Folgende Einzelmaßnahmen zum Themenfeld "Barrierefreiheit" wurden in den jeweiligen Fachuntergruppen identifiziert und bewertet. Sofern einzelne Nummern/Maßnahmen in der Auflistung fehlen, wurden sie im Laufe der Bearbeitung nicht mehr weiterverfolgt.

Maßnahmenkatalog mit Impulsen an Dritte und die Wohnungswirtschaft

3. Barrierefreiheit

3.1 Einführung einer Quotenregelung für barrierefreie Wohnungen nach § 49 (1) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Anstelle der aktuellen gesetzlichen Vorgabe, nach der in den Gebäudeklassen 3 bis 5 grundsätzlich alle Wohneinheiten barrierefrei zu errichten sind, wird die gesetzliche Einführung einer pauschalen Quotenregelung analog zu anderen Bundesländern vorgeschlagen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die generelle Pflicht zur Barrierefreiheit im gesamten Objekt zu lockern, um so die Flächenausnutzung erheblich zu steigern und Gesamtbaukosten sowie die spätere Mietbelastung effektiv zu senken. Bei innerstädtischen Entwicklungen mit stark limitierten Gebäude- und Raumgeometrischer Vorgaben (zum Beispiel Baulücken), bei Aufstockungen, Aktivierung von Souterrainebenen und bei Umwidmungen von zum Beispiel Gewerbeflächen zu Wohnnutzungen, führt die 100%-Quote überdies oftmals zur vollständigen Verhinderung der Baumaßnahme. Hier wäre ergänzend eine Ausweitung und Konkretisierung der Regelungen zu § 49 Abs. (3) BauO NRW zielführend.

Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Bei einer möglichen Einführung einer Quotenregelung sollte eine Abwägung zwischen den angestrebten Kosten- und Flächeneinsparungen und den Auswirkungen auf die langfristige und lebenslange Nutzbarkeit von Wohnungen erfolgen. Bedarfe von Menschen verändern sich im Lebenslauf. Wohnraum sollte an die wechselnden Bedarfe von Mieter*innen im Verlauf ihres Lebens anpassbar sein, damit ein Wohnungswechsel vermieden werden kann. Als möglicher Alternativansatz zu einer pauschalen Quotierung könnte geprüft werden, ob gezielte Ausnahmen, etwa für Staffelgeschosse oder Maisonette-Wohnungen, einen angemessenen Ausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit schaffen.

3.1.1 Flächenreduzierung durch Entfall starrer Bewegungsflächen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch den gezielten Entfall der strengen barrierefreien Bewegungsflächen in den Einheiten, die nicht unter eine potenzielle Quotenregelung fallen, summieren sich erhebliche Flächengewinne innerhalb der einzelnen Wohnungen auf. Dieser signifikante Gesamtflächengewinn optimiert die Grundrissgestaltung maßgeblich, reduziert den ungenutzten Raum und trägt direkt zur Senkung der Erstellungskosten bei.

Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob auch bei reduzierten Anforderungen weiterhin wesentliche Merkmale einer späteren Nutzungsanpassung erhalten bleiben. Hierzu zählen insbesondere ausreichend lichte Türöffnungen von mindestens 0,80 Meter sowie die Beibehaltung von Mindestbewegungsflächen von 1,20 Meter mal 1,20 Meter, die beispielsweise das Rangieren mit Mobilitätshilfen erleichtern und die Nachrüstbarkeit der Wohnungen verbessern.

3.1.2 Entfall der Nullschwelle an Terrassen und Loggien

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der vollständige Verzicht auf schwellenlose Nullübergänge an den Austritten zu Terrassen und Loggien eliminiert technisch hochkomplexe und fehleranfällige Entwässerungs- sowie Überdachungskonstruktionen. Die Vermeidung dieser konstruktiven Sonderlösungen und rechtssichere Umsetzbarkeit einer mindestens 2 Zentimeter Schwelle, führen zu einer spürbaren Reduktion der Ausbaukosten sowie Vorbeugung von Schäden (vergleiche auch Hamburg Standard C 1.2 Nr. 65).

3.1.3 Entfall der 2-Zentimeter-Schwelle an Terrassen und Loggien

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch den vollständigen Entfall von barrierefreien Schwellenabsätzen (selbst der standardmäßigen 2-Zentimeter-Schwellen) an Außenbauteilen können kostengünstige, standardisierte Fenstertüren ohne Sonderprofile verbaut werden. Dies vereinfacht die Montageprozesse im Fassadenbau erheblich und senkt die spezifischen Bauteilkosten im Vergleich zu barrierefreien Schwellenlösungen. Die Forderung nach schwellenlosen Übergängen zu Terrassen und Balkonen/Loggien in Obergeschossen ist insbesondere dann fraglich, wenn gemäß BauO NRW keine Aufzugspflicht für das Gebäude besteht.

