Kostenreduziertes Bauen durch optimierte Standards
Fokus und Ausgangslage: Worum ging es?
- Kritische Überprüfung bautechnischer Standards im Hochbau mit klarem Schwerpunkt auf dem Neubau, um Kostenfaktoren beziehungsweise Einsparpotenziale für den Wohnungsbau herauszuarbeiten
- Fokus: Durch die Bauherrschaft beeinflusste oder durch DIN Normen, allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Landesgesetze beeinflusste Wohnungsbaustandards
Strategische Zielsetzung: Was ist das Ziel?
Ziel ist die nachhaltige Reduzierung von Herstellkosten im Wohnungsbau, um Anreize für Neu- und Ausbau von Wohnraum zu schaffen sowie Miet- und Betriebskosten dauerhaft zu senken. Hierbei sollten weder grundlegende Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Schutzziele noch sicherheitsrelevante Aspekte in Frage gestellt werden. Als methodische Grundlage diente die Adaption und strategische Weiterentwicklung des bereits bekannten "Hamburg-Standards".
Methodischer Ansatz: Wie war das Vorgehen?
Die mitwirkenden Fachleute analysierten bestehende Baustandards und hinterfragten gängige, oft kostentreibende Komfort- und Technikansprüche in der Planungspraxis. In Unterarbeitsgruppen wurden technische Gewerke und Bauteile systematisch auf Einsparmöglichkeiten untersucht. Übergreifend fand eine juristische Bewertung statt, um die rechtssichere Umsetzbarkeit der Vorschläge im realen Markt- und Verwaltungskontext zu gewährleisten. Parallel wurden die Maßnahmen quantifiziert und ihr konkretes Einsparpotenzial definiert.
Themenfelder
Erarbeitete Praxiswerkzeuge: Was wurde erarbeitet?
Maßnahmenkatalog mit Impulsen an Dritte und die Wohnungswirtschaft
Insgesamt wurden über 50 Einzelmaßnahmen zur Baukostensenkung, die durch die Bauherrenschaft selbst beeinflussbar oder durch DIN Normen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Landes- und Bundesgesetze beeinflusst sind, identifiziert und bewertet. Die erarbeiteten Lösungsvorschläge im Arbeitskreis "Baustandards" weisen ein identifiziertes Kostenreduktionspotenzial von rund 1.300 Euro brutto pro Quadratmeter Wohnfläche auf. Angelehnt an den Hamburg-Standard gliedert sich der Maßnahmenkatalog anhand der Untergruppen zur Baukonstruktion, Gebäudetechnik, Barrierefreiheit, Schallschutz und Brandschutz. Insgesamt wurden 27 Maßnahmen aus dem Hamburg-Standard in den Maßnahmenkatalog des Arbeitskreises integriert.
Der Maßnahmenkatalog beinhaltet Einzelmaßnahmen, die sich an die Bauherrenschaft richten und von diesen eigenständig zur kostenbewussten Planung und Umsetzung von Bauvorhaben angewandt werden können. Weiter wurden konkrete Empfehlungen und Impulse zur Kostenreduktion an die Gesetzgebung auf Landesebene sowie an weitere Regelungswerke ausgearbeitet.
Folgende Einzelmaßnahmen wurden in den jeweiligen Fachuntergruppen identifiziert und bewertet. Der Nummerierung der einzelnen Maßnahmen können Sie die jeweilige Zugehörigkeit zum Themengebiet entnehmen; zum Beispiel gehören die Maßnahmen unter 1.1 zum Bereich "Baukonstruktion" mit dem Unterthema "Erhöhung der Flächeneffizienz". Einige Nummern/Maßnahmen fehlen in der Auflistung (beispielsweise 1.1.1 bis 1.1.4). Diese Maßnahmen wurden im Laufe der Bearbeitung nicht mehr weiterverfolgt.
Eine Übersicht aller Maßnahmen im Arbeitskreis "Baustandards" inklusive weiterführender Informationen finden Sie in Kürze im Downloadbereich.
1. Baukonstruktion
1.1 Maßnahmen zur Erhöhung der Flächeneffizienz
1.1.5 Erhöhung der maximal zulässigen Anzahl förderfähiger Vollgeschosse
Adressatin: Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen
Eine Flexibilisierung der Bestimmungen der Wohnraumförderung NRW über die bisherige Obergrenze von sechs Vollgeschossen hinaus ermöglicht – in Abhängigkeit von der städtebaulichen Situation – eine signifikante Steigerung der baulichen Dichte und Flächeneffizienz. Durch die Realisierung zusätzlicher Geschosse lassen sich die Grundstückskosten pro Quadratmeter Wohnfläche um rechnerisch circa 15 Prozent pro Zusatzgeschoss degressiv reduzieren. Gleichzeitig führt die effizientere Verteilung der fixen Erschließungs- und Gründungskosten auf eine größere Gesamtwohnfläche zu einer spürbaren Senkung der spezifischen Baukosten je Quadratmeter.
1.1.6 Zulassung innenliegender Treppenhäuser und Flure in der Wohnraumförderung
Adressatin: Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen
Empfehlung der Anpassung der Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Akzeptanz innenliegender, künstlich belichteter und belüfteter Erschließungskerne (Treppenhäuser und Mittelgänge). Diese Maßnahme ermöglicht insbesondere bei großen Gebäudetiefen und Eckhaustypologien eine Optimierung der Flächeneffizienz. Durch den Entfall außenliegender Erschließungsflächen lässt sich der planerische Spielraum für flächeneffiziente Grundrisse bei kleineren Wohneinheiten überdies maximieren, was neben Flächengewinnen auch zu Kostensenkungen führt.
1.1.7 Erhöhung der Wohneinheiten pro Treppenhaus durch Stichflure
Adressatin: Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen
Eine Anhebung der maximal zulässigen Wohneinheiten pro Treppenhauskern (derzeit limitiert auf 30 beziehungsweise 35 Einheiten) schafft die Basis für effizientere Erschließungsstrukturen mittels innenliegender Stichflure, ohne sicherheitsrelevante Aspekte zu gefährden. Insbesondere bei Anbindung kleinerer Appartements lässt sich hierdurch eine deutliche Steigerung der Flächeneffizienz und damit Kostenreduzierung erreichen.
1.1.8 Flächenreduzierung im individuellen Nutzungskonzept umsetzen
Adressatin: Bauherrenschaft
Diese Maßnahme richtet sich an die Bauherrenschaft und setzt an der frühen Planungsphase an. Durch die bewusste Reduzierung der Wohnfläche pro Person im Nutzungskonzept werden kompaktere Wohneinheiten geschaffen. Diese Verringerung der absoluten Quadratmeterzahl pro Wohnung reduziert nicht nur die Baukosten, sondern trägt maßgeblich dazu bei, die späteren monatlichen Mietkosten für die Nutzenden nachhaltig zu senken.
