, genügt eine internationale Geburtsurkunde oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung.

  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister

    Sollten Sie verheiratet oder verpartnert sein, fügen Sie Ihrem Antrag bitte eine beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister bei. Sollte Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft inzwischen aufgelöst sein, genügt die aktuelle Abschrift des Registers der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft. Die Unterlagen müssen aktuell sein, damit Ihre aktuelle Namensführung erkennbar ist.

Was kann ein wichtiger Grund sein?

Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. 

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung durch das Standesamt, Abteilung Standesamtaufsicht, Namensangelegenheiten, kann erforderlich sein. 

Was kann ein wichtiger Grund sein?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen beziehungsweise in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führt
  • Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten

Wer kann eine Namensänderung beantragen?

Neben deutschen Staatsangehörigen sind antragsberechtigt:

  • Asylberechtigte
  • Geflüchtete mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft
  • Staatenlose
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik in Deutschland aufgenommen wurden

Kinder zwischen 14 und 18 Jahren benötigen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei Kindern unter 14 Jahren stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Namensänderung.

Vorsprache

Erste Anlaufstellen sind die Kundenzentren. Anträge auf Namensänderung stehen Ihnen unter Downloads und Infos zum Herunterladen zur Verfügung. Sie erhalten den Antragsvordruck auch in den Kundenzentren. Dort müssen Sie den Antrag abgeben.

Zusätzliche Beratung und Hilfe erhalten Sie beim Standesamt, Abteilung Standesamtaufsicht, Namensangelegenheiten.

Gebühren

Die Gebühren für die Änderung des Vornamens und Familiennamens richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und betragen zwischen 50 und 900 Euro.

VerwaltungsaufwandVornameFamilienname
Mindestgebühr50 Euro200 Euro
einfacher Aufwand100 Euro400 Euro
mittlerer Aufwand200 Euro600 Euro
hoher Aufwand300 Euro900 Euro


Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, fallen 10 bis 50 Prozent der ursprünglich angesetzten Gebühren an.

Wir können die grundsätzlich zu erhebende Gebühr im Einzelfall reduzieren, wenn Sie über wenig Einkommen verfügen. Für Minderjährige, Auszubildende und Studierende bis zum 25. Lebensjahr wird eine Pauschale von 100 Euro für einen Antrag auf Änderung des Vornamens und 200 Euro für einen Antrag auf Änderung des Familiennamens veranschlagt.

Die Gebühren können bar oder mit Karte bezahlt werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Tarifstelle 5b.2.1 und 5b.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2001 

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

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