3.1.4 Entfall überhöhter Fußbodenaufbauten bei Staffelgeschossen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch die Umsetzung einer Quotenregelung kann im Bereich von Staffelgeschossen auf den ansonsten zwingend erforderlichen, überhöhten Fußbodenaufbau zur schwellenlosen Anbindung von Terrassen verzichtet werden. Dies führt zum Entfall von Ausgleichsdämmungen, verhindert künstlich verlängerte Treppenläufe sowie teure Bodeneinstandsprofile der Fenster, was die Kubatur sowie die Roh- und Ausbaukosten im Dachgeschoss nachhaltig optimiert. Die Forderung nach schwellenlosen Übergängen zu Terrassen in Staffelgeschossen ist insbesondere dann fraglich, wenn gemäß BauO NRW keine Aufzugspflicht für das Gebäude besteht.

3.2 Zulässigkeit von barrierefreien Nebeneingängen anstelle barrierefreier Haupteingänge

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Grundsätzlich ist ein gemeinschaftlicher, barrierefreier Haupteingang zu planen; in besonderen Fällen (zum Beispiel bei schwierigen topografischen Höhensituationen oder restriktiven Baulinien im Planrecht) sollte ein barrierefreier Zugang jedoch auch als Nebeneingang rechtssicher zulässig sein. Dies erlaubt in begründeten Ausnahmefällen den Verzicht auf technisch aufwendige Lösungen und kostspielige Kompensationsmaßnahmen, wenn zum Beispiel die städtebauliche Situation eine barrierefreie Erschließung an der Straßenseite nicht zulässt (vergleiche auch Hamburg Standard C 1.4 Nr. 8).

Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Ein gemeinsamer Eingang für alle Nutzergruppen stellt einen wesentlichen Baustein für eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Nutzung des Gebäudes dar. Dies gilt neben Menschen mit Behinderungen auch für Personen mit Kinderwagen oder radgebundenen Hilfsmitteln. Von diesem Grundsatz sollte daher nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Im Einzelfall könnte geprüft werden, ob im Rahmen einer projektbezogenen Abwägung weitere/andere Eingänge als gemeinsamer Haupteingang definiert werden können, sofern hierdurch eine gleichberechtigte Erschließung gewährleistet ist.

3.4 Praxisgerechter Flächennachweis für Betten in Schlafzimmern

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Da die DIN-Vorgaben für die geforderten Bewegungsflächen entlang von Betten (120 Zentimeter auf der einen und 90 Zentimeter auf der anderen Längsseite) keine konkreten Bettgrößen vorschreiben, werden die Nachweise in der Praxis fälschlicherweise oft für Doppelbetten geführt, was zu überdimensionierten Räumen führt. Eine offizielle Klarstellung der VVTB in Form einer Planungshilfe ("Interpretationshilfe") sollte definieren, dass der Nachweis für ein funktionales Einzel- beziehungsweise Pflegebett ausreicht, wodurch sich die notwendige Planungsbreite von circa 3,90 (=1,20+1,80+0,9) auf wirtschaftliche 3 Meter (=1,20+0,9+0,9) reduziert (vergleiche auch Hamburg Standard C 1.1 Nr. 21).

3.5 Ausnahmeregelungen für Maisonettewohnungen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufgrund der internen Treppenkonstruktion bei Maisonettewohnungen fordert das Baurecht derzeit die vollständige barrierefreie Nutzbarkeit auf beiden Etagen, was zu einer teuren Verdopplung von barrierefreien Bädern oder Zugängen führt. Über eine Quoten- oder Ausnahmeregelung könnte sichergestellt werden, dass in Sonderfällen auch Maisonettewohnungen ohne doppelten Zugang oder zwei barrierefreie Bäder erstellt werden können.

Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Anstelle einer pauschalen Anforderung an beide Ebenen einer Maisonettewohnung könnte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf die Ebene mit den Räumen des täglichen Bedarfs beschränkt werden. Hierzu zählen insbesondere Küche, Bad und ein Aufenthaltsraum.