1.1.9 Umsetzung von Gemeinschaftsflächen im Nutzungskonzept
Adressatinnen: Bauherrenschaft, Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen
Durch die strategische Integration gemeinschaftlich genutzter Flächen innerhalb des individuellen Nutzungskonzepts kann die Netto-Grundfläche der privaten Individualbereiche gezielt reduziert werden. Ein praxisnahes Beispiel hierfür ist die Realisierung einer zentralen Gemeinschaftsfreifläche im Hinterhof als funktionaler Ersatz für kostenintensive, individuelle Loggienkonstruktionen. Dieser Planungsansatz reduziert die Gesamtbaukosten pro Wohneinheit, während die soziale Nutzungsqualität für die Bewohnerschaft erhalten bleibt.
1.1.10 Minimierung unterschiedlicher, übereinanderliegender Nutzungsanforderungen
Adressatin: Bauherrenschaft
Zur Optimierung der Tragwerksstruktur sollten differierende, vertikal übereinanderliegende Nutzungsanforderungen aus der Bauleitplanung bereits in der frühen Entwurfsphase kritisch abgewogen und minimiert werden. Ein direkter, linearer Lastabtrag über kurze Lastpfade ermöglicht eine maximale wirtschaftliche Dimensionierung aller tragenden Bauteile. Flankiert wird dies durch eine schalltechnisch optimierte Grundrisskonfiguration (zum Beispiel straßenabgewandte Anordnung von Schlafräumen), wodurch aufwändige sekundäre Schallschutzmaßnahmen im Sinne etablierter Standards vermieden werden (vergleiche auch Hamburg Standard A 1.1 Nr. 38).
1.2 Maßnahmen zu Standards in der Baukonstruktion
1.2.1 Verzicht auf Ortbetonbauweise bei Wandkonstruktionen/Einsatz von Mauerwerk
Adressatin: Bauherrenschaft
Der konsequente Verzicht auf Ortbetonkonstruktionen bei Wandkonstruktionen zugunsten einer Ausführung in großformatigem Kalksandstein-Mauerwerk (Rohdichteklasse 2,0, Festigkeitsklasse 20) in Stumpfstoßtechnik generiert erhebliche Kostenvorteile. Zur optimalen Ausschöpfung dieses Rationalisierungspotenzials ist die Geschosshöhe strikt auf das maßgebliche Steinraster abzustimmen. Zudem sind die Fensteröffnungen konsequent auf eine standardisierte Fertigteilsturzhöhe von 12,5 Zentimetern zu begrenzen, um zeitaufwendige Schalarbeiten vor Ort zu eliminieren (vergleiche auch Hamburg Standard A 1.4 Nr. 42).
1.2.2 Kostengünstige Ausführung von wasserundurchlässigen (WU) Konstruktionen
Adressatin: Bauherrenschaft
Bei der Planung von WU-Betonkonstruktionen (zum Beispiel in Tiefgaragen) sollte auf den kostenintensiven Einsatz von Frischbetonverbundfolien unter der Bodenplatte verzichtet und stattdessen eine offene Sichtkontrolle der Bauteile ermöglicht werden. Zur Vermeidung folgeschwerer Chlorideinträge durch Nutzfahrzeuge ist die Konstruktion direkt mit einer entsprechenden Nutzschicht zu versehen, während gleichzeitig auf den Einbau von Estrichen auf der WU-Platte verzichtet wird. Diese Reduktion auf die primären Dichtungskomponenten senkt die Rohbaukosten im Untergeschoss spürbar (vergleiche auch Hamburg Standard A 3.1 Nr. 44).
1.2.3 Verzicht auf Flankendämmung im Untergeschoss-Treppenhaus
Adressat*innen: Bund, Anpassung Gebäudeenergiegesetz, gegebenenfalls Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen
Die energetische Dämmung des untersten Treppenhausgeschosses gegen unbeheizte Kellerräume sowie Erdreich erfordert im konventionellen Bauprozess einen unverhältnismäßig hohen baulichen und finanziellen Aufwand. Da erwärmte Luft physikalisch nach oben steigt, ist das tatsächliche Temperaturgefälle in diesem Bereich gering, was insbesondere den Verzicht auf Flankendämmung sowie unterdämmte schwimmende Estrichkonstruktionen im Untergeschoss fachlich rechtfertigt. Eine entsprechende Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) würde hier unmittelbare Kosteneinsparungen im Roh- und Ausbau freisetzen (vergleiche auch Hamburg Standard A 5.1 Nr. 48 und 49).
1.2.4 Priorisierung bei Zielkonflikten bauphysikalischer Anforderungen an Verglasungen
Adressaten: Bund (GEG), Land NRW, DIN 4109, DIN 18008)
Beim Zusammentreffen konträrer Anforderungen aus Schallschutz, sommerlichen und winterlichen Wärmeschutz (g-Werte und U-Werte) sowie Anforderungen zu Einbruchschutz und Absturzsicherung stoßen handelsübliche Verglasungen an ihre bauphysikalischen Leistungsgrenzen. Zur Vermeidung technischer Überreizungen und damit einhergehender Kostentreiber ist die Einführung klarer Priorisierungs- und Abweichungsregeln bei Unverhältnismäßigkeit in den technischen Regelwerken (zum Beispiel DIN 18080 auf Vorfassung zurücksetzen) erforderlich. Dies schafft Rechtssicherheit in der Planung und verhindert unwirtschaftliche Sonderkonstruktionen (vergleiche auch Hamburg Standard A 6.1 Nr. 51).
1.2.6 Rücknahme der VSG-Anforderungen an Balkontüren
Adressat: Bund, DIN 18008
Die aktuellen Anforderungen der DIN 18008 bezüglich des zwingenden Einsatzes von Verbundsicherheitsglas (VSG) bei bodentiefen Verglasungen sollten für Balkontüren gezielt evaluiert werden. Bei Fenstertüren, bei denen systembedingt keine direkte Absturzgefahr in den Außenraum vorliegt, ist das tatsächliche Verletzungsrisiko neu zu bewerten. Eine Rücknahme dieser strikten Verglasungsvorgaben reduziert die Material- und Elementkosten im Fassadenbau erheblich.
1.2.7 Gezielte Reduzierung von Ausbauqualitäten (Sichtbare Betonflächen)
Adressatinnen: Bauherrenschaft, Bewilligungsbehörde Wohnförderung
Durch eine bewusste Anpassung der visuellen Standards und der Anforderungen von Bewilligungsbehörden lassen sich die Ausbaukosten im Wohnungs- und Treppenhausbau signifikant senken. Der Verzicht auf klassische Putz- und Malerarbeiten zugunsten von rohen Betonwänden (ohne teuren Sichtbeton Q3), Betonfertigteiltreppen sowie gereinigten, sichtbaren Filigrandecken, offene Leitungsführungen an Wänden und Decken mindert den Material- und Zeitaufwand im Innenausbau.
