Folgende Einzelmaßnahmen zum Themenfeld "Schallschutz" wurden in den jeweiligen Fachuntergruppen identifiziert und bewertet. Sofern einzelne Nummern/Maßnahmen in der Auflistung fehlen, wurden sie im Laufe der Bearbeitung nicht mehr weiterverfolgt.
Maßnahmenkatalog mit Impulsen an Dritte und die Wohnungswirtschaft
4. Schallschutz
Ergänzung Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Bei einer Weiterentwicklung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ist sicherzustellen, dass der Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen sowie die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse weiterhin uneingeschränkt berücksichtigt werden. Im Falle von Lärmbeschwerden obliegt es den Eigentümer*innen, die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen und gegebenenfalls die erforderlichen baulichen Maßnahmen umzusetzen. Etwaige Änderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sollten daher stets unter Berücksichtigung eines angemessenen Lärmschutzes sowie der Sicherung einer lebenswerten Stadt erfolgen.
4.1 Beschränkung auf den gesetzlichen Mindestschallschutz nach DIN 4109-1
Adressatin: Bauherrenschaft
Der konsequente Verzicht auf vertraglich vereinbarte, erhöhte Schallschutzqualitäten zugunsten des normativen Mindestschallschutzes nach DIN 4109-1 definiert den wirtschaftlichen Standard im Wohnungsbau. Eine Vereinbarung hierüber sollte rechtssicher möglich sein. Durch diese bewusste Reduzierung auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß lassen sich Bauteilkonstruktionen sowie tragende Wand- und Deckendicken auf das konstruktiv notwendige Minimum begrenzen. Dies führt im gesamten Rohbau zu einer spürbaren Verringerung des Materialeinsatzes und Flächenanspruchs, wodurch Erstellungskosten deutlich gesenkt werden (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.1 Nr. 25).
4.2 Entfall von Trittschallanforderungen an Balkone und Dachterrassen
Adressat: DIN 4109-1: 2018-01, beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen
Der Verzicht auf separate, kostenintensive Trittschalldämmmaßnahmen bei Balkonplatten und Dachterrassen behebt wiederkehrende Zielkonflikte zwischen Tragwerksplanung, Brandschutz und Bauphysik. Da in der Praxis bei Balkonen beim Einsatz von tragenden, thermisch trennenden Bauteilen (Isokörben) keine nennenswerten Nutzerbeanstandungen bekannt sind und massive Stahlbetondecken bei Dachterrassen systembedingt eine hinreichende Trittschallminderung aufweisen, ist dieser Verzicht fachlich vollends begründet. Dadurch entfallen komplexe, schadensanfällige Sonderaufbauten im Außenbereich (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.3 Nr. 23/24).
4.3 Reduzierung der Trittschallanforderungen an Treppenläufen
Adressat: DIN 4109-1: 2018-01, beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen
Es wird vorgeschlagen, die aktuellen Trittschallanforderungen für Treppenanlagen von derzeit L’n,w ≤ 53 dB auf das bewährte Schutzniveau der DIN 4109:1989 mit einem Grenzwert von L'n,w = 58 dB zurückzusetzen. Ergänzend sollte in Gebäuden mit einer funktionsfähigen Aufzugsanlage vollständig auf normative Anforderungen an die Trittschalldämmung von Treppenläufen und Zwischenpodesten verzichtet werden. Diese Maßnahme vereinfacht die Entkopplung der Treppenelemente im Rohbau und mindert den Montage- und Materialaufwand (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.2 Nr. 29).
4.4 Angleichung der Trittschallanforderungen für Trenndecken im Bestand und Neubau
Adressat: DIN 4109-1: 2018-01, beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen
Zur signifikanten Erleichterung und wirtschaftlichen Optimierung von Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand sollte die normative Differenzierung der Kennwerte aufgehoben werden. Durch eine einheitliche Festlegung des Trittschallkennwerts auf L’n,w ≤ 53 dB für massive Geschossdecken und Holzdecken (statt bisher L’n,w ≤ 50 dB bei Massivdecken) entfallen extrem aufwendige sekundäre Ertüchtigungsmaßnahmen. Dies sichert die baukonstruktive Realisierbarkeit von Modernisierungen bei stark reduzierten Baukosten (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.2 Nr. 28).
4.5 Praxisgerechte Anpassung der schalltechnischen Bewertung für haustechnische Anlagen
Adressat: Anforderungen ändern in DIN 4109-1: 2018-01, Messverfahren ändern in DIN EN ISO 10052: 2010-10
Die Planungsgrundlagen für haustechnische Anlagen (wie beispielsweise Aufzugsanlagen) sollten durch eine Modifikation der Mess- und Bewertungsgrundlagen in der DIN 4109-1 grundlegend vereinfacht werden. Vorgeschlagen wird eine Anpassung des einzuhaltenden schalltechnischen Kennwerts vom maximalen statistischen Einzelschalldruckpegel hin zum bewerteten maximalen Anlagenschalldruckpegel analog zum etablierten DEGA-Memorandum (BR 105 von Dezember 2020). Diese rechtssichere Veränderung mindert die Notwendigkeit übertriebener, rein theoretischer Schallschutzkapselungen im Innenausbau (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.4 Nr. 30/36).
4.6 Verzicht auf schallgeschützte Außenwohnbereiche bei Gewerbe- und Verkehrslärm
Adressat*in: Bund, Land, Kommune
In begründeten städtebaulichen Einzelfällen sollte seitens der Genehmigungsbehörden auf die strikte Forderung nach schallgeschützten Außenwohnbereichen oder aufwendigen Schallschutzmaßnahmen an zum Beispiel Loggien verzichtet werden. Diese Maßnahme begründet sich darin, dass der schalltechnische Beurteilungspegel am Tage (werktags von Montag bis Freitag) aufgrund der regulären Abwesenheit der Nutzenden für Arbeit und Schule in der Praxis meist eine untergeordnete Rolle spielt. Zudem ist die Verkehrsbelastung am Wochenende oder an Feiertagen – außer im direkten Nahbereich von Fernstraßen – erfahrungsgemäß deutlich geringer; beim Schienenverkehr dominieren ohnehin vereinzelte Spitzenpegelereignisse statt eines kontinuierlichen Lärmteppichs, was teure bauliche Dauerkapselungen unverhältnismäßig macht. Generelle Schutzziele gemäß § 3 Absatz 1 BauO NRW sollten indes nicht in Frage gestellt werden (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.6 Nr. 34).
4.11 Präzisierung der TA Lärm und Priorisierung des Innenpegels bei Gewerbelärmkonflikten
Adressaten: Bund TA-Lärm, Land
In städtebaulich anspruchsvollen Einzelfällen – wie der direkten Nachbarschaft zu Verkehrswegen und insbesondere Gewerbelärmemissionen – sollte bei der schalltechnischen Bewertung der reale Innenpegel der Wohnräume konsequent im Vordergrund stehen und nicht die außen auftreffende Immission vor dem Baukörper. Durch die administrative Akzeptanz moderner Schallschutzfenster (zum Beispiel HafenCity-Fenster) lassen sich kostspielige, aufwendige Sonderkonstruktionen vermeiden. Dies sichert die Wohnraumschaffung in lärmbelasteten Lagen ohne unwirtschaftliche bauliche Sonderkonstruktionen, die neben erhöhten Investitionen auch hohe Folge- und Betriebskosten auslösen (Außenreinigung von Fensteranlagen mit Prallscheiben, Beeinträchtigung Rettungswegführungen, mechanische Lüftungstechnik, Komfortbeeinträchtigung durch Verzicht auf Öffenbarkeit et cetera).
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