3.8 Ausnahmen bei Bewegungsflächen in Bädern (1,20 Meter x 1,20 Meter) in kleinen Wohnungen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

In kompakten Wohneinheiten führen die geforderten Bewegungsflächen von 1,20 Meter mal 1,20 Meter im Sanitärraum zu unverhältnismäßig großen Grundrissen. Durch das Zulassen von bewussten Ausnahmen, bei denen sich die Bewegungsflächen vor den einzelnen Sanitärelementen explizit überlagern dürfen, lässt sich der Flächenverbrauch im Badezimmer reduzieren, ohne die funktionale Nutzbarkeit einzuschränken.

Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Flächenüberlagerungen sind im Rahmen der BauO NRW bereits möglich.

3.9 Flexibilisierung der Bewegungsflächen in Treppenräumen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, DIN 18040.2 Punkt 4.3.5)

Die starre Einhaltung von Bewegungsflächen von 1,50 Meter mal 1,50 Meter innerhalb der Treppenräume sowie zusätzliche Berücksichtigung von 90 Zentimetern Durchgangsbreiten bei Verkehrswegeüberlagerung (insbesondere vor eingeschränkt barrierefrei nutzbaren Bereichen) generiert einen enormen, unwirtschaftlichen Flächenverbrauch im Erschließungskern. Hier sollten gezielte behördliche Ausnahmen zugelassen werden, um ineffiziente Flächenbeanspruchungen der Verkehrsflächen zu minimieren.

3.11 Eindeutige Zulassung einseitiger Handläufe bei vorhandener Aufzugsanlage

Adressat: Verwaltungsvorschriften Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Die aktuellen Verwaltungsvorschriften der BauO NRW sind hinsichtlich der Handlaufgestaltung in Treppenräumen undurchsichtig und führen oft zu einer kostspieligen, raumgreifenden Montage beidseitiger Handläufe inklusive horizontaler 30-Zentimeter-Weiterführungen an den Podesten. Eine eindeutige rechtliche Formulierung, dass bei Vorhandensein eines Aufzugs ein einseitiger Handlauf ausreicht und die 30-Zentimeter-Verlängerung durch das Führen des Handlaufs um die Ecke entfallen kann, optimiert den Flächenbedarf und die Baukosten im Treppenhaus deutlich.

Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Bei Treppenräumen ohne Aufzug sollte weiterhin an der Anforderung eines beidseitigen Handlaufs festgehalten werden. Die Ausbildung der Handlauf-Enden sollte den Nutzenden das Ende eines Treppenlaufs beziehungsweise Treppenabsatzes eindeutig vermitteln, ohne jedoch zwingend über die letzte Stufe hinausgeführt werden zu müssen, sofern dadurch insbesondere bei beengten Treppenabsätzen Flächen eingespart werden können. Darüber hinaus wird eine gleichförmige Ausführung der Handläufe innerhalb eines Wohnprojekts als sinnvoll erachtet. Zur Schaffung einer einheitlichen Planungs- und Genehmigungspraxis könnte dies im Rahmen einer Interpretationshilfe zur BauO NRW konkretisiert werden.

3.12 Optimierung von Durchblickfenstern in sitzender Position

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, DIN 18065

Die Vorgabe, dass in Wohnräumen mindestens ein Teil der Fenster einen Durchblick aus sitzender Position (Brüstungshöhe circa 60 Zentimeter) ermöglichen muss, erzeugt konstruktive Konflikte mit den Vorgaben zur erforderlichen Absturzsicherung (Brüstungen > 15 Zentimeter und < 70 Zentimeter werden als Kletterhilfe (Leitereffekt) eingestuft). Eine offizielle Planungshilfe sollte den Einsatz von bodentiefen Fenstern mit Kämpfern und Querriegeln oder Festverglasungen mit ausreichender Laibungstiefe explizit als zulässige Erfüllung definieren. Dies sichert die Einhaltung der Absturzregelungen ohne teure, architektonische Sonderkonstruktionen.

3.13 Quotenbasierter Entfall des 50-Zentimeter-Klinkenabstands an Türen

Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, DIN 18040-2

Die normative Vorgabe, nach der ein lichter Abstand von 50 Zentimetern vom Rand der Bewegungsfläche zur Türklinke einzuhalten ist, erweist sich insbesondere bei Wohnungseingangstüren als stark flächenintensiv und führt bei stirnseitig in Fluren angeordneter Türen zu Flurbreiten von > 1,5 Meter. Während dieser Abstand für explizit barrierefreie Wohneinheiten funktional sinnvoll ist, sollte er im Rahmen einer allgemeinen Quotenregelung für standardisierte Wohnungen entfallen, um unnatürliche Öffnungsrichtungen und künstlichen Flächenbedarf zu vermeiden.

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