1.2.8 Begrenzung des Energieeffizienzstandards auf das gesetzliche Gebäudeenergiegesetz-Niveau bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer fossilfreien Energieversorgung des Gebäudes
Adressatin: Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen
Die über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hinausgehende Forderung der Wohnraumförderung, geförderte Wohngebäude standardmäßig im Effizienzhaus-Standard 55 (EH 55) auszuführen, stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar. Die Beschränkung des energetischen Niveaus auf den gesetzlichen GEG-Mindeststandard senkt die investiven Baukosten unmittelbar. Diese Maßnahme stellt sicher, dass die Fördermittel hocheffizient in die reine Wohnraumschaffung statt in marginale energetische Amortisationen fließen (vergleiche auch Hamburg Standard B 1.1 Nr. 45).
1.3 Maßnahmen zur Optimierung von Planungsmethoden
1.3.1 Optimierung der Lastannahmen und Reduzierung von Lastreserven
Adressatin: Bauherrenschaft
Zur Kostenoptimierung im Tragwerk sind die statischen Lastannahmen auf das niedrigste, bauaufsichtlich vertretbare Niveau zu reduzieren, wobei spätere Umnutzungen dennoch angemessen berücksichtigt werden. Auf das pauschale Einplanen nicht erforderlicher Eigen- und Nutzlastreserven bei der Bauteildimensionierung ist konsequent zu verzichten. Zudem sind die Lastansätze für technische Funktionsflächen sowie für Gründächer mit Photovoltaikanlagen auf reale, sinnvolle Flächenlasten zu begrenzen und zulässige Lastabminderungen über die Geschosse konsequent anzurechnen (vergleiche auch Hamburg Standard A 1.3 Nr. 39).
1.3.2 Minimierung der Bewehrungsstahlmengen im Stahlbetonbau
Adressatin: Bauherrenschaft
Die Reduzierung der erforderlichen Bewehrungsmengen im Rohbau lässt sich durch eine präzise, auf das Bauteil abgestimmte Wahl der Betonfestigkeitsklasse und eine optimierte statische Dimensionierung der Bauteilquerschnitte erreichen. Weiteres Einsparpotenzial bietet die rechnerische Anpassung der Mindestbewehrung zur Rissbreitenbegrenzung sowie die Optimierung von Betondeckung, statischer Nutzhöhe und Bewehrungsrichtung. Auch der gezielte Einsatz von langsam erhärtenden Betonen in ausgewählten Bereichen verhindert eine unwirtschaftliche Überdimensionierung durch zu starke Bauteilgruppierungen (vergleiche auch Hamburg Standard A 1.5 Nr. 43).
1.3.3 Optimierung des sommerlichen Wärmeschutzes mittels thermischer Simulation
Adressatin: Bauherrenschaft
Der Verzicht auf stark pauschalisierte Berechnungsansätze zur Ermittlung des sommerlichen Wärmeschutzes zugunsten einer frühzeitigen, detaillierten thermischen Gebäudesimulation senkt die Baukosten im Fassadenbereich erheblich. Durch die präzise, raumspezifische Datenerfassung lässt sich der reale Bedarf an Sonnenschutzmaßnahmen exakt bestimmen. In der Praxis führt diese optimierte Planungsmethode zu einer Reduzierung der erforderlichen Sonnenschutzflächen um circa 30 Prozent.
1.3.4 Detaillierte Wärmebrückenberechnung zur Vermeidung kostentreibender Details
Adressat: Bund (Gebäudeenergiegesetz § 12 beziehungsweise Wärmebrücken-Katalog der DIN 4108)
Um den pauschalen Wärmebrückenzuschlag planungsseitig auf das geforderte Maß von ≤ 0,03 W/(m²*K) zu reduzieren, werden in der Praxis oft unverhältnismäßig aufwendige und konstruktiv komplizierte Details ausgeführt (zum Beispiel 10 Zentimeter starke Überdämmungen von Attikakronen oder komplexe Sockelentkopplungen). Eine Streichung des Hinweises auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Überarbeitung des Wärmebrückenkatalogs für pauschale Zuschläge, insbesondere Kategorie B, würde zu planerischen und baulichen Vereinfachungen führen (vergleiche auch Hamburg Standard A 4.1 Nr. 50).
1.3.5 Ganzheitliche Betrachtung der Bauqualitäten im Lebenszyklus
Adressatin: Bauherrenschaft
Bei der Auswahl von Materialien darf eine Reduktion der anfänglichen Baukosten nicht dazu führen, dass die Aufwendungen im späteren Realbetrieb die investiven Einsparungen übersteigen. Ein klassisches Praxisbeispiel ist der Vergleich zwischen Vinylboden und Mosaikparkett: Höhere Erstinvestitionen für ein langlebiges Mosaikparkett amortisieren sich wirtschaftlich durch den Entfall der engmaschigen Austausch- und Sanierungszyklen, die bei einem Vinylboden im Lebenszyklus anfallen. Eine fundierte Lebenszyklusanalyse schützt die Bauherrenschaft somit vor langfristigen Kostenfallen.
2. Gebäudetechnik
2.1 Praxisgerechte Anforderungen an die Warmwasserbereitstellung nach Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure 6003
Adressatin: Bauherrenschaft, Norm VDI 6003
Die gerichtlich verschärften Mindestanforderungen an den Warmwasserkomfort (wie Ausstoßzeiten von unter 10 Sekunden) führen zu einem unverhältnismäßig hohen technischen Anlagenaufwand und engen die architektonische Grundrissgestaltung stark ein. Durch den Übergang zur Komfortstufe II der VDI 6003 oder die Einführung individuell vereinbarter Komfortmaße lässt sich das System bedarfsgerecht dimensionieren. Dies reduziert die Komplexität der Rohrleitungsführung im Gebäude und senkt die Investitionskosten der Anlagentechnik signifikant (vergleiche auch Hamburg Standard B 3.1 Nr. 3).
2.2 Reduzierung der Mindestausstattung bei Elektro- und Medieninstallationen
Adressatin: Bauherrenschaft, DIN 18015-2
Aufgrund großer Fortschritte im Bereich der Funkübertragungs- und Nachrüstungstechniken sind starre kabelgebundene Medienanschlüsse in der heutigen Praxis zunehmend obsolet. Da starre Normvorgaben der DIN 18015-2, die noch auf herkömmlichen Radio/TV- und Telefonanschlüssen basieren, die dynamische technologische Entwicklung im Multimedia-Bereich kaum abbilden, sollte auf eine Überversorgung mit festen Anschlusspunkten verzichtet werden. Stattdessen sichert eine flexible Infrastruktur, beispielsweise über nachinstallierbare Leerrohrsysteme, die Zukunftsfähigkeit der Wohneinheiten bei gleichzeitig reduzierten Erstinstallationskosten (vergleiche auch Hamburg Standard B 5.1 Nr. 6).
2.4 Aufhebung der separaten Beheizungs- und Regelungspflicht für innenliegende Räume (> 6 Quadratmeter)
Adressat: Bund (§ 63 (1) Gebäudeenergiegesetz)
Moderne energetische Standards (wie kontrollierter Raumluftverbund, wirksame Bauteildämmung und massive, speicherfähige Bauweisen) verhindern verlässlich signifikante Temperaturdifferenzen zwischen Kernbereichen und Außenräumen, also zum Beispiel zwischen den Aufenthaltsräumen und dem Flur einer Wohnung. Die gesetzliche Pflicht nach § 63 (1) GEG zur separaten Beheizung und Einzelraumregelung von Räumen über 6 Quadratmeter ohne Transmissionswärmeverluste nach außen – ausgenommen hiervon sind Bäder – sollte daher aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere für Flure und Nicht-Aufenthaltsräume. Der Entfall dieser separaten Heizkreise und Regelungsorgane in untergeordneten Nutzflächen führt zu einer direkten Kosten- und Materialeinsparung (vergleiche auch Hamburg Standard B 2.3 Nr. 1).
