Folgende Einzelmaßnahmen zum Themenfeld "Gebäudetechnik" wurden in den jeweiligen Fachuntergruppen identifiziert und bewertet. Sofern einzelne Nummern/Maßnahmen in der Auflistung fehlen, wurden sie im Laufe der Bearbeitung nicht mehr weiterverfolgt.
Maßnahmenkatalog mit Impulsen an Dritte und die Wohnungswirtschaft
2. Gebäudetechnik
2.1 Praxisgerechte Anforderungen an die Warmwasserbereitstellung nach Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure 6003
Adressatin: Bauherrenschaft, Norm VDI 6003
Die gerichtlich verschärften Mindestanforderungen an den Warmwasserkomfort (wie Ausstoßzeiten von unter 10 Sekunden) führen zu einem unverhältnismäßig hohen technischen Anlagenaufwand und engen die architektonische Grundrissgestaltung stark ein. Durch den Übergang zur Komfortstufe II der VDI 6003 oder die Einführung individuell vereinbarter Komfortmaße lässt sich das System bedarfsgerecht dimensionieren. Dies reduziert die Komplexität der Rohrleitungsführung im Gebäude und senkt die Investitionskosten der Anlagentechnik signifikant (vergleiche auch Hamburg Standard B 3.1 Nr. 3).
2.2 Reduzierung der Mindestausstattung bei Elektro- und Medieninstallationen
Adressatin: Bauherrenschaft, DIN 18015-2
Aufgrund großer Fortschritte im Bereich der Funkübertragungs- und Nachrüstungstechniken sind starre kabelgebundene Medienanschlüsse in der heutigen Praxis zunehmend obsolet. Da starre Normvorgaben der DIN 18015-2, die noch auf herkömmlichen Radio/TV- und Telefonanschlüssen basieren, die dynamische technologische Entwicklung im Multimedia-Bereich kaum abbilden, sollte auf eine Überversorgung mit festen Anschlusspunkten verzichtet werden. Stattdessen sichert eine flexible Infrastruktur, beispielsweise über nachinstallierbare Leerrohrsysteme, die Zukunftsfähigkeit der Wohneinheiten bei gleichzeitig reduzierten Erstinstallationskosten (vergleiche auch Hamburg Standard B 5.1 Nr. 6).
2.4 Aufhebung der separaten Beheizungs- und Regelungspflicht für innenliegende Räume (> 6 Quadratmeter)
Adressat: Bund (§ 63 (1) Gebäudeenergiegesetz)
Moderne energetische Standards (wie kontrollierter Raumluftverbund, wirksame Bauteildämmung und massive, speicherfähige Bauweisen) verhindern verlässlich signifikante Temperaturdifferenzen zwischen Kernbereichen und Außenräumen, also zum Beispiel zwischen den Aufenthaltsräumen und dem Flur einer Wohnung. Die gesetzliche Pflicht nach § 63 (1) GEG zur separaten Beheizung und Einzelraumregelung von Räumen über 6 Quadratmeter ohne Transmissionswärmeverluste nach außen – ausgenommen hiervon sind Bäder – sollte daher aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere für Flure und Nicht-Aufenthaltsräume. Der Entfall dieser separaten Heizkreise und Regelungsorgane in untergeordneten Nutzflächen führt zu einer direkten Kosten- und Materialeinsparung (vergleiche auch Hamburg Standard B 2.3 Nr. 1).
2.6 Bevorzugung dezentraler Systeme zur Warmwasserbereitung
Adressatin: Bauherrenschaft
Zentrale Warmwasserversorgungsanlagen generieren durch die dauerhafte Vorhaltung hoher Systemtemperaturen immense, ganzjährige Bereitschaftsverluste und erfordern aufwendige, zirkulierende Rohrleitungsnetze zum Schutz vor Legionellenrisiken. Der konsequente Übergang zu dezentralen Systemen eliminiert das anlagentechnische Betriebsrisiko sowie Rohrleitungen mit Temperaturen über 40 Grad Celsius vollständig. Zudem profitieren Nutzer*innen von verringerten Betriebstemperaturen ohne hygienische Nachteile und einer exakt bedarfsgerechten Abrechnung.
