Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zum Vorbescheid. Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an unsere Antragsberatung Bauen. Den Link finden Sie am Ende dieser Seite. 

Was ist ein Antrag auf Vorbescheid und wofür ist er gut?

Der Antrag auf Vorbescheid wird auch Bauvoranfrage genannt. Sie können damit die Klärung offener Fragen, die später in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, durch das Bauaufsichtsamt herbeiführen.  

Meist geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit von geplanten Neubauten, insbesondere, wenn für den Bereich des Baugrundstückes kein Bebauungsplan und somit kein verbindliches Planungsrecht existiert. Wenn Sie dann im Antragsformular die planungsrechtliche Zulässigkeit ankreuzen, prüfen wir alle planungsrechtlichen Aspekte. Es wird zum Beispiel geklärt, ob Sie auf einem bestimmten Grundstück bauen dürfen und welche Art der Nutzung dort erlaubt ist. Oder, wie groß eine Gebäude werden darf oder ob das Gebäude hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück zulässig ist.  

Haben Sie auch bauordnungsrechtliche Fragen, müssen Sie hierzu konkrete Einzelfragen stellen.    

Mit dem Vorbescheid erhalten Sie zwar keine Erlaubnis zum Bauen, die Fragen werden allerdings rechtsverbindlich geklärt. Damit können Sie einen Teil der später notwendigen Baugenehmigung vorwegnehmen. Im darauf folgenden Baugenehmigungsverfahren müssen diese Fragen dann nicht mehr geprüft werden.  

Wann muss ein*e Architekt*in beauftragt werden? Was bedeutet Entwurfsverfasser*in?

In der Regel benötigen Sie eine*n Entwurfsverfasser*in. Es handelt sich hierbei um die Person, die für Sie die Bauvorlagen zusammenstellt, Pläne zeichnet und so weiter. Diese Person muss in der Regel eine Bauvorlageberechtigung besitzen.

Bauvorlageberechtigt sind:  

  • Architekten*innen, die Mitglied in der Architektenkammer sind
  • Mitglieder einer Ingenieurkammer, die in eine Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammern eingetragen sind
  • Innenarchitekten*innen nur unter bestimmten Voraussetzungen
  • Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem nach EU-Recht gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind – unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel, wenn Sie über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. 

Eine Person mit Bauvorlageberechtigung ist nur dann nicht notwendig, wenn Sie lediglich die Nutzungsart, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche klären wollen. 

Letztlich ist die Vollständigkeit und Qualität der Bauvorlagen entscheidend, so sind etwa Skizzen anstelle von Bauzeichnungen nicht ausreichend. Um einen prüffähigen Vorbescheid einreichen zu können, empfehlen wir Ihnen deshalb, bei allen Anträgen eine bauvorlageberechtigte Person mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Architektenliste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

Wie lange dauert es bis zur Genehmigung eines Antrages?

Die Bearbeitung dauert aktuell durchschnittlich vier bis neun Monate, nachdem Ihr Antrag auf Vorbescheid vollständig bei uns eingegangen ist.         

Anträge können schneller geprüft werden, wenn sie bereits bei der ersten Eingabe vollständig sind.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Wenn Sie neben dem Planungsrecht auch bauordnungsrechtliche Fragen geprüft haben möchten, müssen Sie die Fragen einzeln auflisten und alle für die Beantwortung notwendigen Bauvorlagen dem Antrag beifügen. Letztlich ist also Ihre Fragestellung entscheidend für die Anzahl der Unterlagen, die Sie einreichen müssen. 

Eine Auflistung der notwendigen Unterlagen, auch "Bauvorlagen" genannt, erhalten Sie hier:

Unterlagen zum Antrag auf Vorbescheid

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?

Nur Anträge mit vollständig beigefügten Unterlagen können von uns bewertet und geprüft werden. Fehlt etwas, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Sie erhalten dazu Ihre eingereichten Unterlagen mit einer Auflistung der Mängel zurück. 

Wo gibt es Berechnungen, Zeichnungen und Pläne oder Genehmigungen von bestehenden Objekten?

Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Oft werden sie auch bei Fragen der Baufinanzierung gebraucht. Das können Wohnflächenberechnungen sein oder Berechnung des Bruttorauminhalts, Unterlagen zur Statik, alte Baugenehmigungen, Zeichnungen, Pläne und mehr. Zur Aufbewahrung von diesen Unterlagen ist grundsätzlich verpflichtet, wer Eigentum am Objekt hat. Sollten sie nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit, die Akten einzusehen. Dies setzt voraus, dass zum Objekt Akten vorhanden sind und Sie eine Berechtigung nachweisen können. Akten aus bereits abgeschlossenen Anträgen werden nicht im Bauaufsichtsamt, sondern in unserem Zentralen Aktendepot aufbewahrt. 

Alle weiteren Details zur Akteneinsicht finden Sie hier: Archivierte Bauakten einsehen

Wer bearbeitet meinen Antrag?

Im Vorfeld eines Antrages lässt sich nicht sagen, wer diesen bearbeitet. Erst wenn Ihr Antrag eingegangen ist, wird er im zuständigen Abschnitt der Sachbearbeitung zugeordnet. Den Namen finden Sie dann auf der ersten schriftlichen Mitteilung zum Verfahrensstand.

Oft erreichen uns Anfragen im Vorfeld eines Bauantrages, ob bei einem Bauvorhaben etwas Bestimmtes zulässig ist. Eine rechtlich verbindliche Klärung solcher Fragen ist nur innerhalb des Antragsverfahrens möglich, also erst nachdem Sie den Antrag abgegeben haben und dieser geprüft wurde. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, bei der "Antragsberatung Bauen" mit uns allgemeine Fragen zum Verfahren zu besprechen. Dabei können wir allerdings nur Tendenzen zu konkreten Planungen einschätzen. Für die eigentliche Planung ist die entwurfsverfassende Person Ihres Bauvorhabens verantwortlich.

Antragsberatung Bauen

Welche Kosten entstehen für einen Vorbescheid?

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Vereinfacht gesagt, beträgt die Grundgebühr je nach planungsrechtlicher Grundlage 40 bis 60 Prozent der angenommen Gebühr, die für einen Bauantrag anfallen würde. 

Die Grundgebühr beträgt in jedem Fall mindestens 50 Euro. Möglicherweise notwendige Baulasten, Befreiungen, Abweichungen und so weiter werden gesondert berechnet. Stellen Sie Einzelfragen, werden diese mit zwei bis zehn Prozent der angenommenen Baugenehmigungsgebühr pro Frage zusätzlich berechnet.

Wird im Anschluss eines genehmigten Vorbescheides ein Bauantrag auf Grundlage des Vorbescheides gestellt, werden bei den dann anfallenden Gebühren 50 Prozent Abschlag der Gebühr für den Vorbescheid verrechnet.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Wie lange ist ein Vorbescheid gültig? Kann er verlängert werden?

Ein Vorbeschied ist drei Jahre nach Zustellung gültig. Vor Ablauf des Vorbescheides können Sie eine Verlängerung um ein Jahr mit einem formlosen Schreiben beantragen. Bitte geben Sie das Aktenzeichen der Vorbescheides darin an.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben folgen Sie dem Link zur Antragsberatung Bauen. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine verbindliche Klärung Ihres Vorhabens erst im Antragsverfahren möglich ist. 

Antragsberatung Bauen