2.6 Bevorzugung dezentraler Systeme zur Warmwasserbereitung
Adressatin: Bauherrenschaft
Zentrale Warmwasserversorgungsanlagen generieren durch die dauerhafte Vorhaltung hoher Systemtemperaturen immense, ganzjährige Bereitschaftsverluste und erfordern aufwendige, zirkulierende Rohrleitungsnetze zum Schutz vor Legionellenrisiken. Der konsequente Übergang zu dezentralen Systemen eliminiert das anlagentechnische Betriebsrisiko sowie Rohrleitungen mit Temperaturen über 40 Grad Celsius vollständig. Zudem profitieren Nutzer*innen von verringerten Betriebstemperaturen ohne hygienische Nachteile und einer exakt bedarfsgerechten Abrechnung.
2.8 Flexibilisierung der Vorgaben aus der Solaranlagenverordnung Nordrhein-Westfalen
Adressat: Land Nordrhein-Westfalen Solaranlagen-Verordnung
Die pauschalen Vorgaben der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen führen aufgrund mangelnder Differenzierung bei den Berechnungsansätzen – wie dem fehlenden Abzug von Terrassen- und Technikflächen, Wartungswegen oder auch intensiv begrünten Dachbereichen – oft zu einer massiven Planungsunsicherheit und unwirtschaftlichem Aufwand. In begründeten Einzelfällen muss es der Bauherrenschaft ermöglicht werden, diese starren Quoten rechtssicher zu unterschreiten. Eine solche Flexibilisierung oder auch Konkretisierung zur Anwendung der Vorgaben der Verordnung (zum Beispiel analog Praxisleitfaden des Umweltministeriums Baden-Württemberg) verhindert bauliche Fehlinvestitionen auf ungeeigneten Dachflächen und optimiert das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Gesamtanlage.
2.9 Erleichterung der Schallschutzanforderungen an haustechnische Anlagen
Adressat: DIN 4109
Die normativen Schallschutzvorgaben für haustechnische Anlagen nach DIN 4109 sollten, insbesondere bei direkt vom Nutzenden beeinflussbaren Systemen, praxisgerecht herabgesetzt werden (zum Beispiel für Rollladenantriebe sowie Brandschutztüren, die wegen ihrer Türschließer als haustechnische Anlagen eingestuft werden). Eine gezielte Absenkung dieser strengen Grenzwerte vermindert die Notwendigkeit kostenintensiver Sekundärmaßnahmen wie aufwendiger Entkopplungen. Dies führt zu einer spürbaren Reduktion der Erstellungskosten, ohne den alltäglichen Wohnkomfort maßgeblich zu beeinträchtigen.
2.10 Einstufung von Tiefgaragen als unbeheizte Nebenräume bei Leitungsdämmungen
Adressat: Bund (Gebäudeenergiegesetz)
Obwohl in natürlich belüfteten Tiefgaragen Frosttemperaturen von unter 0 Grad Celcius im Regelfall nicht auftreten, verlangt das GEG derzeit eine Wärmedämmung von Versorgungstrassen mit 200 Prozent des Rohrquerschnitts analog zum ungeschützten Außenbereich. Diese massiven Dämmpakete führen in den ohnehin installationskritischen Deckenbereichen der Untergeschosse zu erheblichen Raumkonflikten und kostenintensiven Umweginstallationen oder gar zur Anhebung der Geschosshöhe. Eine sachgerechte Einstufung von Tiefgaragen als unbeheizte Nebenräume würde die Dämmstärken reduzieren, wertvollen Bauraum einsparen und die Montagekosten drastisch senken.
2.11 Entfall EnEV-Kit bei Aufzugsschächten (mechanische Entrauchungsöffnungen mit komplexen thermischen Abschottungen)
Adressaten: Bund (Gebäudeenergiegesetz), Land (§ 39 Absatz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)
Der Verzicht auf mechanische Entrauchungsöffnungen über Dach, die mit einer komplexen thermischen Abschottung (sogenannten EnEV-Kits) gekoppelt sind, entlastet die Gewerke Aufzugstechnik und Dachbau gleichermaßen. Durch die Vereinfachung der Schachtkopfkonstruktion entfallen sowohl teure Systemkomponenten als auch wartungsintensive mechanische Klappensysteme. Dies minimiert nicht nur die Fehleranfälligkeit in der Betriebsphase, sondern senkt die investiven Kosten pro Aufzugsanlage nachhaltig (vergleiche auch Hamburg Standard E 3.1 Nr. 7c).
3. Barrierefreiheit
3.1 Einführung einer Quotenregelung für barrierefreie Wohnungen nach § 49 (1) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Anstelle der aktuellen gesetzlichen Vorgabe, nach der in den Gebäudeklassen 3 bis 5 grundsätzlich alle Wohneinheiten barrierefrei zu errichten sind, wird die gesetzliche Einführung einer pauschalen Quotenregelung analog zu anderen Bundesländern vorgeschlagen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die generelle Pflicht zur Barrierefreiheit im gesamten Objekt zu lockern, um so die Flächenausnutzung erheblich zu steigern und Gesamtbaukosten sowie die spätere Mietbelastung effektiv zu senken. Bei innerstädtischen Entwicklungen mit stark limitierten Gebäude- und Raumgeometrischer Vorgaben (zum Beispiel Baulücken), bei Aufstockungen, Aktivierung von Souterrainebenen und bei Umwidmungen von zum Beispiel Gewerbeflächen zu Wohnnutzungen, führt die 100%-Quote überdies oftmals zur vollständigen Verhinderung der Baumaßnahme. Hier wäre ergänzend eine Ausweitung und Konkretisierung der Regelungen zu § 49 Abs. (3) BauO NRW zielführend.
Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Bei einer möglichen Einführung einer Quotenregelung sollte eine Abwägung zwischen den angestrebten Kosten- und Flächeneinsparungen und den Auswirkungen auf die langfristige und lebenslange Nutzbarkeit von Wohnungen erfolgen. Bedarfe von Menschen verändern sich im Lebenslauf. Wohnraum sollte an die wechselnden Bedarfe von Mieter*innen im Verlauf ihres Lebens anpassbar sein, damit ein Wohnungswechsel vermieden werden kann. Als möglicher Alternativansatz zu einer pauschalen Quotierung könnte geprüft werden, ob gezielte Ausnahmen, etwa für Staffelgeschosse oder Maisonette-Wohnungen, einen angemessenen Ausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit schaffen.