2.8 Flexibilisierung der Vorgaben aus der Solaranlagenverordnung Nordrhein-Westfalen
Adressat: Land Nordrhein-Westfalen Solaranlagen-Verordnung
Die pauschalen Vorgaben der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen führen aufgrund mangelnder Differenzierung bei den Berechnungsansätzen – wie dem fehlenden Abzug von Terrassen- und Technikflächen, Wartungswegen oder auch intensiv begrünten Dachbereichen – oft zu einer massiven Planungsunsicherheit und unwirtschaftlichem Aufwand. In begründeten Einzelfällen muss es der Bauherrenschaft ermöglicht werden, diese starren Quoten rechtssicher zu unterschreiten. Eine solche Flexibilisierung oder auch Konkretisierung zur Anwendung der Vorgaben der Verordnung (zum Beispiel analog Praxisleitfaden des Umweltministeriums Baden-Württemberg) verhindert bauliche Fehlinvestitionen auf ungeeigneten Dachflächen und optimiert das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Gesamtanlage.
2.9 Erleichterung der Schallschutzanforderungen an haustechnische Anlagen
Adressat: DIN 4109
Die normativen Schallschutzvorgaben für haustechnische Anlagen nach DIN 4109 sollten, insbesondere bei direkt vom Nutzenden beeinflussbaren Systemen, praxisgerecht herabgesetzt werden (zum Beispiel für Rollladenantriebe sowie Brandschutztüren, die wegen ihrer Türschließer als haustechnische Anlagen eingestuft werden). Eine gezielte Absenkung dieser strengen Grenzwerte vermindert die Notwendigkeit kostenintensiver Sekundärmaßnahmen wie aufwendiger Entkopplungen. Dies führt zu einer spürbaren Reduktion der Erstellungskosten, ohne den alltäglichen Wohnkomfort maßgeblich zu beeinträchtigen.
2.10 Einstufung von Tiefgaragen als unbeheizte Nebenräume bei Leitungsdämmungen
Adressat: Bund (Gebäudeenergiegesetz)
Obwohl in natürlich belüfteten Tiefgaragen Frosttemperaturen von unter 0 Grad Celcius im Regelfall nicht auftreten, verlangt das GEG derzeit eine Wärmedämmung von Versorgungstrassen mit 200 Prozent des Rohrquerschnitts analog zum ungeschützten Außenbereich. Diese massiven Dämmpakete führen in den ohnehin installationskritischen Deckenbereichen der Untergeschosse zu erheblichen Raumkonflikten und kostenintensiven Umweginstallationen oder gar zur Anhebung der Geschosshöhe. Eine sachgerechte Einstufung von Tiefgaragen als unbeheizte Nebenräume würde die Dämmstärken reduzieren, wertvollen Bauraum einsparen und die Montagekosten drastisch senken.
2.11 Entfall EnEV-Kit bei Aufzugsschächten (mechanische Entrauchungsöffnungen mit komplexen thermischen Abschottungen)
Adressaten: Bund (Gebäudeenergiegesetz), Land (§ 39 Absatz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)
Der Verzicht auf mechanische Entrauchungsöffnungen über Dach, die mit einer komplexen thermischen Abschottung (sogenannten EnEV-Kits) gekoppelt sind, entlastet die Gewerke Aufzugstechnik und Dachbau gleichermaßen. Durch die Vereinfachung der Schachtkopfkonstruktion entfallen sowohl teure Systemkomponenten als auch wartungsintensive mechanische Klappensysteme. Dies minimiert nicht nur die Fehleranfälligkeit in der Betriebsphase, sondern senkt die investiven Kosten pro Aufzugsanlage nachhaltig (vergleiche auch Hamburg Standard E 3.1 Nr. 7c).
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