3.1.1 Flächenreduzierung durch Entfall starrer Bewegungsflächen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch den gezielten Entfall der strengen barrierefreien Bewegungsflächen in den Einheiten, die nicht unter eine potenzielle Quotenregelung fallen, summieren sich erhebliche Flächengewinne innerhalb der einzelnen Wohnungen auf. Dieser signifikante Gesamtflächengewinn optimiert die Grundrissgestaltung maßgeblich, reduziert den ungenutzten Raum und trägt direkt zur Senkung der Erstellungskosten bei.
Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob auch bei reduzierten Anforderungen weiterhin wesentliche Merkmale einer späteren Nutzungsanpassung erhalten bleiben. Hierzu zählen insbesondere ausreichend lichte Türöffnungen von mindestens 0,80 Meter sowie die Beibehaltung von Mindestbewegungsflächen von 1,20 Meter mal 1,20 Meter, die beispielsweise das Rangieren mit Mobilitätshilfen erleichtern und die Nachrüstbarkeit der Wohnungen verbessern.
3.1.2 Entfall der Nullschwelle an Terrassen und Loggien
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der vollständige Verzicht auf schwellenlose Nullübergänge an den Austritten zu Terrassen und Loggien eliminiert technisch hochkomplexe und fehleranfällige Entwässerungs- sowie Überdachungskonstruktionen. Die Vermeidung dieser konstruktiven Sonderlösungen und rechtssichere Umsetzbarkeit einer mindestens 2 Zentimeter Schwelle, führen zu einer spürbaren Reduktion der Ausbaukosten sowie Vorbeugung von Schäden (vergleiche auch Hamburg Standard C 1.2 Nr. 65).
3.1.3 Entfall der 2-Zentimeter-Schwelle an Terrassen und Loggien
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch den vollständigen Entfall von barrierefreien Schwellenabsätzen (selbst der standardmäßigen 2-Zentimeter-Schwellen) an Außenbauteilen können kostengünstige, standardisierte Fenstertüren ohne Sonderprofile verbaut werden. Dies vereinfacht die Montageprozesse im Fassadenbau erheblich und senkt die spezifischen Bauteilkosten im Vergleich zu barrierefreien Schwellenlösungen. Die Forderung nach schwellenlosen Übergängen zu Terrassen und Balkonen/Loggien in Obergeschossen ist insbesondere dann fraglich, wenn gemäß BauO NRW keine Aufzugspflicht für das Gebäude besteht.
3.1.4 Entfall überhöhter Fußbodenaufbauten bei Staffelgeschossen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch die Umsetzung einer Quotenregelung kann im Bereich von Staffelgeschossen auf den ansonsten zwingend erforderlichen, überhöhten Fußbodenaufbau zur schwellenlosen Anbindung von Terrassen verzichtet werden. Dies führt zum Entfall von Ausgleichsdämmungen, verhindert künstlich verlängerte Treppenläufe sowie teure Bodeneinstandsprofile der Fenster, was die Kubatur sowie die Roh- und Ausbaukosten im Dachgeschoss nachhaltig optimiert. Die Forderung nach schwellenlosen Übergängen zu Terrassen in Staffelgeschossen ist insbesondere dann fraglich, wenn gemäß BauO NRW keine Aufzugspflicht für das Gebäude besteht.
3.2 Zulässigkeit von barrierefreien Nebeneingängen anstelle barrierefreier Haupteingänge
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Grundsätzlich ist ein gemeinschaftlicher, barrierefreier Haupteingang zu planen; in besonderen Fällen (zum Beispiel bei schwierigen topografischen Höhensituationen oder restriktiven Baulinien im Planrecht) sollte ein barrierefreier Zugang jedoch auch als Nebeneingang rechtssicher zulässig sein. Dies erlaubt in begründeten Ausnahmefällen den Verzicht auf technisch aufwendige Lösungen und kostspielige Kompensationsmaßnahmen, wenn zum Beispiel die städtebauliche Situation eine barrierefreie Erschließung an der Straßenseite nicht zulässt (vergleiche auch Hamburg Standard C 1.4 Nr. 8).
Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Ein gemeinsamer Eingang für alle Nutzergruppen stellt einen wesentlichen Baustein für eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Nutzung des Gebäudes dar. Dies gilt neben Menschen mit Behinderungen auch für Personen mit Kinderwagen oder radgebundenen Hilfsmitteln. Von diesem Grundsatz sollte daher nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Im Einzelfall könnte geprüft werden, ob im Rahmen einer projektbezogenen Abwägung weitere/andere Eingänge als gemeinsamer Haupteingang definiert werden können, sofern hierdurch eine gleichberechtigte Erschließung gewährleistet ist.
3.4 Praxisgerechter Flächennachweis für Betten in Schlafzimmern
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Da die DIN-Vorgaben für die geforderten Bewegungsflächen entlang von Betten (120 Zentimeter auf der einen und 90 Zentimeter auf der anderen Längsseite) keine konkreten Bettgrößen vorschreiben, werden die Nachweise in der Praxis fälschlicherweise oft für Doppelbetten geführt, was zu überdimensionierten Räumen führt. Eine offizielle Klarstellung der VVTB in Form einer Planungshilfe ("Interpretationshilfe") sollte definieren, dass der Nachweis für ein funktionales Einzel- beziehungsweise Pflegebett ausreicht, wodurch sich die notwendige Planungsbreite von circa 3,90 (=1,20+1,80+0,9) auf wirtschaftliche 3 Meter (=1,20+0,9+0,9) reduziert (vergleiche auch Hamburg Standard C 1.1 Nr. 21).
3.5 Ausnahmeregelungen für Maisonettewohnungen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufgrund der internen Treppenkonstruktion bei Maisonettewohnungen fordert das Baurecht derzeit die vollständige barrierefreie Nutzbarkeit auf beiden Etagen, was zu einer teuren Verdopplung von barrierefreien Bädern oder Zugängen führt. Über eine Quoten- oder Ausnahmeregelung könnte sichergestellt werden, dass in Sonderfällen auch Maisonettewohnungen ohne doppelten Zugang oder zwei barrierefreie Bäder erstellt werden können.
Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Anstelle einer pauschalen Anforderung an beide Ebenen einer Maisonettewohnung könnte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf die Ebene mit den Räumen des täglichen Bedarfs beschränkt werden. Hierzu zählen insbesondere Küche, Bad und ein Aufenthaltsraum.
3.8 Ausnahmen bei Bewegungsflächen in Bädern (1,20 Meter x 1,20 Meter) in kleinen Wohnungen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
In kompakten Wohneinheiten führen die geforderten Bewegungsflächen von 1,20 Meter mal 1,20 Meter im Sanitärraum zu unverhältnismäßig großen Grundrissen. Durch das Zulassen von bewussten Ausnahmen, bei denen sich die Bewegungsflächen vor den einzelnen Sanitärelementen explizit überlagern dürfen, lässt sich der Flächenverbrauch im Badezimmer reduzieren, ohne die funktionale Nutzbarkeit einzuschränken.
Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Flächenüberlagerungen sind im Rahmen der BauO NRW bereits möglich.
3.9 Flexibilisierung der Bewegungsflächen in Treppenräumen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, DIN 18040.2 Punkt 4.3.5)
Die starre Einhaltung von Bewegungsflächen von 1,50 Meter mal 1,50 Meter innerhalb der Treppenräume sowie zusätzliche Berücksichtigung von 90 Zentimetern Durchgangsbreiten bei Verkehrswegeüberlagerung (insbesondere vor eingeschränkt barrierefrei nutzbaren Bereichen) generiert einen enormen, unwirtschaftlichen Flächenverbrauch im Erschließungskern. Hier sollten gezielte behördliche Ausnahmen zugelassen werden, um ineffiziente Flächenbeanspruchungen der Verkehrsflächen zu minimieren.
3.11 Eindeutige Zulassung einseitiger Handläufe bei vorhandener Aufzugsanlage
Adressat: Verwaltungsvorschriften Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die aktuellen Verwaltungsvorschriften der BauO NRW sind hinsichtlich der Handlaufgestaltung in Treppenräumen undurchsichtig und führen oft zu einer kostspieligen, raumgreifenden Montage beidseitiger Handläufe inklusive horizontaler 30-Zentimeter-Weiterführungen an den Podesten. Eine eindeutige rechtliche Formulierung, dass bei Vorhandensein eines Aufzugs ein einseitiger Handlauf ausreicht und die 30-Zentimeter-Verlängerung durch das Führen des Handlaufs um die Ecke entfallen kann, optimiert den Flächenbedarf und die Baukosten im Treppenhaus deutlich.
Ergänzung des Büros der Behindertenbeauftragten: Bei Treppenräumen ohne Aufzug sollte weiterhin an der Anforderung eines beidseitigen Handlaufs festgehalten werden. Die Ausbildung der Handlauf-Enden sollte den Nutzenden das Ende eines Treppenlaufs beziehungsweise Treppenabsatzes eindeutig vermitteln, ohne jedoch zwingend über die letzte Stufe hinausgeführt werden zu müssen, sofern dadurch insbesondere bei beengten Treppenabsätzen Flächen eingespart werden können. Darüber hinaus wird eine gleichförmige Ausführung der Handläufe innerhalb eines Wohnprojekts als sinnvoll erachtet. Zur Schaffung einer einheitlichen Planungs- und Genehmigungspraxis könnte dies im Rahmen einer Interpretationshilfe zur BauO NRW konkretisiert werden.
3.12 Optimierung von Durchblickfenstern in sitzender Position
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, DIN 18065
Die Vorgabe, dass in Wohnräumen mindestens ein Teil der Fenster einen Durchblick aus sitzender Position (Brüstungshöhe circa 60 Zentimeter) ermöglichen muss, erzeugt konstruktive Konflikte mit den Vorgaben zur erforderlichen Absturzsicherung (Brüstungen > 15 Zentimeter und < 70 Zentimeter werden als Kletterhilfe (Leitereffekt) eingestuft). Eine offizielle Planungshilfe sollte den Einsatz von bodentiefen Fenstern mit Kämpfern und Querriegeln oder Festverglasungen mit ausreichender Laibungstiefe explizit als zulässige Erfüllung definieren. Dies sichert die Einhaltung der Absturzregelungen ohne teure, architektonische Sonderkonstruktionen.
3.13 Quotenbasierter Entfall des 50-Zentimeter-Klinkenabstands an Türen
Adressat: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen/Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, DIN 18040-2
Die normative Vorgabe, nach der ein lichter Abstand von 50 Zentimetern vom Rand der Bewegungsfläche zur Türklinke einzuhalten ist, erweist sich insbesondere bei Wohnungseingangstüren als stark flächenintensiv und führt bei stirnseitig in Fluren angeordneter Türen zu Flurbreiten von > 1,5 Meter. Während dieser Abstand für explizit barrierefreie Wohneinheiten funktional sinnvoll ist, sollte er im Rahmen einer allgemeinen Quotenregelung für standardisierte Wohnungen entfallen, um unnatürliche Öffnungsrichtungen und künstlichen Flächenbedarf zu vermeiden.
4. Schallschutz
Ergänzung Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Bei einer Weiterentwicklung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ist sicherzustellen, dass der Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen sowie die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse weiterhin uneingeschränkt berücksichtigt werden. Im Falle von Lärmbeschwerden obliegt es den Eigentümer*innen, die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen und gegebenenfalls die erforderlichen baulichen Maßnahmen umzusetzen. Etwaige Änderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sollten daher stets unter Berücksichtigung eines angemessenen Lärmschutzes sowie der Sicherung einer lebenswerten Stadt erfolgen.
4.1 Beschränkung auf den gesetzlichen Mindestschallschutz nach DIN 4109-1
Adressatin: Bauherrenschaft
Der konsequente Verzicht auf vertraglich vereinbarte, erhöhte Schallschutzqualitäten zugunsten des normativen Mindestschallschutzes nach DIN 4109-1 definiert den wirtschaftlichen Standard im Wohnungsbau. Eine Vereinbarung hierüber sollte rechtssicher möglich sein. Durch diese bewusste Reduzierung auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß lassen sich Bauteilkonstruktionen sowie tragende Wand- und Deckendicken auf das konstruktiv notwendige Minimum begrenzen. Dies führt im gesamten Rohbau zu einer spürbaren Verringerung des Materialeinsatzes und Flächenanspruchs, wodurch Erstellungskosten deutlich gesenkt werden (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.1 Nr. 25).
4.2 Entfall von Trittschallanforderungen an Balkone und Dachterrassen
Adressat: DIN 4109-1: 2018-01, beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen
Der Verzicht auf separate, kostenintensive Trittschalldämmmaßnahmen bei Balkonplatten und Dachterrassen behebt wiederkehrende Zielkonflikte zwischen Tragwerksplanung, Brandschutz und Bauphysik. Da in der Praxis bei Balkonen beim Einsatz von tragenden, thermisch trennenden Bauteilen (Isokörben) keine nennenswerten Nutzerbeanstandungen bekannt sind und massive Stahlbetondecken bei Dachterrassen systembedingt eine hinreichende Trittschallminderung aufweisen, ist dieser Verzicht fachlich vollends begründet. Dadurch entfallen komplexe, schadensanfällige Sonderaufbauten im Außenbereich (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.3 Nr. 23/24).
4.3 Reduzierung der Trittschallanforderungen an Treppenläufen
Adressat: DIN 4109-1: 2018-01, beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen
Es wird vorgeschlagen, die aktuellen Trittschallanforderungen für Treppenanlagen von derzeit L’n,w ≤ 53 dB auf das bewährte Schutzniveau der DIN 4109:1989 mit einem Grenzwert von L'n,w = 58 dB zurückzusetzen. Ergänzend sollte in Gebäuden mit einer funktionsfähigen Aufzugsanlage vollständig auf normative Anforderungen an die Trittschalldämmung von Treppenläufen und Zwischenpodesten verzichtet werden. Diese Maßnahme vereinfacht die Entkopplung der Treppenelemente im Rohbau und mindert den Montage- und Materialaufwand (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.2 Nr. 29).
4.4 Angleichung der Trittschallanforderungen für Trenndecken im Bestand und Neubau
Adressat: DIN 4109-1: 2018-01, beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen
Zur signifikanten Erleichterung und wirtschaftlichen Optimierung von Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand sollte die normative Differenzierung der Kennwerte aufgehoben werden. Durch eine einheitliche Festlegung des Trittschallkennwerts auf L’n,w ≤ 53 dB für massive Geschossdecken und Holzdecken (statt bisher L’n,w ≤ 50 dB bei Massivdecken) entfallen extrem aufwendige sekundäre Ertüchtigungsmaßnahmen. Dies sichert die baukonstruktive Realisierbarkeit von Modernisierungen bei stark reduzierten Baukosten (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.2 Nr. 28).
4.5 Praxisgerechte Anpassung der schalltechnischen Bewertung für haustechnische Anlagen
Adressat: Anforderungen ändern in DIN 4109-1: 2018-01, Messverfahren ändern in DIN EN ISO 10052: 2010-10
Die Planungsgrundlagen für haustechnische Anlagen (wie beispielsweise Aufzugsanlagen) sollten durch eine Modifikation der Mess- und Bewertungsgrundlagen in der DIN 4109-1 grundlegend vereinfacht werden. Vorgeschlagen wird eine Anpassung des einzuhaltenden schalltechnischen Kennwerts vom maximalen statistischen Einzelschalldruckpegel hin zum bewerteten maximalen Anlagenschalldruckpegel analog zum etablierten DEGA-Memorandum (BR 105 von Dezember 2020). Diese rechtssichere Veränderung mindert die Notwendigkeit übertriebener, rein theoretischer Schallschutzkapselungen im Innenausbau (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.4 Nr. 30/36).
4.6 Verzicht auf schallgeschützte Außenwohnbereiche bei Gewerbe- und Verkehrslärm
Adressat*in: Bund, Land, Kommune
In begründeten städtebaulichen Einzelfällen sollte seitens der Genehmigungsbehörden auf die strikte Forderung nach schallgeschützten Außenwohnbereichen oder aufwendigen Schallschutzmaßnahmen an zum Beispiel Loggien verzichtet werden. Diese Maßnahme begründet sich darin, dass der schalltechnische Beurteilungspegel am Tage (werktags von Montag bis Freitag) aufgrund der regulären Abwesenheit der Nutzenden für Arbeit und Schule in der Praxis meist eine untergeordnete Rolle spielt. Zudem ist die Verkehrsbelastung am Wochenende oder an Feiertagen – außer im direkten Nahbereich von Fernstraßen – erfahrungsgemäß deutlich geringer; beim Schienenverkehr dominieren ohnehin vereinzelte Spitzenpegelereignisse statt eines kontinuierlichen Lärmteppichs, was teure bauliche Dauerkapselungen unverhältnismäßig macht. Generelle Schutzziele gemäß § 3 Absatz 1 BauO NRW sollten indes nicht in Frage gestellt werden (vergleiche auch Hamburg Standard D 1.6 Nr. 34).
4.11 Präzisierung der TA Lärm und Priorisierung des Innenpegels bei Gewerbelärmkonflikten
Adressaten: Bund TA-Lärm, Land
In städtebaulich anspruchsvollen Einzelfällen – wie der direkten Nachbarschaft zu Verkehrswegen und insbesondere Gewerbelärmemissionen – sollte bei der schalltechnischen Bewertung der reale Innenpegel der Wohnräume konsequent im Vordergrund stehen und nicht die außen auftreffende Immission vor dem Baukörper. Durch die administrative Akzeptanz moderner Schallschutzfenster (zum Beispiel HafenCity-Fenster) lassen sich kostspielige, aufwendige Sonderkonstruktionen vermeiden. Dies sichert die Wohnraumschaffung in lärmbelasteten Lagen ohne unwirtschaftliche bauliche Sonderkonstruktionen, die neben erhöhten Investitionen auch hohe Folge- und Betriebskosten auslösen (Außenreinigung von Fensteranlagen mit Prallscheiben, Beeinträchtigung Rettungswegführungen, mechanische Lüftungstechnik, Komfortbeeinträchtigung durch Verzicht auf Öffenbarkeit et cetera).
5. Brandschutz
5.1 Praxisgerechter Stellflächennachweis für die Feuerwehr im öffentlichen Raum und auf Grundstücken
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Bei der Planung von Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungsgeräte sollte die Bauaufsicht im Einzelfall baurechtliche Abweichungen zulassen, sofern die Brandschutzdienststelle beziehungsweise die Feuerwehr diesen zustimmt. Da die Feuerwehr Köln über moderne Drehleitern des Typs DL 23/12 verfügt, kann anstelle der restriktiven Musterrichtlinie ("Flächen für die Feuerwehr") direkt die praxisgerechtere DIN 14090 angewendet werden. Dies ermöglicht größere, wirtschaftlich vorteilhafte Abstände zwischen den Aufstellflächen und den tatsächlichen Anleiterstellen, ohne den abwehrenden Brandschutz zu gefährden (vergleiche auch Hamburg Standard E 2.1 Nr. 59).
Darüber hinaus wäre eine Klarstellung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde zum Beispiel im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW wünschenswert, dass Abweichungen nach § 88 BauO NRW in diesem Bezug regelmäßig zulässig sind, wenn die zuständige Brandschutzdienststelle die Anleiterbarkeit und die Eignung der vorgesehenen Aufstell- und Bewegungsflächen bestätigt. In diesen Fällen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele, insbesondere die Sicherstellung wirksamer Rettungs- und Löscharbeiten, in gleicher Weise erfüllt werden. Eine entsprechende Auslegungshilfe oder Verwaltungsvorschrift würde die Anwendung des § 88 BauO NRW in diesem Punkt vereinheitlichen, die Genehmigungspraxis erleichtern und unnötige Unsicherheiten bei Bauherrschaften, Planenden, Bauaufsichtsbehörden und Feuerwehren vermeiden.
Perspektivisch wäre ferner die Aufnahme der DIN 14090 in die VV TB NRW wünschenswert. Hierdurch könnte eine landesweit einheitliche und rechtssichere Bemessungsgrundlage für Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr geschaffen werden, die den aktuellen Stand der Technik sowie die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten moderner Hubrettungsfahrzeuge angemessen berücksichtigt.
5.2 Optimierung des Anforderungsniveaus für Sicherheitstreppenräume ("Sicherheitstreppenhaus light")
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Um erhebliche Einsparungen beim Flächenbedarf sowie bei der kostenintensiven technischen Gebäudeausstattung zu realisieren, wird perspektivisch eine Anpassung der BauO NRW bezüglich des Anforderungsniveaus an Sicherheitstreppenräume vorgeschlagen. Bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung sollten für geplante Projekte systematisch Abweichungsanträge zu § 33 BauO NRW gestellt werden, um optimierte Konzepte (orientiert an künftigen Standards der AGBF) rechtssicher umzusetzen. Dies reduziert die bauliche und anlagentechnische Komplexität der vertikalen Erschließung maßgeblich. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Insbesondere sollte klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom Regelungsgehalt des § 33 BauO NRW beziehungsweise alternative Lösungen zum bisherigen Verständnis der Anforderungen aus an Sicherheitstreppenräume § 33 BauO NRW zugelassen werden können und welche Kompensationsmaßnahmen zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele als ausreichend anzusehen sind. Eine solche Regelung würde sowohl den Bauaufsichtsbehörden als auch den Planenden und Vorhabenträgern ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit bieten und die Anwendung innovativer sowie wirtschaftlicher Lösungen erleichtern (vergleiche auch Hamburg Standard E 3.1 Nr. 55).
5.3 Flexibilisierung der Feuerwiderstandsanforderungen beim Übergang von Gebäudeklasse 4 zu Gebäudeklasse 3
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK 4) sollte im Rahmen von Abweichungsverfahren gestattet werden, das materielle Anforderungsniveau an den Feuerwiderstand der Bauteile auf das Niveau der Gebäudeklasse 3 (GK 3) zu reduzieren. Voraussetzung hierfür ist ein vergleichbares Risikopotenzial, welches beispielsweise durch das Vorhandensein von zwei baulichen Rettungswegen und einer Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF) von nicht deutlich über sieben Metern gegeben ist. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren.
5.4 Flexibilisierung der Feuerwiderstandsanforderungen an der Hochhausgrenze (Gebäudeklasse 5)
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Analog zu niedrigeren Gebäudeklassen sollten die materiellen Anforderungen der Gebäudeklasse 5 (GK 5) im Rahmen einer Einzelfallabweichung auch für Gebäude knapp oberhalb der formellen Hochhausgrenze zugelassen werden. Sofern das Risikopotenzial durch kompensierende Faktoren, wie zwei bauliche Rettungswege und/oder eine OKFF der höchstgelegenen Wohnung von nicht deutlich über 22 Metern, vergleichbar bleibt, kann auf die Notwendigkeit extrem teurer Hochhaussonderkonstruktionen verzichtet werden. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren.
5.5 Reduzierung der Öffnungsmaße bei Rettungsfenstern oberhalb von 8 Metern
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Es wird empfohlen, Möglichkeiten für Abweichungen von den starren Vorgaben des § 37 (5) BauO NRW 2018 zu prüfen und die lichten Öffnungsmaße von Rettungsfenstern oberhalb von acht Metern im Rahmen des Runderlasses auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen. Da ein Rettungsfenster, das ausschließlich für den standardmäßigen Einsatz einer Hubrettungsleitung (Drehleiter mit Korb) vorgesehen ist, konstruktiv kleiner ausfallen kann als ein Fenster, an das zusätzlich tragbare Leitern angelegt werden müssen, ist diese Reduzierung fachlich begründet. Dies vereinfacht die Fensterausführung, schafft Gestaltungsspielräume und senkt die Elementkosten im Fassadenbau. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Perspektivisch wäre es wünschenswert, diesen Sachverhalt direkt im Gesetzestext der Bauordnung zu verankern.
5.6 Entwicklung einer Auslegungshilfe zur Bewertung von Funkfeldmessungen bei BOS-Gebäudefunkanlagen
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Zur Vermeidung unwirtschaftlicher Investitionen im Bereich der Gebäudetechnik ist die Entwicklung einer behördlichen Auslegungshilfe zur objektiven Bewertung von Funkfeldmessungen erforderlich. Bisher führen konservative und pauschalisierte Messverfahren häufig zu einer gesetzlichen Pflicht zur Installation hochpreisiger BOS-Gebäudefunkanlagen, die im realen Betrieb oft nicht notwendig wären. Eine präzisierte Bewertungshilfe schafft Planungssicherheit und verhindert anlagentechnische Fehlinvestitionen im Roh- und Ausbau.
5.7 Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten je Geschoss an einem Treppenhaus ohne notwendigen Flur
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen von Abweichungen zu § 35 (9) BauO NRW 2018 sollte der Verzicht auf einen raumgreifenden notwendigen Flur auch dann ermöglicht werden, wenn mehr als vier Wohneinheiten pro Geschoss an einen Treppenraum angebunden werden. Als adäquate und kostengünstige Kompensationsmaßnahme werden hierfür dicht- und selbstschließende Wohnungszugangstüren (mit Rauchschutzqualität) definiert. Dies führt zum vollständigen Entfall einer separaten, teuren Flurtüranlage inklusive der zugehörigen Wandkonstruktionen und optimiert gleichzeitig die Flächeneffizienz auf der Etage. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Perspektivisch wäre es wünschenswert, diesen Sachverhalt direkt im Gesetzestext der Bauordnung zu verankern.
5.8 Genehmigung zur Nutzung von Laubengängen als private Freisitze
Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die funktionale Aufwertung von notwendigen Fluren, die als offene Gänge (Laubengänge) konzipiert sind, zu privaten Außen- und Freisitzflächen sollte im Zuge von Abweichungsverfahren regelmäßig zugelassen werden. Als bauliche Mindestvoraussetzung müssen hierfür eine ausreichende Restlaufbreite des Fluchtwegs neben den privaten Möblierungen sowie zwei unabhängige Fluchtrichtungen sichergestellt sein. Diese Synergie wertet reine Verkehrsflächen wirtschaftlich auf und kompensiert den Bedarf an zusätzlichen, kostenintensiven Individualbalkonen. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Perspektivisch wäre es wünschenswert, diesen Sachverhalt direkt im Gesetzestext der Bauordnung zu verankern.
Rechtssichere Umsetzung
Die Untergruppe "Rechtssichere Umsetzung" im Arbeitskreis "Baustandards" nahm eine Querschnittsaufgabe wahr und unterstützte die Identifikation und Ausarbeitung von Maßnahmen zur Kostenreduktion. Dabei lag der Schwerpunkt darauf, aufzuzeigen, welche weiteren Schritte für eine rechtssichere Umsetzung erforderlich sind. Ziel der Untergruppe war es, frühzeitig rechtliche Umsetzungshürden zu identifizieren, bauordnungsrechtliche Planungssicherheit zu schaffen und potenzielle Konfliktfelder bei der späteren Umsetzung zu minimieren.
Im Mittelpunkt standen insbesondere die Prüfung der Umsetzbarkeit auf Bundes- und Landesrechtsebene, die Entwicklung geeigneter Lösungsansätze für deren Umsetzung sowie die Auseinandersetzung mit Mustervertragsklauseln im Verhältnis zu späteren Nutzer*innen. Hinsichtlich der Mustervertragsklauseln wurden insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Initiative "Kostenreduziertes Bauen" in Hamburg Bezug genommen.
Die Unterlagen aus der Hamburger Initiative zur rechtssicheren Umsetzung finden Sie hier. Die Ergebnisse der Untergruppe zur rechtssicheren Umsetzung im Rahmen der Initiative "Köln baut bezahlbar | Wohnen für alle" können Sie in Kürze im Downloadbereich abrufen.
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